Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1898-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1106
Änderungshistorie JSON API

(2) Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (§ 2 EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.

(3) Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird.

(4) Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.

Abkürzung

EO

Durchführung der Abfrage

§ 428. (1) Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird.

(2) Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (§ 2 EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.

(3) Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsBOrdnungsnummer) angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Bei der Abfrage durch den Schuldnervertreter ist zu Dokumentationszwecken der Grund der Einsicht zu dokumentieren.

(4) Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsBOrdnungsnummer) anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.

Abkürzung

EO

Verhinderung von Missbrauch

§ 429. (1) Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des § 427 Abs. 1 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.

(2) Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren sowie die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage festzuhalten. Die Protokolle und Abfrageergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

Abkürzung

EO

Verhinderung von Missbrauch

§ 429. (1) Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des § 427 Abs. 1 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

Abkürzung

EO

Verhinderung von Missbrauch

§ 429. (1) Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des § 427 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

Abkürzung

EO

Kontrolle

§ 430. (1) Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern darüber hinaus jährlich – zu berichten.

(2) Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben

1.

dem Bundesministerium für Justiz,

2.

den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden sowie

3.

den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2

(4) Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“

(6) Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.

Abkürzung

EO

Kontrolle

§ 430. (1) Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern darüber hinaus jährlich – zu berichten.

(2) Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat

1.

dem Bundesministerium für Justiz,

2.

den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden sowie

3.

den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2

auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.

(4) Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“

(6) Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.

Abkürzung

EO

Kontrolle

§ 430. (1) Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Die im ersten Satz genannten Stellen haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern und die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten.

(2) Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat

1.

dem Bundesministerium für Justiz,

2.

den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden,

3.

den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2 sowie

4.

der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen

auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.

(4) Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“

(6) Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.

Abkürzung

EO

Vierter Teil

Begleitregelungen

Strafbestimmung

§ 431. Wer gegen § 73a verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Abkürzung

EO

Strafbestimmung

§ 431. (1) Wer gegen §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Bundesministerium für Justiz und, wenn der Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, die Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.

Abkürzung

EO

Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

§ 432. (1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

Abkürzung

EO

Zweiter Abschnitt

Sonstige Begleitregelungen

Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

§ 432. (1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

Abkürzung

EO

Fünfter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 433. (1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abkürzung

EO

Auktionshallen

§ 433. In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

Abkürzung

EO

§ 434. (1) § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) In der Fassung des Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung der Z 2 und § 1 Z 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

2.

§ 1 Z 12 in der Fassung der Z 3 mit 1. Jänner 2014.

Abkürzung

EO

Lagerzins

§ 434. (1) Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.

(2) Zur Zahlung sind verpflichtet

1.

der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;

2.

der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;

3.

der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

§ 435. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.

(3) §§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen.

(4) § 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(5) §§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.

(6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.

(7) § 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wird.

(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(9) § 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.

(10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(12) In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(13) Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.

(14) Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Abkürzung

EO

Formblätter

§ 435. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, dass sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004

§ 436. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden.

Abkürzung

EO

Verwalterliste in Exekutionssachen

§ 436. (1) Die Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

2.

Ausbildung;

3.

berufliche Laufbahn;

4.

eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

5.

besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

6.

besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;

7.

Infrastruktur

a)

Gesamtzahl der Mitarbeiter,

b)

Zahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,

c)

Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

d)

Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

e)

geeignetes EDV Programm,

f)

Haftpflichtversicherung als Verwalter;

8.

Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)

9.

angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

10.

bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften

a)

Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Z 1 bis 6,

b)

Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005

§ 437. (1) Der Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.

(3) § 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.

(4) § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.

(5) §§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

(6) § 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.

(7) § 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.

(8) § 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.

(9) § 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.

(10) § 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.

(11) § 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts

§ 437. Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 438. (1) §§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) §§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

Fünfter Teil

Anfechtung von Rechtshandlungen

Anfechtungsrecht

§ 438. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008

§ 439. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft.

(2) §§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und 3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.

(3) § 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.

(4) § 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.

(5) § 146a in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.

(6) § 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.

(7) § 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.

(8) Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(9) Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger Versteigerer, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Abkürzung

EO

Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung

§ 439. Anfechtbar sind

1.

alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;

2.

alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;

3.

alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß § 32 IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;

4.

die im letzten Jahr vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

§ 440. § 290a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Abkürzung

EO

Unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen

§ 440. Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:

1.

unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;

2.

der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß § 32 IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009

§ 441. (1) § 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.

