Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues und mit dem Minister für Cultus und Unterricht vom 6. Mai 1897, betreffend die Execution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1897-08-27
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Durchführung der Bestimmungen des §. 15 der Executionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79) wird vom Justizminister auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend die Einführung der Executionsordnung, im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues und mit dem Minister für Cultus und Unterricht Nachstehendes verordnet.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Gemeinden.

§. 1.

Als Gemeinden im Sinne des §. 15 der Executionsordnung sind nebst den nach den Gemeindeordnungen bestehenden Ortsgemeinden und den mit eigenem Statut versehenen Städten auch die zur selbständigen Geschäftsführung berufenen Gemeindefractionen (Ortschaften, Steuergemeinden, Ortstheile), die zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung vereinigten Gemeinden (Verwaltungsgemeinden) und alle sonstigen zur Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Concurrenzen und Verbände anzusehen, die entweder gesetzlich als Gemeinden bezeichnet oder für die Besorgung von Angelegenheiten einer oder mehrerer Gemeinden gesetzlich bestellt und mit dem Rechte zur Einführung von Umlagen für die Deckung ihrer Erfordernisse gesetzlich ausgestattet sind, wie z. B. die Vertretungsbezirke, Kirchen- und Pfarrbauconcurrenzen, Pfarrgemeinden, Cultusgemeinden, Schulbezirke und Schulgemeinden, Straßenausschüsse und Straßenconcurrenzen, Armenbezirke, Schubconcurrenzbezirke u. a.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Öffentliche und gemeinnützige Anstalten.

§. 2.

Als Anstalten, welche im Sinne des §. 15 der Executionsordnung von der Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärt werden können, kommen insbesondere in Betracht: Stiftungs- und Privatspitäler, Gebär- und Findelanstalten, Armen-, Versorgungs- und Siechenhäuser, Siechenanstalten, Kinderasyle, Greisenasyle, Asylhäuser und Asyle für Obdachlose, Blinden- und Taubstummeninstitute und andere Anstalten für nicht vollsinnige Kinder, Anstalten von Rettungsgesellschaften und Rettungshäuser, Kindergärten und Kinderbewahranstalten, Irrenheil- und Irrenpflegeanstalten, Volksküchen, Wärmestuben und sonstige Wohltätigkeitsanstalten, Volkslesehallen, Arbeitsvermittlungsanstalten, Schulen und andere Unterrichtsanstalten, Feuerwehren, beziehungsweise die Corporationen, Stiftungen, Vereine und andere Verbände, welche solche Anstalten errichten und erhalten oder sonst die freiwillige Besorgung einzelner in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden (Unterrichts-, Gesundheits-, Dienstboten- und Armenwesen, Sittlichkeitspflege, Feuerpolizei u. s. w.) fallenden Aufgaben übernommen haben und thatsächlich ausführen.

Die im ersten Absatze bezeichneten Anstalten, sowie Kirchen, Tempel und sonstige Cultusanstalten, Friedhöfe und Leichenhäuser können als öffentliche und gemeinnützige Anstalten im Sinne des §. 15 der Executionsordnung erklärt werden, wenn sie, ohne einer der in §. 1 genannten Gemeinden, Concurrenzen und Verbände zu gehören, von diesen erhalten werden.

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§. 3.

Die Erklärung, dass eine Anstalt öffentlich und gemeinnützig sei, steht der landesfürstlichen politischen Bezirksbehörde, bei Anstalten aber, die sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden, der politischen Landesbehörde zu. Die Erklärung erfolgt auf Ansuchen der Anstalt nach Vornahme der erforderlichen amtlichen Erhebungen über die Zwecke und die thatsächliche Wirksamkeit der fraglichen Anstalt. Bei Anstalten, deren Thätigkeit sich auf Aufgaben des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde bezieht, ist vor Abgabe der Erklärung auch die Gemeinde einzuvernehmen, in deren Gebiet sich die Anstalt befindet.

Gegen die Entscheidung kann von der Anstalt an die politische Landesbehörde, wenn jedoch diese selbst zur Abgabe der Erklärung berufen war, an das Ministerium des Innern innerhalb der im Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, bezeichneten Fristen Recurs ergriffen werden. In den Fällen, in welchen die politische Landesbehörde in zweiter Instanz entscheidet, findet ein weiterer Beschwerdezug nicht statt.

Die Erklärung ist für die Gerichte insolange bindend, als sie nicht infolge eines gemäß Absatz 2 eingelegten Recurses aufgehoben oder von der Behörde, welche sie abzugeben berufen war, zurückgenommen wird. Letzteres kann auf Ansuchen eines Gläubigers der Anstalt, für dessen Geldforderung ein Executionstitel vorliegt, oder von amtswegen erfolgen, wenn sich die Thätigkeit der Anstalt inzwischen so geändert hat, dass die Anstalt nicht mehr als eine öffentliche und gemeinnützige angesehen werden kann. Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die erforderlichen amtlichen Erhebungen vorzunehmen; auch sind die Vertreter der Anstalt vor der Entscheidung zu hören.

