Verordnung der Minister der Justiz und der Finanzen vom 24. Oktober 1897 über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Vinculierung für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. Nr. 78) wird zur Durchführung der im Artikel XV dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder auf solche Obligationen, die für einen bestimmten Zweck vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, verordnet:
§. 1.
Die Vorschriften der §§. 1 bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859 (R. G. Bl. Nr. 120) über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder für einen bestimmten Zweck vinculierte Obligationen, sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbotes in Ansehung derselben, haben auch nach dem Eintritte der Wirksamkeit der Executionsordnung mit der Maßgabe aufrecht zu bleiben, dass:
die öffentliche Casse, bei der das Capital angelegt ist und die Behörde oder Anstalt, der diese Casse unmittelbar untergeordnet ist, auch von jeder gemäß den §§. 253 und 257 der Executionsordnung vorgenommenen Pfändung öffentlicher, auf Namen lautender oder für einen bestimmten Zweck vinculierter Obligationen von amtswegen mittels des Formulars Nr. 1 zu benachrichtigen sind;
an Stelle der executiven Einantwortung und Erfolglassung der Obligationen oder ihrer Zinsen die gerichtliche Überweisung (§. 303 ff. der Executionsordnung) der Forderung aus der gepfändeten Obligation tritt;
ein Verbot auf solche Obligationen fortan nur nach Zulässigkeit des gerichtlichen Drittverbotes (§§. 379, Zahl 3 und 385 ff. der Executionsordnung) stattfinden kann;
der Verkauf gepfändeter Obligationen nach Vorschrift der §§. 268 und 270 der Executionsordnung vorzunehmen ist;
öffentliche Obligationen, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, nicht verkauft werden dürfen, bevor nicht das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind (§. 265 der Executionsordnung), und
dass das Gericht, wenn die Zinsen oder das Capital bei einer anderen Casse, als bei welcher das Capital angelegt ist, zahlbar sind, stets zuerst die auszahlende Casse, nöthigenfalls unter Anwendung einer schleunigeren Zustellungsart zu verständigen hat.
§. 2.
Die Behörde oder Anstalt, welcher die auszahlende Casse unmittelbar untergeordnet ist, hat ein ihr zugestelltes Zahlungs- oder Drittverbot, sowie die Verständigung von der Pfändung einer auf einen bestimmten Namen lautenden oder vinculierten Obligation, deren Zinsen gegen Quittung bezahlt werden, als Zahlungsverbot in ihren Büchern vormerken zu lassen und den Vollzug des Zahlungs- oder Drittverbotes der auszahlenden Casse, und zwar wenn der betreibende Gläubiger (die gefährdete Partei) dies beantragt hat und die Kosten gedeckt sind, im telegraphischen Wege aufzutragen.
Wenn der Vollzug nach dem Stande der Vormerkbücher undurchführbar ist, so hat die anweisende Behörde oder Anstalt dem Gerichte die Hindernisse des Vollzuges zur Benachrichtigung des betreibenden Gläubigers oder Antragstellers anzuzeigen. Wenn der Vollzug zwar durchführbar ist, wenn jedoch die vom Zahlungs- (Dritt) Verbote verständigte Behörde oder Anstalt die Executionsführung auf die gepfändete Obligation als den bestehenden Vorschriften zuwiderlaufend erachtet, kann sie das Zahlungs- (Dritt) Verbot im Wege des Recurses anfechten (§§. 294, 295 der Executionsordnung).
Sofern es sich um eine Forderung wider das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fond handelt, kann in dem im vorhergehenden Absatze bezeichneten Falle statt der Erhebung des Recurses auch dem Executionsgerichte die amtliche Anzeige erstattet werden, daß die Executionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei (§. 39, Absatz 2 der Executionsordnung).
§. 3.
Die Rangordnung der Pfandrechte, welche an den im §. 1 bezeichneten Obligationen erworben werden, richtet sich für den Fall, dass die Zinsen gegen Coupons zahlbar sind, hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsen nach dem Zeitpunkte der Vornahme der Pfändung (§§. 253, 256, 257 der Executionsordnung).
