(Nr. 2388.) Handelsgesetzbuch. Vom 10. Mai 1897

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1939-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1683
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§ 226. (1) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes“ (§ 210) darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen, so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

(3) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(4) Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.

(5) Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen ist für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 906 Abs. 21.

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

§ 226. (1) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (§ 210) darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen, so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen im Fall der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder eines Abgrenzungspostens gemäß § 198 Abs. 10 nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

(3) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(4) Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.

(5) Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen ist für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

§ 226. (1) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(2) Gewinne dürfen im Fall eines Abgrenzungspostens gemäß § 198 Abs. 10 nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

(3) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs. 1 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(4) Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.

(5) Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen ist für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Abs. 1 bis 3 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

§ 226. (1) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:

1.

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;

2.

die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;

3.

die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;

4.

die Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs;

5.

die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs und

6.

der im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 aktiviert werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)

(3) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(4) Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.

(5) Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Ausleihungen

§ 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang anzugeben.

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Ausleihungen

§ 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. 6. 1996 beginnen;

vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß § 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

(2) Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß § 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die Gesellschafter oder Dritte leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 5 und Abs. 3

sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. 6. 1996 beginnen;

vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Werden Aktien zur Einziehung gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 oder 9 AktG erworben, so kann der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert dieser Aktien in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb nicht zur Einziehung erfolgt ist, aber in dem Beschluß über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der Hauptversammlung abhängig gemacht worden ist. Im Fall der Absetzung des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes vom Nennkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Aktien und ihren Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A. II Z 2 und III Z 3) zu verrechnen.

§ 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Werden Aktien zur Einziehung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 oder 8 AktG erworben, so kann der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert dieser Aktien in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb nicht zur Einziehung erfolgt ist, aber in dem Beschluß über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der Hauptversammlung abhängig gemacht worden ist. Im Fall der Absetzung des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes vom Nennkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Aktien und ihren Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A. II Z 2 und III Z 3) zu verrechnen.

§ 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Werden Aktien zur Einziehung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 oder 8 AktG erworben, so kann der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert dieser Aktien in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb nicht zur Einziehung erfolgt ist, aber in dem Beschluß über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der Hauptversammlung abhängig gemacht worden ist. Im Fall der Absetzung des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes vom Nennkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Aktien und ihren Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A. II Z 2 und III Z 3) zu verrechnen.

§ 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

(4) Aktiengesellschaften und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 3) haben gebundene Rücklagen auszuweisen, die aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage bestehen.

(5) In die gebundene Kapitalrücklage sind die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.

(6) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.

(7) Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, dass freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.

Abs. 1 bis 1b, 3, 4 und 6: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzlich jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihren Anschaffungskosten ist mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A II Z 2 und III Z 3) zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs. In die gebundenen Rücklagen ist ein Betrag einzustellen, der dem Nennbetrag beziehungsweise dem rechnerischen Wert der erworbenen eigenen Anteile entspricht. § 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Abs. 1a erster Satz. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen nach Abs. 1a zweiter Satz verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 Z 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs. Die Rücklage nach Abs. 1a vierter Satz ist aufzulösen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.

(4) Aktiengesellschaften und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 3) haben gemäß den folgenden Abs. 5 bis 7 gebundene Rücklagen auszuweisen, die aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage bestehen.

(5) In die gebundene Kapitalrücklage sind die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.

(6) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.

(7) Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, dass freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Eigenkapital

§ 229. (1) Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen („Nennkapital“) und das einbezahlte Nennkapital anzugeben. Gesellschaften, die eine Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (§ 10b GmbHG), haben zusätzlich jenen Betrag auszuweisen, den die Gesellschafter nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht zu leisten verpflichtet sind. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist offen vom Nennkapital abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihren Anschaffungskosten ist mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A II Z 2 und III Z 3) zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs. In die gebundenen Rücklagen ist ein Betrag einzustellen, der dem Nennbetrag beziehungsweise dem rechnerischen Wert der erworbenen eigenen Anteile entspricht. § 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Abzug nach Abs. 1a erster Satz. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen nach Abs. 1a zweiter Satz verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 Z 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs. Die Rücklage nach Abs. 1a vierter Satz ist aufzulösen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:

1.

der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;

2.

der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3.

der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

4.

die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;

5.

der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.

(4) Aktiengesellschaften und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 3) haben gemäß den folgenden Abs. 5 bis 7 gebundene Rücklagen auszuweisen, die aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage bestehen.

(5) In die gebundene Kapitalrücklage sind die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen.

(6) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.

(7) Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, dass freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Ausweis unversteuerter Rücklagen

§ 230. (1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) In der Bilanz oder im Anhang sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

VIERTER TITEL

Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3.

im Anlagevermögen berücksichtigte Eigenleistungen;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen (Z 12),

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne,

b)

Gehälter,

c)

Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen,

d)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,

e)

sonstige Sozialaufwendungen;

7.

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sowie auf Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes, die als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;

8.

sonstige betriebliche Aufwendungen:

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,

b)

übrige;

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10.

Erträge aus Beteiligungen;

11.

Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;

12.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen;

13.

Aufwendungen aus Beteiligungen;

14.

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;

15.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

16.

Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

18.

außerordentliche Erträge;

19.

außerordentliche Aufwendungen;

20.

außerordentliches Ergebnis;

21.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

23.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

24.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

25.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

26.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

27.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

28.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3.

Bruttoergebnis vom Umsatz;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen (Z 11),

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Vertriebskosten;

6.