Hinsichtlich des Recurses gegen diese Entscheidung gelten die Vorschriften des zweiten Absatzes.

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Executionsarten, auf welche §. 15 E. O. Anwendung findet.

§. 4.

Die im §. 15 der Executionsordnung bestimmte Einschränkung der Executionsbewilligung gilt für alle Executionsarten, welche durch Entziehung von Vermögensbestandtheilen oder durch Einschränkung oder Behinderung ihrer Verwendung die durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden; unter letzterer Voraussetzung finden daher die Bestimmungen des §. 15 der Executionsordung insbesondere auch Anwendung, wenn von dem betreibenden Gläubiger auf Unternehmungen, Anlagen oder Rechte der Gemeinde oder Anstalt mittels Zwangsverwaltung Execution geführt wird.

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Bestimmung der einer Execution entzogenen Vermögensbestandtheile.

§. 5.

Die staatlichen Verwaltungsbehörden, welche gemäß §. 15 der Executionsordnung die Erklärung abzugeben haben, inwieweit Vermögensbestandtheile einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ohne Beeinträchtigung der durch sie zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, sind die landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden; in Ansehung der Anstalten, welche sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden oder einer solchen Stadt gehören, ist die Erklärung von der politischen Landesbehörde abzugeben.

Der Kreis der Vermögensbestandtheile, welche der Execution unterliegen, ist von den genannten Behörden nach freiem Ermessen zu bestimmen.

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§. 6.

Diese Erklärung erfolgt entweder auf Anfrage des Gerichtes, bei welchem ein Executionsantrag wider eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gestellt wurde, oder auf Ansuchen der Gemeinde oder Anstalt oder eines ihrer Gläubiger, für dessen Geldforderung ein Executionstitel vorliegt.

Die Gemeinde oder Anstalt kann eine solche Erklärung nur verlangen, wenn wider sie schon ein Executionsantrag vorliegt. Gläubiger einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt können hingegen eine Erklärung über den Umfang der Vermögensbestandtheile, die einer Execution unterliegen, schon vor Anbringung des Executionsantrages begehren. Wenn der Gläubiger seinem Exektuionsantrage eine solche Erklärung der Verwaltungsbehörde beigelegt hat, entfällt die amtliche Anfrage des Gerichtes.

Vor Abgabe der Erklärung sind die Vertreter der Gemeinde oder der Anstalt und der Gläubiger zu hören und die erforderlichen amtlichen Erhebungen über die Bestimmung und thatsächliche Verwendung der in Frage kommenden Vermögensbestandtheile vorzunehmen.

In Bezug auf die Anfechtung dieser Entscheidung gelten die Vorschriften des §. 3, Absatz 2; auch der Gläubiger ist zur Erhebung des Recurses berechtigt.

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§. 7.

Die im §. 6, Absatz 1, gedachte Anfrage hat das Gericht auch dann von amtswegen an die landesfürstliche politische Bezirksbehörde oder an die politische Landesbehörde zu richten, wenn sich erst nach Bewilligung der Execution ergibt, dass sie gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt geführt wird, und nicht schon letztere inzwischen eine Erklärung über den Umfang der zulässigen Executionsführung erwirkt haben. Die Vorschriften des §. 6, Absatz 2 und 3, finden auch in diesem Falle unverändert Anwendung.

Bis zur rechtskräftigen Feststellung des zur Befriedigung des Gläubigers verwendbaren Vermögens kann die Execution auf Antrag ganz oder theilweise aufgeschoben werden (§§. 42, Z 3 und 43, Absatz 3 der Executionsordnung).

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Wirkung der verwaltungsbehördlichen Erklärung aufspätere Executionsanträge.

§. 8.

Wenn infolge der Erklärung der Verwaltungsbehörden die Bewilligung der Execution verweigert oder eine Einschränkung der Execution angeordnet wurde, kann auf die hienach der Execution entzogenen Vermögensbestandtheile von demselben oder von anderen betreibenden Gläubigern wegen Geldforderungen nur dann Execution geführt werden, wenn zugleich mit dem Executionsantrage eine Erklärung der Verwaltungsbehörde beigebracht wird, dass diese Vermögensbestandtheile zur Befriedigung der durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht mehr benöthigt werden.

Für die Erwirkung dieser Erklärung gelten die Vorschriften des §. 6 der gegenwärtigen Verordnung.

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Dringlichkeit der Erledigungen.

§. 9.

Da die Verzögerung der Executionsbewilligung den betreibenden Gläubiger unter Umständen der Gefahr eines unwiederbringlichen oder doch sehr empfindlichen Vermögensnachtheiles aussetzen kann, wird sowohl den Gerichten, wie den Verwaltungsbehörden zur Pflicht gemacht, bei Stellung der Anfragen sowie bei allen nach Inhalt der gegenwärtigen Verordnung stattfindenden Erhebungen, Verhandlungen und Entscheidungen mit der möglichsten Raschheit vorzugehen und sich die Dringlichkeit aller derartigen Anfragen und Erledigungen stets gegenwärtig zu halten.

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