Gesetz vom 4. Jänner 1903, mit welchem einige abändernde und ergänzende Bestimmungen zu dem Gesetze vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-08-24
Status Aufgehoben · 2013-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Organisatorische Bestimmungen.

§. 1.

Als landwirtschaftliche Börse im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Börse, deren Verkehr sich laut des Statutes auf Getreide oder Mühlenfabrikate erstreckt, und zwar in der Regel ohne Unterschied, ob der Börseverkehr auf diese Erzeugnisse beschränkt oder auch auf andere Waren ausgedehnt ist.

§. 2.

Zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Börse ist die Bewilligung des Ackerbau-, des Finanz- und des Handelsministeriums nach Anhörung der landwirtschaftlichen Landescorporation (Landesculturrath, Landwirtschaftsgesellschaft u. dgl.), sowie der Handels- und Gewerbekammern des Landes erforderlich.

Das Statut einer landwirtschaftlichen Börse, sowie Änderungen an einem solchen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Ministerien (Absatz 1).

§. 3.

Der Börsecommissär an einer landwirtschaftlichen Börse wird von den zuständigen Ministerien bestellt.

§. 4.

Die gemäß §. 11 des Gesetzes vom 1. April 1875, R.G.Bl. Nr. 67, und gemäß dem Gesetze vom 4. April 1875, R.G.Bl. Nr. 68, von dem Finanzminister zu treffenden Verfügungen haben hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Börse und der an einer solchen bestellten Handelsmakler von den zuständigen Ministerien zu ergehen.

Über die Schließung einer landwirtschaftlichen Börse sind vorher die landwirtschaftliche Landescorporation (Landesculturrath, Landwirtschaftsgesellschaft u. dgl.), sowie die Handels- und Gewerbekammern des Landes anzuhören.

§. 5.

An der Leitung einer landwirtschaftlichen Börse können nur Personen theilnehmen, welche die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzen.

Ein Drittheil der die Börseleitung bildenden Personen ist von den zuständigen Ministerien nach den im Verordnungswege zu treffenden Bestimmungen aus den seitens der landwirtschaftlichen Landescorporation (§. 2) nominirten Personen zu berufen.

Die Art der Bestellung der übrigen zwei Drittheile der Mitglieder der Börseleitung ist in dem Börsestatute zu regeln; insoweit die Bestellung mittelst Wahl durch die Wahlberechtigten Besucher der Börse erfolgt, ist in dem Börsestatute für die angemessene Vertheilung der Wahl nach den unter den wahlberechtigten Besuchern der Börse vorhandenen Geschäftsgruppen vorzusorgen.

Die in die Börseleitung berufenen Personen werden hiedurch Mitglieder der Börse, insoferne sie nicht ohnehin schon solche sind, und haben alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Pflichten und Rechte.

§. 6.

Zum Besuche einer landwirtschaftlichen Börse dürfen nur zugelassen werden:

a)

Personen, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatze oder der Verarbeitung der an der Börse zum Verkehre zugelassenen Gegenstände, sowie mit den dem Verkehre in den bezeichneten Gegenständen dienenden Versicherungs-, Fracht-, Belehnungs-, Speditions-, Einlagerungs- und Sackleihgeschäften berufsmäßig befassen;

b)

Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, andere Vereinigungen und juristische Personen überhaupt, welche einen der unter a) bezeichneten Geschäftszweige thatsächlich betreiben;

c)

Vertreter öffentlicher Verwaltungszweige und unter öffentlicher Verwaltung stehender Fonde.

§. 7.

Sofern durch das Statut einer Börse zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften ein Schiedsgericht bestellt wird, ist zur giltigen Zusammensetzung eines jeden solchen Börseschiedsgerichtes erforderlich, dass alle Schiedsrichter die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzen. Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes von dem Präsidenten des Handelsgerichtes an dem Sitze der Börse in Eid zu nehmen.

Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung der Börsegeschäfte an landwirtschaftlichen Börsen.

§. 8.

Die von der Börseleitung zur Regelung der Geschäftsbedingungen und der Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassenden Vorschriften bedürfen der Genehmigung der zuständigen Ministerien.

Die zu erlassenden Vorschriften [Abs. (1)] sind vor Einholung der Genehmigung durch Anschlag im öffentlichen Börselokal während der Dauer von drei Wochen zu verlautbaren. Längstens bis zum Tage des Anschlages sind diese Vorschriften der zuständigen Landwirtschaftskammer, in Wien der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und Wien, sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zuzustellen.

Die landwirtschaftliche Landescorporation, sowie die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, innerhalb der Frist von drei Wochen vom Tage des Anschlages im öffentlichen Börselocale über die zu erlassenden Vorschriften Gutachten an die Börseleitung zu erstatten.

Die Börseleitung hat die Gutachten zu prüfen, allenfalls die entworfenen Vorschriften entsprechend zu ändern und dann diese nebst den Gutachten behufs Genehmigung durch die zuständigen Ministerien an die politische Landesstelle zu leiten.

In dringenden Fällen kann die Börseleitung mit Genehmigung des Börsecommissärs die erforderlichen Vorschriften sofort provisorisch in Wirksamkeit setzen; es ist jedoch gleichzeitig das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Verfahren einzuleiten. Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so treten die erlassenen Vorschriften sofort außer Wirksamkeit.

