Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, den am 31. März 1922 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco, durch den der österreichisch-ungarisch-monegaskische Auslieferungsvertrag vom 22. Februar 1886 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco wirksam gemacht wird, und der also lautet: ...
auf Grund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, ihn gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Leiter des Bundesministeriums für Äußeres sowie vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Mai 1922.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wurde am 22. Juli 1922 vollzogen. Der vorstehende Vertrag ist am 23. Juli 1922 in Wirksamkeit getreten.
Wien, am 28. August 1922.
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung.)
Der Präsident der Republik Österreich
und Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco
haben in der übereinstimmenden Absicht, den am 22. Februar 1886 zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstentum Monaco geschlossenen Vertrag über die Auslieferung von Verbrechern anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die, gehörig bevollmächtigt, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Artikel I.
Der am 22. Februar 1886 zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstentum Monaco geschlossene Vertrag über die Auslieferung von Verbrechern wird von den hohen vertragschließenden Teilen angewendet werden.
Artikel II.
Der gegenwärtige Vertrag wird am Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er wird in Kraft bleiben, bis einer der hohen vertragschließenden Teile dem anderen sechs Monate vorher die Absicht, ihn außer Wirksamkeit treten zu lassen, mitgeteilt haben wird.
Artikel III.
Der gegenwärtige Vertrag wird sobald wie möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften auf den gegenwärtigen Vertrag gesetzt.
Geschehen in Wien/Monaco in zweifacher Ausfertigung am 31. März 1922.
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