Gesetz vom 10. Juni 1903 betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 1.
Die auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, registrirten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die vorher errichteten Vereine der im §. 1 des angeführten Gesetzes bezeichneten Art sind verpflichtet, ihre Einrichtungen und ihre Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft, beziehungsweise dem Vereine nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu unterwerfen.
Diese Verpflichtung besteht, gleichviel ob die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag (Statut) auf physische Personen beschränkt ist oder sich auch auf Körperschaften, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereinigungen erstreckt.
Gelegentlich der Revision ist insbesondere auch wahrzunehmen und im Revisionsberichte ersichtlich zu machen, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den Fall der Liquidation während der Dauer derselben.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 3.
Der Verband muss auf Grund des Gesetzes über das Vereinsrecht vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, oder auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, gebildet sein und die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine zum Zwecke haben.
Ein auf Grund des letzteren Gesetzes gebildeter Verband kann nebstdem die gemeinsame Wahrung der Interessen der Verbandsgenossenschaften und -Vereine und die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen dieser zu einander und zum Verbande zum Zwecke haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
Der Verband muss eine solche Zahl von Genossenschaften oder Vereinen umfassen, dass eine wirksame Thätigkeit desselben gesichert erscheint. Dieses Erfordernis gilt als vorhanden, wenn der Verband mindestens 50 Genossenschaften (Vereine) oder alle Genossenschaften (Vereine) eines Landes oder doch alle in dem Lande bestehenden Genossenschaften (Vereine) mit gleichen wirtschaftlichen Aufgaben und der gleichen Geschäftssprache umfasst.
Das Verbandsstatut muss erkennen lassen, dass der Verband imstande ist, der Revisionspflicht zu genügen; insbesondere hat das Statut das Verbandsgebiet festzustellen und Bestimmungen über die Bestellung des Revisors, sowie die Art und den Umfang der Revisionen zu enthalten.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 4.
Der Verbandsvorstand hat den durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörden die dem Verbande angehörenden Genossenschaften (Vereine) unter Nachweisung der ihm zuerkannten Revisionsbefugnis, sobald die Anerkennung erfolgt ist, namhaft zu machen und eintretende Veränderungen ungesäumt anzuzeigen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 5.
Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden:
Wenn der Verband seine Thätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt;
wenn die Zahl der dem Verbande angehörenden Genossenschaften oder Vereine derart gesunken ist, dass eine wirksame Thätigkeit desselben ausgeschlossen erscheint.
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die nach §. 2, Absatz 1, zuständige Stelle ausgesprochen. Von der Entziehung ist den in eben diesem Paragraphen, Absatz 2, bezeichneten Behörden amtliche Mittheilung zu machen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 6.
Der gehörig legitimirte Revisor hat auf Grund des §. 1 das Recht, soweit der Zweck seiner Bestellung es erfordert, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen, den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (des Vereines) Auskünfte und Aufklärungen abzuverlangen, und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen.
Die abverlangten Auskünfte und Aufklärungen sind seitens der hiezu Aufgeforderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß zu liefern.
Besteht ein Aufsichtsrath, so ist er der Revision beizuziehen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 7.
Der Revisor hat den Revisionsbericht dem Genossenschafts- (Vereins) Vorstande zu erstatten und die erfolgte Vornahme der Revision der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde ungesäumt anzuzeigen.
Wurde der Revisor von einem Verbande bestellt, so erfolgt die Berichterstattung im Wege des Verbandsvorstandes, der den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Berichte beizufügen hat.
Über die Art der Abfassung der Revisionsberichte können allgemeine Weisungen im Verordnungswege erlassen werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 8.
Der Genossenschafts- (Vereins) Vorstand hat sofort nach Empfang des Revisionsberichtes, wenn ein Aufsichtsrath besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem über den Bericht zu beschließen und den Revisionsbericht bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.
In der Generalversammlung ist der Bericht des Revisors mit den etwa von dem Verbandsvorstande beigefügten Bemerkungen vollinhaltlich zu verlesen. Hiebei hat sich der Aufsichtsrath und, wenn ein Aufsichtsrath nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 9.
Ergibt sich bei der Revision, dass gesetzliche oder statutarische Bestimmungen nicht eingehalten wurden, und wird dem Revisor nicht innerhalb einer von ihm angemessen zu bestimmenden Frist die Behebung der festgestellten Mängel nachgewiesen, so hat der Revisor, falls er von einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde vorzulegen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 10.
Der Revisor hat, soweit nicht im Falle seiner Bestellung durch einen Verband die Frage seiner Entschädigung anders geregelt ist, Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis.
In Ermanglung einer Einigung sind die Revisionskosten von der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft (dem Vereine) zum Ersatze aufzuerlegen.
§. 11.
Die Nichtbefolgung der in den §§. 6 und 8 enthaltenen Vorschriften ist von den durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörden mit Ordnungsstrafen bis zu 50.000 S zu ahnden.
Diese Ordnungsstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an dem die Genossenschaft (der Verein) den Sitz hat.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 12.
Der Revisor ist zur Geheimhaltung der anläßlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Nur insoweit solche den Gegenstand der Bemänglung durch den Revisor bilden, ist deren Erörterung im Revisionsberichte statthaft.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 13.
Alle auf Grund dieses Gesetzes verfassten Revisionsberichte, Eingaben und Anzeigen sammt deren Beilagen sind gebüren- und stempelfrei.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 14.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Subventionen oder Darlehen aus Landesmitteln oder aus einer auf Grund der Landesgesetzgebung unter Aufsicht des Landesausschusses stehenden Vorschußcasse oder aus einem anderen dieser Aufsicht unterstellten Vermögen empfangen haben, ferner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die durch ihr Statut der Revision durch den Landesausschuß sich unterwerfen, unterstehen der Revision des Landesausschusses, falls und insolange derselbe dieses Recht für sich beansprucht.
Auf diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden die Bestimmungen über die Bestellung eines gerichtlichen Revisors (§. 2, Absatz 2), über die Anzeige der Revisionsvornahme an das Handelsgericht (§. 7, Absatz 1), endlich über die gerichtliche Feststellung und Einbringung der Revisionskosten (§. 10) keine Anwendung.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sinngemäß auch hinsichtlich der durch Abgeordnete des Landesausschusses vorgenommenen Revisionen mit der Modification, dass der vom Landesausschuß bestellte Revisor seinen Bericht im Wege des Landesausschusses zu erstatten hat.
Behufs Geltendmachung dieser Befreiung hat der Landesausschuss dem zuständigen Handelsgerichte die seiner Revision unterstellten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes namhaft zu machen.
Eintretende Veränderungen sind ungesäumt dem Handelsgerichte anzuzeigen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 15.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Justizminister, Mein Handelsminister und Mein Minister des Innern beauftragt.
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