Werden die Zinsen von solchen Obligationen bei einer öffentlichen Casse ohne Coupons erhoben, so ist für die Rangordnung der erworbenen Pfandrechte der Zeitpunkt entscheidend, in welchem das zu Gunsten der einzelnen betreibenden Gläubiger erlassene Zahlungsverbot oder, wenn eine pfandweise Beschreibung stattgefunden hat, die Verständigung von der Vornahme derselben (§. 2) an die Behörde oder Anstalt gelangt ist, die zur Anweisung des Obligationscapitals und der Zinsen berufen ist (§§. 295 und 300 der Executionsordnung, Artikel XV des Einführungsgesetzes zur Executionsordnung). In gleicher Weise ist die Rangordnung der Pfandrechte auch dann zu bestimmen, wenn derartige in Execution gezogene Obligationen gerichtlich deponirt sind.
Wenn zu Gunsten verschiedener Gläubiger in Ansehung der nämlichen Obligation, deren Zinsen gegen Quittung behoben werden, an einem und demselben Tage bei der anweisenden Behörde oder Anstalt Zahlungsverbote oder die im vorstehenden Absatze bezeichneten Verständigungen von der vorgenommenen Pfändung einlangen, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich.
Für die Priorität der Pfandrechte an Staatsschuldverschreibungen, die auf Namen lauten oder vinculiert sind, oder an derartigen vom Staate zur Selbstzahlung übernommenen Schuldtitres ist der Zeitpunkt des Einlangens des gerichtlichen Zahlungsverbotes und im Falle der Pfändung der Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Vornahme derselben bei der k. k. Direction der Staatsschuld maßgebend.
§. 4.
Wenn an eine Casse, welche die im §. 1 bezeichneten öffentlichen Obligationen einzulösen oder deren Zinsen auszubezahlen hat, gerichtliche Zahlungs- oder Drittverbote gelangen, so hat sie mit der Auszahlung der fälligen Beträge bis auf weitere Weisung jener Behörde oder Anstalt, die zur Anweisung der Zahlung berufen ist, innezuhalten.
Einen gerichtlichen Überweisungsbeschluss darf die Casse erst nach schriftlicher Anordnung der eben bezeichneten Behörde oder Anstalt in Vollzug setzen.
§. 5.
Nach Vornahme des Verkaufes einer auf Namen lautenden, jedoch nicht als Caution zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculierten öffentlichen Obligation ist auf der Obligation selbst der Verkauf und der Übergang des Eigenthums an den genau zu bezeichnenden Käufer zu beurkunden (§. 268, Absatz 6, der Executionsordnung) und sodann das Wertpapier unverweilt der hiezu berechtigten Behörde oder Anstalt behufs Veranlassung der Umschreibung auf den Namen des neuen Eigenthümers vorzulegen oder zu übersenden. Die etwa vorgeschriebene Blankett- oder Umschreibungsgebür ist aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
§. 6.
Insoweit es sich um Staatsschuldverschreibungen oder vom Staate zur Selbstzahlung übernommene Schuldtitres handelt, sind sie in dem im §. 5 erwähnten Falle mittels eines Verzeichnisses nach Formular Nr. 2 an die k. k. Direction der Staatsschuld einzusenden. Diese Einsendung kann in Wien im Wege des k. k.
Civilgerichtsdepositenamtes, außerhalb Wiens durch das betreffende k. k. Steueramt oder dort, wo eine k. k. Landescasse (Landeshauptcasse, Finanz-Landescasse, Landeszahlamt) besteht, durch diese Casse erfolgen.
§. 7.
Die erwähnte Behörde oder Anstalt (§§. 5 und 6) kann auf Ansuchen des Käufers statt der Umschreibung der Obligation deren Freischreibung, das ist die Verwechslung gegen Überbringer-Effecten, bei verlosbaren Wertpapieren gegen Ersatz der Druckkosten veranlassen. Die Druckkosten hat der Käufer zu tragen.
