Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§. 1.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 2.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 3.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 4.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 5.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 6.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 7.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 8.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 9.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 10.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 11.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 12.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 13.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 14.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 15.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 16.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 17.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 18.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 19.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 20.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 21.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 22.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 23.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 24.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 25.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 26.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 27.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 28.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 29.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 30.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 31.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 32.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 33.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 34.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Zweiter Abschnitt.
Vormundschaftssachen.
§. 35.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 36.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 37.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 38.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 39.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 40.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 41.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 42.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 43.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 44.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 45.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 46.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 47.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 48.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 49.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 50.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 51.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 52.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 53.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 54.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 55.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 56.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 57.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 58.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 59.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 60.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 61.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 62.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 63.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 64.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Dritter Abschnitt.
Annahme an Kindesstatt.
§. 65.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 66.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 67.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 68.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Vierter Abschnitt.
Personenstand.
§. 69.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 70.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 71.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Fünfter Abschnitt.
Nachlaß- und Theilungssachen.
§. 72.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 73.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 74.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 75.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 76.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 77.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 78.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 79.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 80.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 81.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 82.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 83.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 84.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 85.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 86.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 87.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 88.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 89.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 90.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 91.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 92.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 93.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 94.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 95.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 96.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 97.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 98.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 99.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Sechster Abschnitt.
Schiffspfandrecht.
§ 100.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 101.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 102.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 103.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 104.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 105.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 106.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 107.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 108.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 109.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 110.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 111.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 112.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 113.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 114.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 115.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 116.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 117.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 118.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 119.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 120.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 121.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 122.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 123.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 124.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Siebenter Abschnitt.
Handelssachen.
§. 125.
(Anm.: Aufgehoben durch § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 21/1946.)
§. 126.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 127.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 128.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 129.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 130.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 131
(Anm.: Gegenstandslos)
§. 132.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 133.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 134.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 135.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 136.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 137.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 138.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 139.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 140.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 141.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 142.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 143.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 144.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 145.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 146.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
§. 147.
(Anm.: Gegenstandslos)
§. 148.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 2 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.)
Gegen die Verfügung, durch welche der im §. 11 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im §. 8 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, bezeichnete Antrag auf Beweisaufnahme oder der im §. 87 Abs. 2 des ersteren Gesetzes bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem solchen Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
An die Stelle des Amtsgerichts ist durch § 72 Abs. 1 Beh-ÜG,
StGBl. Nr. 94/1945, das Bezirksgericht getreten, und zwar für
die Seeschiffahrt nach § 6 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 174/1981, das Schiffsregistergericht, das ist das BG
Innere Stadt Wien.
§. 149.
Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die Vertheilung der Havereischäden zu erfolgen hat.
§. 150.
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Betheiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, so entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Betheiligten das Gericht. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
§. 151.
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Betheiligten unter Androhung von Ordnungsstrafen aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitze befindlichen Schriftstücke, zu deren Mittheilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
§. 152.
Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Betheiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu ertheilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für diesen.
§. 153.
Jeder Betheiligte ist befugt, bei dem Gerichte eine Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrage sind diejenigen Betheiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen werden sollen.
Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichneten Betheiligten zu einem Termine zu laden. Mehrere Anträge können von dem Gerichte zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung verbunden werden.
Die Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmelde, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen werden würde. In der Ladung ist zu bemerken, daß die Dispache und deren Unterlagen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden können.
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei Wochen betragen.
§. 154.
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für nothwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des §. 151 finden entsprechende Anwendung.
§. 155.
In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu verhandeln.
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Verfahren Betheiligten zu bestätigen.
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist die Dispache demgemäß zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird.
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht erschienenen Betheiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
An die Stelle des Amtsgerichts ist durch § 72 Abs. 1 Beh-ÜG,
StGBl. Nr. 94/1945, das Bezirksgericht getreten, an die Stelle
des Landgerichtes das Landes- bzw. Kreisgericht. Mit Wirkung ab
- 1993 wird die Wortverbindung „Landes- oder Kreisgericht''
durch das Wort „Landesgericht'' ersetzt.
§. 156.
Soweit ein Widerspruch nicht gemäß § 155 Abs. 3 erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten zu verfolgen, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden.
Der Widersprechende muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, daß er die Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten, der erhebliche Gründe glaubhaft macht, die Frist zur Erhebung der Klage verlängern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Dispache ohne Rücksicht auf den Widerspruch zu bestätigen.
Die Klage ist bei dem Amtsgericht, das über die Dispache verhandelt hat, und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht (Handelsgericht) zu erheben, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. Das Landgericht (Handelsgericht) ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit auch nur für eine Klage auf Grund der erhobenen Widersprüche begründet ist, sofern nicht alle Widerspruchsbeteiligten vereinbaren, daß das Amtsgericht, das über die Dispache verhandelt hat, über alle Widersprüche entscheiden soll.
Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.
§. 157.
Gegen die Verfügung, durch welche ein nach §. 153 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Bestätigung der Dispache entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Einwendungen gegen die Dispache, welche mittelst Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
An die Stelle des Amtsgerichts ist durch § 72 Abs. 1 Beh-ÜG,
StGBl. Nr. 94/1945, das Bezirksgericht getreten, an die Stelle
des Landgerichtes das Landes- bzw. Kreisgericht. Mit Wirkung ab
- 1993 wird die Wortverbindung „Landes- oder Kreisgericht''
durch das Wort „Landesgericht'' ersetzt.
§. 158.
Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.
Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung statt.
Für Klagen, wodurch Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden (§ 35 der Exekutionsordnung) oder die bei der Bewilligung der Exekution angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird (§ 36 Abs. 1 Ziffer 1 der Exekutionsordnung), ist das Amtsgericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so ist die Klage bei dem Landgericht (Handelsgericht) zu erheben, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat.
Achter Abschnitt.
Vereinssachen. Güterrechtsregister.
§. 159.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 160.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 161.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 162.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Neunter Abschnitt.
Offenbarungseid. Untersuchung und Verwahrung von Sachen.
Pfandverkauf.
§. 163.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 164.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 165.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 166.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Zehnter Abschnitt.
Gerichtliche und notarielle Urkunden.
§. 167.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 168.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 169
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 170.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 171.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 172.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 173.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 174.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 175.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 176.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 177.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 178.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 179.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 180.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 181.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 182.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 183.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 184.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Elfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 185.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 186.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 187.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 188.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 189.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 190.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 191.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 192.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 193.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 194.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 195.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 196.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 197.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 198.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 199.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 200.
(Anm.: Gegenstandslos.)
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