Verordnung der Ministerien des Innern, für Cultus und Unterricht und der Justiz vom 24. Jänner 1886, betreffend die Befugnis des souveränen Johanniter-(Malteser-)Ritterordens zur Veräußerung und Belastung seines unbeweglichen Vermögens
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Aus Anlaß vorgekommener Zweifel, ob der souveräne Johanniter-(Malteser)Ritterorden in allen Fällen der Veräußerung oder Belastung seines unbeweglichen Vermögens zur Einholung des Allerhöchsten Consenses verpflichtet sei, wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 18. Jänner 1885 bekannt gemacht, daß dem souveränen Johanniter-(Malteser)Ritterorden obliegt, wie bisher auch künftighin zu Veräußerungen und Belastungen seines unbeweglichen Vermögens, in so weit dasselbe zur Dotation der hierländigen eigentlichen Ordenspräbenden (des Großpriorates, der Commenden und Ballein) bestimmt ist, von Fall zu Fall die vorläufige Allerhöchste Genehmigung einzuholen.
Von dieser Obliegenheit ist der souveräne Malteser-Ritter-Orden zufolge Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai 1913 bei folgenden Veräußerungen und Belastungen seines vorbezeichneten Vermögens befreit, nämlich bei Arrondierungs-Tauschverträgen, wenn die Gleichwertigkeit der Tauschobjekte durch den Befund von zwei gerichtlichen Sachverständigen ausgewiesen erscheint, ferner bei allen Veräußerungen zu Straßen-, Eisenbahn-, Bergwerksanlagen usw., welche vorgenommen werden, um der zwangsweisen Enteignung vorzubeugen, schließlich bis auf weiteres bei allen Alienationen, welche den Wertbetrag von 20.000 Kronen nicht übersteigen.
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