(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Abkürzung

EO

Einzelverkäufe

§ 441. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz

§ 442. §§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

Exekution und Anfechtung

§ 442. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009

§ 443. § 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

Abkürzung

EO

Anfechtungsbefugnis

§ 443. (1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 444. § 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist

§ 444. (1) Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,

1.

das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder

2.

den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und

3.

in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.

(2) Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.

(3) Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

Abkürzung

EO

§ 445. § 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Abkürzung

EO

Anfechtung vor Vollstreckbarkeit

§ 445. Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014

§ 446. (1) §§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(2) § 1 Z 8 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist.

(3) §§ 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.

(4) § 42 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.

(5) § 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(6) § 65 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt.

(7) §§ 86b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft.

(8) § 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird.

(9) §§ 177, 177a und § 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 177a Abs. 1 nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.

(10) § 187a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.

(11) § 196 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(12) § 292l Abs. 1 und § 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(13) § 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.

Abkürzung

EO

Anfechtungsklage

§ 446. In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016

§ 447. (1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(2) § 25 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Z 10, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.

(4) § 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.

(5) § 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.

(6) § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.

(7) § 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.

(8) § 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(9) § 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.

(10) § 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.

Abkürzung

EO

Inhalt des Anfechtungsanspruchs

§ 447. (1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.

(2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.

(3) Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017

§ 448. (1) § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.

(2) §§ 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 431 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.

Abkürzung

EO

Rechte Dritter

§ 448. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten des ZZRÄG 2019

§ 449. § 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EO

Ansprüche des Anfechtungsgegners

§ 449. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Gewaltschutzgesetz 2019

§ 450. § 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und 4, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3, §§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

Befreiung des Anfechtungsgegners

§ 450. Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

Abkürzung

EO

Mehrfache Anfechtung

§ 451. Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.

Abkürzung

EO

Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

§ 452. (1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

Abkürzung

EO

Anmerkung der Anfechtungsklage

§ 453. (1) Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.

(2) Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

Abkürzung

EO

Sechster Teil

Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Erster Abschnitt

Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

§ 454. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im Fall des § 249a Abs. 1 Z 4.

Abkürzung

EO

Höhe der Gebühr

§ 455. Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,

4.

die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,

5.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und

6.

die Räumungsexekution 30 Euro.

Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.

Abkürzung

EO

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 456. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

4.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

EO

Zweiter Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

§ 457. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

1.

die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

2.

die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

3.

die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach § 466 Abs. 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.

Abkürzung

EO

Zweiter Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

§ 457. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

1.

die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

2.

die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

3.

die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Abkürzung

EO

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

§ 458. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

Abkürzung

EO

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 459. (1) Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

1.

Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

2.

Zahlung,

3.

Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

4.

Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Abkürzung

EO

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 459. (1) Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

1.

Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

2.

Zahlung und

3.

Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Abkürzung

EO

Zurückzahlung der Vergütung

§ 460. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

Abkürzung

EO

Vermögensverzeichnis

§ 461. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro.

Abkürzung

EO

Vermögensverzeichnis

§ 461. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.

Abkürzung

EO

Zahlung

§ 462. Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro5,0 %,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro3,0 %,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro1,5 %,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro1,0 %,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro0,7 %,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro0,3 %

und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro0,15 %,

mindestens jedoch 6 Euro.

Abkürzung

EO

Zahlung

§ 462. (1) Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt 10 Euro vom Verpflichteten erhalten, so gebühren ihm hierfür 5 Euro (Sockelvergütung). Die Vergütung darüber hinaus beträgt wie folgt:

1.

bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 100 Euro gebühren ihm zusätzlich 3 Euro,

2.

bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 200 Euro, 300 Euro, 400 Euro, 500 Euro, 600 Euro, 700 Euro, 800 Euro, 900 Euro und 1 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 2 Euro,

3.

bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 1 200 Euro, 1 400 Euro, 1 600 Euro und 1 800 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 1 Euro,

4.

bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 2 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 2 Euro,

5.

bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 2 500 Euro, 3 000 Euro, 3 500 Euro, 4 000 Euro, 4 500 Euro und 5 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 5 Euro,

6.

bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 7 500 Euro und 10 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 10 Euro,

7.

bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 20 000 Euro, 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 30 Euro,

8.

bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 60 000 Euro und 80 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 20 Euro,

9.

bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 100 000 Euro, 125 000 Euro und 150 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 25 Euro und

10.

bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 200 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 30 Euro.

(3) Die Sockelvergütung nach Abs. 2 steht im Falle des § 466 Abs. 2 jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.

(4) Hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der gesamten hereinzubringenden Forderung erhalten, gebührt ihm zusätzlich ein einmaliger Abschlussbonus in Höhe von 2,50 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 1 000 Euro, in Höhe von 5 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 5 000 Euro, in Höhe von 10 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 100 000 Euro und in Höhe von 20 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung über 100 000 Euro.

