Gesetz vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§. 1.
Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nöthigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigenthümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach §. 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Nothweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren.
Für die Anwendung dieses Gesetzes wird unter dem Ausdrucke „Wegeverbindung“ eine Weganlage (ein gebahnter Weg), wie auch eine ohne den Bestand einer Weganlage ausgeübte Weggerechtigkeit verstanden.
I. Abschnitt
Anspruch auf Einräumung eines Notwegs
§. 1.
Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nöthigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigenthümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach §. 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Nothweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren.
Für die Anwendung dieses Gesetzes wird unter dem Ausdrucke „Wegeverbindung“ eine Weganlage (ein gebahnter Weg), wie auch eine ohne den Bestand einer Weganlage ausgeübte Weggerechtigkeit verstanden.
§. 2.
Das Begehren um Einräumung eines Nothweges ist unzulässig, wenn der Vortheil des Nothweges nicht die Nachtheile überwiegt, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesammt erwachsen, ferner, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigenthümers zurückzuführen ist.
Zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung wird ein Nothweg nicht gewährt.
§. 3.
Der Nothweg besteht in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Nothweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.
§. 4.
Für die Art, den Umfang und die Richtung des Nothweges und die näheren Modalitäten seiner Benützung ist das Bedürfnis der nothleidenden Liegenschaft maßgebend. Zugleich ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass einerseits die fremden Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigenthümer möglichst wenig belästigt, anderseits dem wegebedürftigen Eigenthümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden; insbesondere sind die Fälle der Bewilligung einer Weganlage möglichst einzuschränken.
Der Nothweg kann nur insoweit eingeräumt werden, als durch denselben die regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung der zu belastenden Liegenschaften nicht unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird.
Die Einräumung eines Nothweges durch Gebäude, geschlossene Hofräume und bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten, ferner über solche Grundstücke, welche aus öffentlichen Rücksichten die Benützung als Nothweg nicht gestatten, ist ausgeschlossen.
§. 5.
Der des Nothweges bedürftige Grundeigenthümer hat für allen Schaden, welcher durch die Einräumung des Nothweges den mit demselben belasteten Liegenschaften etwa zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Capitalbetrage zu leisten.
Der bezügliche Entschädigungsanspruch kommt dem Eigenthümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigenthümer unmittelbar zu. Andere an dieser Liegenschaft Berechtigte (Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer u. s. w.) sind mit ihren Entschädigungsansprüchen, sofern es sich nicht um dingliche Rechte handelt, zu deren Befriedigung das Entschädigungscapital zu dienen hat (§. 22), an den Eigenthümer derselben gewiesen; bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachtheile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Nothweges erleiden.
§. 6.
Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.
§. 7.
Wenn es auf die Herstellung einer Weganlage ankommt, ist der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaft berechtigt, zu verlangen, dass der wegebedürftige Eigenthümer den für den Nothweg erforderlichen Grund in sein Eigenthum übernehme. In solchem Falle ist bei der Feststellung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundes, sondern auch auf die Wertverminderung, welche der dem betreffenden Eigenthümer verbleibende Theil seines Grundbesitzes erleidet, insbesondere auch auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse in der Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes Rücksicht zu nehmen.
§. 8.
Der Anspruch auf Einräumung eines Nothweges unterliegt nicht der Verjährung.
§. 9.
Die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Nothweges findet auf Einschreiten des Eigenthümers der nothleidenden Liegenschaft statt.
Zur Verhandlung ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufen, in dessen Sprengel sich die nothleidende Liegenschaft befindet.
Hiebei finden, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.
In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (§. 4, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.
II. Abschnitt
Verfahren
§ 9. (1) Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.
(2) Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
§. 10.
In dem Gesuche ist der beanspruchte Nothweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Catastralnummern und Culturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigenthümer derselben zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.
Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass jedem Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.
Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchen ein gleichartiges Bedürfnis nach einem Nothwege obwaltet, kann die Einräumung des Nothweges mittels eines einzigen Gesuches begehrt werden.
