Gesetz vom 12. Juni 1900, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol
Präambel/Promulgationsklausel
Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Allgemeine Bestimmung.
§ 1.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigenthümers.
§ 2.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 3.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 4.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 5.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 6.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 7.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 8.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache. Aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 36/1962.)
Behörden und Verfahren
§ 9.
§ 10.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 11.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 12.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 13. (Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
§ 14.
(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)
Erbtheilungs-Vorschriften.
§ 15.
Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigenthümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen, so kann der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben zufallen.
Was als Zugehör eines Hofes anzusehen sei, bestimmt das a. b. Gesetzbuch. Zum Hofe gehört insbesondere auch das Betriebs-Inventar, soweit es zur ordentlichen Bewirtschaftung erforderlich ist. Falls sich die Miterben hierüber nicht einigen können, ist der Umfang des erforderlichen Betriebs-Inventars durch das Gericht nach Einvernahme von Sachverständigen festzustellen.
Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Erblassers, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers, so gehen die Nachkommen des Erblassers aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Erblassers Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen, so gehen die Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Verstorbenen Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
Hat der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15. (1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen, so gehen die Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Verstorbenen Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
Hat der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
§ 16.
Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigenthum mit dem Vorbehalte einzuantworten, dass der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann.
Hiedurch wird die Erbtheilung (§§ 18 bis 21) zwischen den gemeinsamen Besitzübernehmern auf so lange hinausgeschoben, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht.
Will ein anderer Theilhaber aus der Gemeinschaft austreten oder stirbt während der Dauer derselben eines der Geschwister ohne Nachkommenschaft, so sind die anderen Theilhaber berechtigt, den erledigten Miteigenthumsantheil nach den Bestimmmungen der §§ 19 und 21 zu übernehmen. Machen sie von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder sind nach dem verstorbenen Theilhaber Nachkommen vorhanden, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbtheilung vorzugehen.
Jene Miterben, die der im Absatze 2 und 3 vorgesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbtheilen gemäß den Bestimmungen der §§ 18 - 21 sofort abzufertigen.
§ 16. (1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Erblassers nach § 15 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.
§ 16. (1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nach § 15 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.
§ 17.
Der Hofübernehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden:
Nach dem Grade nähere Verwandte gehen den entfernteren voraus.
Leibliche Kinder gehen stets Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor. Legitimierte Kinder stehen den ehelichen gleich.
Wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist und ihm der Hof ganz oder zum größten Theile durch Erbfall von Seite eines Elterntheiles zugekommen war, so sind vor Allem jene Erbbetheiligten als Anerben berufen, die ihr Erbrecht von dem betreffenden Elterntheile ableiten.
Von der Uebernahme des Hofes sind in der Regel Personen ausgeschlossen:
denen das Recht der freien Vermögensverwaltung vom Gerichte entzogen wurde;
die sonst wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes unfähig erscheinen;
die einen auffallenden Hang zur Verschwendung bethätigen;
die durch ihren Beruf verhindert sind, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften;
die über zwei Jahre abwesen sind, ohne von ihrem Aufenthalte Nachricht zu geben, wenn deren Abwesenheit von Umständen begleitet ist, die es zweifelhaft machen, ob der Abwesende binnen einer angemessen Zeit zurückkehrt.
Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits
Geschwisterhöfe
§ 17. (1) Treten Geschwister als Miterben ein, so kann die Erbteilung (§§ 20 bis 22) zwischen ihnen und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des berufenen Anerben und mindestens eines weiteren Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist der Hof den Geschwistern und dem überlebenden Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann.
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