§. 8.
Nach dem Einlangen der verkauften Obligation zum Zwecke der Um- oder Freischreibung hat die anweisende Behörde oder Anstalt dem Executionsgerichte unverzüglich einen Ausweis über die hinsichtlich der verkauften Obligation eingetragenen Vormerkungen zu übersenden.
Die Übersendung des Ausweises darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil die Umschreibung nicht sofort bewirkt werden kann.
Dieser Ausweis ist auf Grund der Buchvormerkungen und der eingelangten gerichtlichen Zahlungsverbote und sonstigen gerichtlichen Benachrichtigungen unter Angabe des Zeitpunktes ihres Einlangens genau nach der Rangordnung zu verfassen. In den Ausweis sind außer den näheren Merkmalen der Obligation (Kategorie, Capitalsbetrag, Zinsenausstand etc.) alle Vormerkungen aufzunehmen, welche, wie allfällige, urkundlich nachgewiesene Änderungen im Eigenthume oder Zinsenbezugsrechte oder außergerichtlich erworbene Pfandrechte (§. 1368 a. b. G. B.) über die an der Obligation von dritten Personen erworbenen Rechte, sowie bei Papieren, die nicht zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculiert sind, über den Bestand eines anderen Haftbandes Aufschluss geben. Das Executionsgericht hat den Ausweis bei der Vertheilung des Verkaufserlöses zugrunde zu legen.
§. 9.
Die anweisende Behörde oder Anstalt hat bei der Durchführung der Um- oder Freischreibung den gesammten Vormerkstand zu löschen und die umschriebene oder freigeschriebene Obligation dem Executionsgerichte übersenden oder ausfolgen zu lassen.
§. 10.
Um die Bewilligung des Verkaufes von Wertpapieren erwirken zu können, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, hat der betreibende Gläubiger ein Amtszeugnis darüber beizubringen, dass das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
Zu diesem Behufe hat er vorerst bei jener Behörde, welche zur Erfolglassung der verwahrten oder zur Freigebung der vinculierten Obligation berufen ist, unter Angabe des Rechtsgrundes und unter Nachweis des erworbenen Pfandrechtes einzuschreiten.
§. 11.
Sofern derartige Obligationen in amtlicher Verwahrung erliegen, hat die Cautionsbehörde sie nach Zustellung des Beschlusses, durch welchen der Verkauf bewilligt wurde, dem Executionsgerichte zu übersenden.
§. 12.
Falls Ersatzansprüche, zu deren Deckung die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculierte oder in Verwahrung erlegte Obligation zu dienen hat, bei beendetem Verpflichtungsverhältnisse festgestellt wurden, so sind hievon im Wege der Administrativbehörde alle Personen zu benachrichtigen, die an der Obligation ein Pfandrecht erworben haben (§. 265, Absatz 2, der Executionsordnung).
§. 13.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5 der V vom 1. 9. 1922 über die Aufhebung und den Fortbestand exekutionsrechtlicher Vorschriften, BGBl. Nr. 646/1922.)
§. 14.
Für den Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution oder als Heiratscaution vinculiert sind, gelten im übrigen die Vorschriften der §§. 5 bis 9. Bei der Vorlage oder Einsendung der als Caution zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculierten Obligationen zum Zwecke der Um- oder Freischreibung ist das Amtszeugnis über die Freigebbarkeit der Obligation (§. 10) anzuschließen.
§. 15.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit.
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Form. Nr. 1. Verständigung der Casse und der anweisenden Behörde (Anstalt) von der Pfändung öffentlicher, auf bestimmten Namen lautender oder vinculierter Obligationen (§. 1, Z. 1, M. V. vom 24. October 1897, R. G. Bl. Nr. 249).
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Form. Nr. 2. Verzeichnis über die zum Zwecke der Um- oder Freischreibung an die hiezu berechtigte Behörde oder Anstalt eingesendeten verkauften öffentlichen Obligationen (§. 6 M. V. vom 24. October 1897, R. G. Bl. Nr. 249).
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