§ 10. (1) Der Antrag hat zu enthalten:
Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
die Gründe des Begehrens.
(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.
§. 11.
Über das Gesuch hat sich das Gericht vorerst aus den öffentlichen Büchern die Überzeugung von der Richtigkeit der im Gesuche enthaltenen Angaben hinsichtlich der Eigenthumsverhältnisse der in Betracht kommenden Liegenschaften zu verschaffen und, wenn der Einleitung des Verfahrens kein Hindernis entgegensteht, eine Tagsetzung zur Verhandlung unter Vorladung aller Parteien anzuordnen. Die Vorladung der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.
Von der Anordnung der Tagsatzung ist auch die politische Bezirksbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten (§ 4. Alinea 3) in Kenntnis zu setzen. Diese hat, wenn sie in dem betreffenden Falle nicht selbst zur Wahrung des öffentlichen Interesses berufen ist, ungesäumt der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechende Mittheilung zu machen.
§ 11. (1) Das Gericht hat von Amts wegen die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens auf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren (§ 12 Abs. 2).
(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung sind alle Parteien zu laden.
(3) Zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§ 4 Abs. 3), hat das Gericht eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht selbst zur Wahrung der öffentlichen Rücksichten berufen ist, unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde zu verständigen.
§. 12.
Das Gericht hat alle für die Frage der Nothwendigkeit des Nothweges und dessen Gestaltung, sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an Ort und Stelle, zu erheben.
In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.
In die Erhebung können auch solche Liegenschaften, welche der wegebedürftige Eigenthümer in seinem Gesuche nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sich deren Benützung zur zweckmäßigsten Gestaltung des Nothweges als erforderlich darstellt. In diesem Falle müssen die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werden.
§ 12. (1) Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.
(2) In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.
§. 13.
Als Sachverständige sind mit den in Frage kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute ortskundige Männer zu verwenden. Die Namen derselben sind den Parteien bei der Vorladung zur Verhandlung bekanntzugeben.
Die Parteien können etwaige Einwendungen hinsichtlich der Eignung oder Unbefangenheit der Sachverständigen bis zum Beginne der Verhandlung vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Richter begründet erscheinen, zu berücksichtigen. An Stelle eines ausgeschiedenen Sachverständigen ist ohne Aufschub ein anderer Sachverständiger beizuziehen.
§ 13. (1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§ 14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§ 25) abzusprechen.
(2) Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen.
(3) Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen stehen oder zu verschiedenen Grundstückskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft gesondert zu bestimmen.
§. 14.
Die Sachverständigen sind vor Beginn der Erhebung in Eid zu nehmen, falls nicht auf die Beeidigung von allen Parteien verzichtet wird.
Dieselben haben nach genauer Prüfung der Sachlage ihr Gutachten über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung abzugeben.
Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen und übrigen Grundlagen, auf denen sein Gutachten beruht, anzugeben.
§ 14. Die Leistungsfrist für die Zahlung der Entschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu drei Jahre ab Rechtskraft des Beschlusses verlängern. In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Entschädigung festzusetzen.
§. 15.
Das Gericht hat mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung, unbeschadet der Bestimmung des §. 9, Alinea 4, über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung nach freier Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, zu entscheiden, jedoch die Umstände, welche für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, in der Begründung der Entscheidung darzulegen.
Zugleich ist über die Tragung der Kosten des Verfahrens (§. 25) zu erkennen.
Die Darstellung des eingeräumten Nothweges hat möglichst genau, nöthigenfalls unter Bezugnahme auf eine anzufertigende Situationsskizze, zu geschehen.
Erstreckt sich der Nothweg über mehrere Parcellen, welche im Eigenthume verschiedener Personen stehen, beziehungsweise zu verschiedenen Grundbuchskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jeden Eigenthümer, beziehungsweise für jede Gruppe der betreffenden, nach Grundbuchskörpern zu scheidenden Parcellen insbesondere festzustellen.