§. 9.

Haben die Verhältnisse, unter welchen die Genehmigung der im §. 8, Absatz 1, bezeichneten Vorschriften erfolgt ist, sich derart geändert, dass diese Vorschriften sich als unwirksam oder nachtheilig erweisen, so können die zuständigen Ministerien die ertheilte Genehmigung nach Anhörung der Börseleitung mit der Wirkung zurückziehen, dass die Vorschriften in dem zu bezeichnenden Zeitpunkte außer Kraft treten.

Die landwirtschaftliche Landescorporation, sowie die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, den Antrag auf Zurückziehung der Genehmigung zu stellen.

Bestimmungen über das Verbot des Terminhandels in Getreide und Mühlenfabrikaten.

§. 10.

Börsemäßige Termingeschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten sind verboten.

§. 11.

Den Börseleitungen ist die Feststellung von Geschäftsbedingungen für Börsetermingeschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten, sowie von Bestimmungen über deren Abwicklung untersagt.

Als Geschäftsbedingungen und Bestimmungen der vorbezeichneten Art sind jene anzusehen, welche bezwecken, den einzelnen Geschäften in Betreff der wesentlichen Merkmale einen thunlichst gleichen Inhalt zu geben und die Übertragung solcher Geschäfte zu erleichtern, sowie deren Abwicklung in erheblichem Umfange durch Abrechnung und Differenzausgleich zu ermöglichen.

Die in Gemäßheit des §. 8, Absatz 1, zu erlassenden Vorschriften dürfen daher insbesonders keine Bestimmung enthalten, durch welche im vorhinein und im allgemeinen für den Geschäftsabschluss eine einheitlich anzuwendende Getreidetype oder Mindestschlusseinheit, oder ein bestimmter Ort als Erfüllungsort festgestellt wird, oder für die Geschäftsabwicklung bestimmte Termine festgesetzt oder Liquidationseinrichtungen getroffen werden.

§. 12.

Wenn an einer Börse oder außerhalb derselben Geschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten auf Grund von thatsächlich in Übung stehenden Geschäftsbedingungen und Abwicklungsbestimmungen der im §. 11 bezeichneten Art abgeschlossen werden, oder wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass solche Geschäfte unter den im §. 11 bezeichneten Bedingungen und Bestimmungen abgeschlossen oder abgewickelt werden dürften, so haben die zuständigen Ministerien derartige Geschäfte im Verordnungswege zu verbieten.

Die Börseleitung, die landwirtschaftliche Landescorporation (§. 2) und die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, unter Darstellung des Thatbestandes Anträge auf Erlassung eines derartigen Verbotes zu stellen.

§. 13.

Die Börseleitung ist verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungskreises rechtzeitig Maßregeln gegen die Abschließung, Übertragung und Abwicklung von Termingeschäften in Getreide und Mühlenfabrikaten unter den im §. 12 bezeichneten Voraussetzungen zu treffen.

Bestimmungen über die Cursnotirung an landwirtschaftlichen Börsen.

§. 14.

Curse der auf Grund der Bestimmungen des §. 12 verbotenen Geschäfte dürfen amtlich nicht notirt, durch ein Cursblatt durch mechanisch hergestellte Vervielfältigung oder im Wege der Presse oder durch Auslegen, Aushängen oder Anschlagen an dem Publicum zugänglichen Orten nicht veröffentlicht werden.

§. 15.

In Abänderung des §. 8 des Gesetzes vom 1. April 1875, R.G.Bl. Nr. 67, sind die zuständigen Ministerien ermächtigt, nach Anhörung der Börseleitung, der landwirtschaftlichen Landescorporation (§. 2) und der Handels- und Gewerbekammern des Landes Vorschriften in Betreff der Cursermittlung und Cursnotirung im Verordnungswege zu treffen.

Civilrechtliche Bestimmungen.

§. 16.

Ein nach §. 12 verbotenes Geschäft ist rechtsunwirksam.

Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Übernahme von Aufträgen, sowie von der Vereinigung zum Abschlusse oder zur Vermittlung von derlei verbotenen Geschäften.

Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse. Dasjenige, was vor, bei oder nach der Abwicklung des rechtsunwirksamen Geschäftes geleistet wurde, kann zurückgefordert werden.

Der Anspruch auf Rückforderung kann nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Tage des Geschäftsabschlusses an gerechnet, geltend gemacht werden.

§. 22.

Im Falle einer Verurtheilung nach den §§. 17 bis 21 ist der Verurtheilte auf sechs Monate vom Besuche einer landwirtschaftlichen Börse ausgeschlossen. Die Dauer des Ausschlusses kann von der Börseleitung bis auf drei Jahre ausgedehnt werden.

Schlussbestimmungen.

§. 23.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 555/1989)

§. 24.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 555/1989)

§. 25.

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Die zuständigen Ministerien sind ermächtigt, im Verordnungswege die erforderlichen Übergangsbestimmungen zu treffen und insbesondere Bestimmungen über die Abwicklung der vor Wirksamkeit dieses Gesetzes abgeschlossenen Börsetermingeschäfte zu schaffen.

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