Gesetz vom 4. Juni 1882, enthaltend Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Legalisirung gewisser Unterschriften auf Tabularurkunden und über Erleichterungen des Beweises der Identität einer Person bei Legalisirungen und anderen Beurkundungen
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§. 1.
(Anm.: Aufgehoben durch § 137 Abs. 2 Z 2 GBG, BGBl. Nr. 39/1955)
§. 2.
(Anm.: Gegenstandslos)
§. 3.
(Anm.: Aufgehoben durch § 137 Abs. 2 Z 2 GBG, BGBl. Nr. 39/1955)
§. 4.
Wenn zu einer gerichtlichen Legalisierung Identitätszeugen beizuziehen sind, müssen sie vertrauenswürdig und entweder dem Gerichte persönlich bekannt sein oder ihre Identität durch ein amtliches Ausweispapier, versehen mit Lichtbild und Unterschrift, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, nachweisen.
§. 5.
(Anm.: Aufgehoben durch § 7 Z 1, BGBl. Nr. 162/1977.)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 6.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt. Schönbrunn, am 4. Juni 1882.
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