Verwaltungskosten;

7.

sonstige betriebliche Aufwendungen;

8.

Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9.

Erträge aus Beteiligungen;

10.

Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;

11.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen;

12.

Aufwendungen aus Beteiligungen;

13.

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;

14.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

15.

Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

16.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

17.

außerordentliche Erträge;

18.

außerordentliche Aufwendungen;

19.

außerordentliches Ergebnis;

20.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

21.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

22.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

23.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

24.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

25.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

26.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

27.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

28.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2, 3, 4 lit. a, 5 bis 7 und 10 bis 14,

Abs. 3 Z 4 lit. a und 9 bis 13

sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. 6. 1996 beginnen;

vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

VIERTER TITEL

Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3.

andere aktivierte Eigenleistungen;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:

a)

Materialaufwand,

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne,

b)

Gehälter,

c)

Aufwendungen für Abfertigungen,

d)

Aufwendungen für Altersversorgung,

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,

f)

sonstige Sozialaufwendungen;

7.

Abschreibungen:

a)

auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,

b)

auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8.

sonstige betriebliche Aufwendungen:

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,

b)

übrige;

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10.

Erträge aus Beteiligungen,

11.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

12.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

13.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

14.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

15.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

16.

Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

18.

außerordentliche Erträge;

19.

außerordentliche Aufwendungen;

20.

außerordentliches Ergebnis;

21.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

23.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

24.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

25.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

26.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

27.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

28.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3.

Bruttoergebnis vom Umsatz;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Vertriebskosten;

6.

Verwaltungskosten;

7.

sonstige betriebliche Aufwendungen;

8.

Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9.

Erträge aus Beteiligungen,

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

11.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

12.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

13.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

14.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

15.

Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

16.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

17.

außerordentliche Erträge;

18.

außerordentliche Aufwendungen;

19.

außerordentliches Ergebnis;

20.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

21.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

22.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

23.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

24.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

25.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

26.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

27.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

28.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 906 Abs. 21.

VIERTER TITEL

Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3.

andere aktivierte Eigenleistungen;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:

a)

Materialaufwand,

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne,

b)

Gehälter,

c)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,

d)

Aufwendungen für Altersversorgung,

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,

f)

sonstige Sozialaufwendungen;

7.

Abschreibungen:

a)

auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,

b)

auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8.

sonstige betriebliche Aufwendungen:

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,

b)

übrige;

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10.

Erträge aus Beteiligungen,

11.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

12.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

13.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

14.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

15.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

16.

Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

18.

außerordentliche Erträge;

19.

außerordentliche Aufwendungen;

20.

außerordentliches Ergebnis;

21.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

23.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

24.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

25.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

26.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

27.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

28.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3.

Bruttoergebnis vom Umsatz;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Vertriebskosten;

6.

Verwaltungskosten;

7.

sonstige betriebliche Aufwendungen;

8.

Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9.

Erträge aus Beteiligungen,

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

11.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

12.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

13.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

14.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

15.

Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

16.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

17.

außerordentliche Erträge;

18.

außerordentliche Aufwendungen;

19.

außerordentliches Ergebnis;

20.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

21.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

22.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

23.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

24.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

25.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

26.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

27.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

28.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

VIERTER TITEL

Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3.

andere aktivierte Eigenleistungen;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:

a)

Materialaufwand,

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne,

b)

Gehälter,

c)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen,

d)

Aufwendungen für Altersversorgung,

e)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,

f)

sonstige Sozialaufwendungen;

7.

Abschreibungen:

a)

auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,

b)

auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8.

sonstige betriebliche Aufwendungen:

a)

Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,

b)

übrige;

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10.

Erträge aus Beteiligungen,

11.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

12.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

13.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

14.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

15.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

16.

Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

18.

außerordentliche Erträge;

19.

außerordentliche Aufwendungen;

20.

außerordentliches Ergebnis;

21.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

23.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

24.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

25.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

26.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

27.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

28.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3.

Bruttoergebnis vom Umsatz;

4.

sonstige betriebliche Erträge:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Vertriebskosten;

6.

Verwaltungskosten;

7.

sonstige betriebliche Aufwendungen;

8.

Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9.

Erträge aus Beteiligungen,

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

11.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

12.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

13.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

14.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

15.

Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

16.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

17.

außerordentliche Erträge;

18.

außerordentliche Aufwendungen;

19.

außerordentliches Ergebnis;

20.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

21.

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

22.

Auflösung unversteuerter Rücklagen;

23.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

24.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

25.

Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

26.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;

27.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

28.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Abs. 2 bis 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

VIERTER TITEL

Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3.

andere aktivierte Eigenleistungen;

4.

sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:

a)

Materialaufwand,

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;

b)

soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:

aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

7.

Abschreibungen:

a)

auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,

b)

auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8.

sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10.

Erträge aus Beteiligungen,

11.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

12.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

13.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

14.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

15.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

16.

Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17.

Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);

18.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

19.

Ergebnis nach Steuern;

20.

sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;

21.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;

22.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

23.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

24.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen;

25.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

26.

Bilanzgewinn (Bilanzverlust).

27. bis 29 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3.

Bruttoergebnis vom Umsatz;

4.

Vertriebskosten;

5.

allgemeine Verwaltungskosten;

6.

sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

7.

sonstige betriebliche Aufwendungen;

8.

Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9.

Erträge aus Beteiligungen,

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

11.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

12.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

13.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

14.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

15.

Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

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