Abkürzung

EO

Verwertung von Gegenständen

§ 463. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.

Abkürzung

EO

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro.

Abkürzung

EO

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 25 Euro.

Abkürzung

EO

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und

3.

die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

Abkürzung

EO

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und

3.

die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.

Abkürzung

EO

Fahrnisexekution

§ 466. (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(4) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Abkürzung

EO

Fahrnisexekution

§ 466. (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

(2) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(3) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

Abkürzung

EO

Exekution auf Vermögensrechte

§ 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1.

die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EO

Exekution auf Vermögensrechte

§ 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1.

die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für

2.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EO

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 468. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

Abkürzung

EO

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 468. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.

Abkürzung

EO

Räumungsexekution

§ 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

Abkürzung

EO

Räumungsexekution

§ 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

Abkürzung

EO

Insolvenzverfahren

§ 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1.

die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für

2.

Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.

Abkürzung

EO

Insolvenzverfahren

§ 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1.

die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für

2.

Ermittlungen 7,50 Euro.

Abkürzung

EO

Pfandweise Beschreibung

§ 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.

Abkürzung

EO

Pfandweise Beschreibung

§ 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.

Abkürzung

EO

Verhaftung und Vorführung

§ 472. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

Abkürzung

EO

Verhaftung und Vorführung

§ 472. Die Vergütung beträgt für

1.

die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,

2.

die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und

3.

die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.

Abkürzung

EO

Zustellung

§ 473. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro.

Abkürzung

EO

Zustellung

§ 473. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro.

Abkürzung

EO

Dritter Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 474. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,10 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,60 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,30 Euro,

4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3 Euro und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Abkürzung

EO

Dritter Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 474. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,

4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Abkürzung

EO

Dritter Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 474. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,44 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 2,09 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 3,05 Euro,

4.

a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 4,08 Euro und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,85 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Abkürzung

EO

Vierter Abschnitt

Vollzugsgebiete

Vollzugsgebietsplan

§ 475. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.

(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 474 Abs. 1 anzugeben.

(3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.

(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.

(5) Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.

Abkürzung

EO

Entwurf des Vollzugsgebietsplans

§ 476. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen.

(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

Abkürzung

EO

Auflage des Vollzugsgebietsplans

§ 477. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

Abkürzung

EO

Änderung des Vollzugsgebietsplans

§ 478. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

Abkürzung

EO

Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

§ 479. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EO

Zusammensetzung der Vergütung

§ 480. (1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Die Vergütung gilt mit

1.

70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,

2.

23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

3.

5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

4.

2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

Abkürzung

EO

Reisegebühren

§ 481. (1) Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.

(2) Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

Abkürzung

EO

Vollzugsgebietsbetrauung

§ 482. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

EO

Sonstige Bedienstete

§ 483. Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

Abkürzung

EO

Vollziehung

§ 483a. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Abkürzung

EO

Siebenter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 484. (1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abkürzung

EO

§ 485. (1) § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) In der Fassung des Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung der Z 2 und § 1 Z 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

2.

§ 1 Z 12 in der Fassung der Z 3 mit 1. Jänner 2014.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

§ 486. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.

(3) §§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen.

(4) § 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(5) §§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.

(6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.

(7) § 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wird.

(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(9) § 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.

(10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(12) In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(13) Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.

(14) Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004

§ 487. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005

§ 488. (1) Der Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.

(3) § 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.

(4) § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.

(5) §§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

(6) § 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.

(7) § 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.

(8) § 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.

(9) § 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.

(10) § 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.

(11) § 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 489. (1) §§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) §§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008

§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft.

(2) §§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und 3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.

(3) § 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.

(4) § 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.

(5) § 146a in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.

(6) § 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.

(7) § 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.

(8) Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(9) Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger Versteigerer, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

§ 491. § 290a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009

§ 492. (1) § 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.

(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz

§ 493. §§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009

§ 494. § 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 495. § 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

Abkürzung

EO

§ 496. § 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014

§ 497. (1) §§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(2) § 1 Z 8 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist.

(3) §§ 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.

(4) § 42 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.

(5) § 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(6) § 65 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt.

(7) §§ 86b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft.

(8) § 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird.

(9) §§ 177, 177a und § 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 177a Abs. 1 nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.

(10) § 187a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.

(11) § 196 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(12) § 292l Abs. 1 und § 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(13) § 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.

Abkürzung

EO

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016

§ 498. (1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(2) § 25 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Z 10, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.

(4) § 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.

(5) § 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.

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