Gesetz vom 1. März 1900, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1900-03-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Artikel III.

(Anm.: Aufgehoben durch § 1 PortfreiheitsaufhebungsG, BGBl. Nr. 462/1924.)

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel IV.

Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert, wie folgt:

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

§. 1.

Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch die als Legalisatoren in Grundbuchssachen bestellten Vertrauensmänner gleichzuachten. Doch kann auf Grund einer von dem Legalisator beglaubigten Urkunde eine grundbücherliche Eintragung nur im Lande Vorarlberg vorgenommen werden.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

§. 3.

Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen ordentlichen Wohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

§. 5.

Dem Legalisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

§. 7.

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.

§. 10.

(1) Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, dass die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Lagalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.

(2) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Gebür.

(3) Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.

(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des § 34 GBG. 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.

§. 11.

(1) Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat (§. 3), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, daß der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.

(3) Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.

(4) Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.

(5) Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

§. 11.

(1) Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen Hauptwohnsitz hat (§. 3), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, daß der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.

(3) Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.

(4) Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.

(5) Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

§. 12.

Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in wie weit für den Schaden, welcher in Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des Legalisators durch dessen Verschulden verursacht wird, die betreffenden Gemeinden oder das Land zu haften haben.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

§. 13.

Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel V.

Verträge und Erklärungen über die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften sind auf mündliches Ansuchen der Parteien bei dem Grundbuchsgerichte in Protokollsform durch einen richterlichen Beamten unter Beiziehung eines beeideten Schriftführers unentgeltlich aufzunehmen, wofern die sofortige Verbücherung einer solchen Protokollarurkunde beabsichtigt wird.

Der die Aufnahme der Urkunde besorgende Beamte hat, wenn ihm die einschreitenden Parteien nicht persönlich bekannt sind, behufs Feststellung der Personsidentität sich nach den in Betreff der gerichtlichen Legalisirung von Unterschriften bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu benehmen.

Das Ansuchen zur Bewilligung der durch die Urkunde bedingten Grundbuchsamtshandlung kann, selbst bei den Gerichtshöfen, auch in dem Protokolle über die Urkundenaufnahme angebracht werden.

Der Gerichtsvorsteher kann zum Zwecke der Urkundenaufnahme bestimmte Gerichtstage vorhinein festsetzen, welche durch Anschlag am Gerichtshause und Kundmachung in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes bekanntzumachen sind.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel VI.

Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel VII.

Das Protokoll über die Urkundenaufnahme ist, sobald auf Grundlage desselben die bezügliche Eintragung im Grundbuche vollzogen wurde, mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung gemäß §. 105 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95, versehen, bei Gericht aufzubewahren.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel VIII.

Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel V dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt.

Hiedurch wird die gesetzliche Berechtigung der Partei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel VII), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, ebensowenig berührt, als die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel IX.

In Ansehung von Gemeinschaftsalpen und -weiden findet die Bestimmung des §. 830 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft ausdrücklich bestimmt ist.

Artikel X.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel XI.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen, werden auf das Land Vorarlberg ausgedehnt.

Art. XII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XII verstanden werden können.

Artikel XII.

Zur Herbeiführung der Beseitigung gesetzwidriger Eintragungen wird verfügt:

Art. XII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XII verstanden werden können.

§. 4.

Hinsichtlich der Zustellungen und des Recurses gelten die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

Art. XII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955. Bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XII verstanden werden können.

§. 5.

Die in diesem Verfahren vorkommenden Eingaben, Protokolle, Beilagen und ämtliche Ausfertigungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit, insoferne sie nur zur Durchführung dieses Verfahrens bestimmt sind.

Artikel XIII.

Dieses Gesetz mit Ausnahme der Artikel III und IX tritt in den einzelnen Catastralgemeinden mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem die Führung des betreffenden Grundbuches beginnt. Die Wirksamkeit der Artikel III und IX beginnt mit dem Tage der Kundmachung des Gesetzes.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Artikel XIV.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt.

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