Die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages beträgt vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Auf Ansuchen des Verpflichteten ist jedoch demselben von dem Gerichte eine weitere Frist, und zwar bis zu drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, gegen mittlerweilige Verzinsung des Entschädigungsbetrages festzusetzen.
Die Entscheidung ist den Parteien mit Beobachtung der Vorschriften, welche über die Zustellung zu eigenen Handen bestehen, zuzustellen.
§ 15. Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.
§. 16.
Die Entscheidung des Gerichtes kann nur mittels des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
Der Recurs ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten und je ein Exemplar denjenigen Gegnern des Beschwerdeführers, deren Interesse durch die Beschwerde berührt erscheint, zugestellt werden kann. Den letzteren bleibt freigestellt, ihre Äußerung über den Recurs binnen 14 Tagen zu überreichen.
Nach Einlangen dieser Äußerungen, beziehungsweise nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür bestimmten vierzehntägigen Frist, sind die Acten dem Gerichte zweiter Instanz von amtswegen vorzulegen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.
(Anm.: Abs. 6 wurde aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 81/1985.) Insoweit einem gerichtlichen Erkenntnisse die Erklärung des
zuständigen Ministeriums über jene Frage zugrundeliegt, findet ein Recurs dagegen nicht statt.
Das Betreten des ordentlichen Rechtweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ist unzulässig.
§ 16. Sofern dem Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung oder Hinterlegung (§ 22) der Entschädigung samt Zinsen nachgewiesen wird, hat es zugleich mit der Eintragung des Notwegs von Amts wegen die Eintragung eines Pfandrechts für die Entschädigung samt Zinsen auf der notleidenden Liegenschaft zu veranlassen. Dabei ist der einzutragende Betrag als eine aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Notwegs bestimmte Entschädigung zu bezeichnen. Auch ist die Liegenschaft, auf der dieser Notweg eingeräumt wird, mit Einlagezahl und Grundstücksnummer anzuführen.
§. 17
Findet laut rechtskräftiger Entscheidung die Einräumung eines Nothweges gegen Entschädigung statt, so hat das Gericht nach Ablauf von vier Wochen nach eingetretener Rechtskraft auf Grundlage der Entscheidung von amtswegen die entsprechende grundbücherliche Eintragung des Nothweges in Gemäßheit der Grundbuchsvorschriften zu veranlassen und zugleich auch die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für den zuerkannten Entschädigungsbetrag sammt Zinsen auf die nothwegeberechtigte Liegenschaft und, wenn diese in dem Zeitpunkte der Grundbuchsamtshandlung mit anderen Liegenschaften zu einem Grundbuchskörper vereint ist, auf den ganzen Grundbuchskörper zu verfügen. Hiebei ist der zur Eintragung gelangende Betrag ausdrücklich als ein aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Nothweges festgestellter Entschädigungsbetrag zu bezeichnen und ist die Liegenschaft, für welche derselbe festgestellt wurde, mit Catastralnummer und Grundbuchseinlage anzuführen.
Ist die nothwegeberechtigte Liegenschaft in ein Grundbuch nicht aufgenommen, so ist behufs Begründung des Pfandrechtes für den Entschädigungsbetrag sammt Zinsen die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft von amtswegen vorzunehem.
Wird jedoch dem Gerichte innerhalb der erwähnten Frist von vier Wochen die mittlerweile bereits erfolgte Berichtigung, beziehungsweise gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sammt entfallenden Zinsen (§. 22) dargethan, so entfällt die im ersten und zweiten Absatze dieses Paragraphen angeordnete Sicherstellung der Entschädigung. In solchem Falle hat der die Eintragung des Nothweges verfügende Grundbuchsbescheid eine Bezugnahme auf die dargethane Berichtigung, beziehungsweise gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sammt Zinsen zu enthalten.
Wurde mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Nothweg eingeräumt, aber eine Entschädigung hiefür nicht zuerkannt, so ist die im ersten Absatze dieses Paragraphen angeordnete grundbücherliche Eintragung des Nothweges sogleich nach Rechtskraft der Entscheidung zu veranlassen.
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