Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 24. Juni 1903, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetze, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1903-08-11
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §. 15 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, wird verordnet:

I. Revisionsverzeichnis.

§. 1.

Zum Zwecke der Überwachung der periodischen Revision haben die Gerichtshöfe erster Instanz über sämmtliche in ihrem Firmenbuch eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein übersichtliches Verzeichnis nach dem Formular */1 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu führen.

In dieses Verzeichnis sind die Firmen der bei dem Gerichte registrirten Genossenschaften einzutragen und es ist ersichtlich zu machen, welche Genossenschaften einem Verbande angehören, dem von der Behörde das Recht zuerkannt wurde, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, und für welche Genossenschaften der Landesausschuss die Revision in Anspruch genommen hat.

Alle Änderungen, die sich durch Einführung oder Einstellung der Verbands- oder der Landesausschussrevision ergeben, sind ebenso wie die Errichtung neuer Genossenschaften und der Wegfall von Genossenschaften (infolge von Concurseröffnung, Beendigung der Liquidation) in dem Verzeichnisse ungesäumt einzutragen.

In das Verzeichnis ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann auf Verlangen Einsicht zu gestatten.

§. 2.

Ein gleiches Verzeichnis ist von jeder politischen Landesbehörde über diejenigen Vereine ihres Sprengels zu führen, welche die im §. 1. des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, bezeichneten Zwecke verfolgen, jedoch schon vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet und in das Firmenbuch nicht eingetragen wurden.

§. 3.

Ob die einzelne Genossenschaft (Verein) einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört oder ob Revision des Landesausschusses stattfindet, ist auf Grund der Anzeige des Verbandsvorstandes (§. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133) und des Landesausschusses (§. 14, Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes) in das Verzeichnis einzutragen. Dasselbe gilt betreffs der hierin eintretenden Veränderungen.

Außerdem haben zur Erleichterung der ersten Anlegung des Verzeichnisses die Gerichte sogleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, die im Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften und ebenso die politischen Landesbehörden die in ihrem Sprengel befindlichen Vereine aufzufordern, binnen vier Wochen anzuzeigen, welche Art Revision bei ihnen stattfinden wird.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 4.

Bei den Genossenschaften (Vereinen), die sich einer Verbandsrevision unterwerfen, sowie bei denjenigen, für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, ist außerdem in das Verzeichnis die jeweilige Revision durch Angabe der Zeit einzutragen, während welcher sie der Revisor vorgenommen hat.

Die Eintragung hat von amtswegen zu erfolgen, sobald die Anzeige des Revisors über die Vollendung der Revision eintrifft (§. 7, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133). Diese Anzeige ist spätestens 14 Tage nach Abschluss der Revisionsarbeiten zu machen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 5.

Wenn in Ansehung einer Genossenschaft (Verein), die einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört, die Anzeige über die Vornahme der Revision nicht innerhalb des zweiten Jahres seit Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, oder in Hinkunft seit Vornahme der letzten Revision einlangt, so ist dies unverweilt, je nach der Sachlage, einer der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten Behörden mitzutheilen.

Diese hat dem Verbande eine angemessene Frist zur Vornahme der Revision zu bestimmen und diese Frist dem Gerichte oder der politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Letztere haben sodann, falls auch die Nachtragsfrist fruchtlos verstreichen sollte, unverweilt nach deren Ablauf hievon der nach §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, damit über die Entziehung des Rechtes zur Bestellung des Revisors (§. 5 des erwähnten Gesetzes) entschieden werden kann.

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§. 6.

Zu gleichem Zwecke hat das Gericht oder die politische Landesbehörde der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, wenn die Anzeigen über den Austritt von Genossenschaften (Vereinen) aus einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande es möglich erscheinen lassen, dass der Verband eine wirksame Thätigkeit zu entfalten nicht mehr imstande sein werde.

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§. 7.

Die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an die politische Landesbehörde haben zu unterbleiben, sofern die politische Landesbehörde im einzelnen Falle sowohl zur Überwachung der Revisionsvornahme als zur Entscheidung über die Entziehung des Rechtes zur Revisorsbestellung zuständig ist.

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II. Bestellung des Revisors durch das Gerichtoder die politische Landesbehörde.

§. 8.

Durch den Gerichtshof erster Instanz (§. 1 dieser Verordnung) oder die politische Landesbehörde (§. 2 dieser Verordnung) erfolgt die Bestellung des Revisors in der Regel nur auf Ansuchen der einzelnen Genossenschaft (Verein). Von amtswegen haben diese Behörden für Genossenschaften (Vereine), die nach dem Revisionsverzeichnisse weder der Verbandsrevision noch der Revision durch den Landesausschuss unterworfen sind, einen Revisor nur dann zu bestellen, wenn die Revisionsbestellung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist (§. 4, Absatz 1 dieser Verordnung) beantragt worden ist.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 9.

Die gerichtlichen, sowie die von der politischen Landesbehörde zu bestellenden Revisoren sind einer Liste zu entnehmen, die für jeden Oberlandesgerichtssprengel vom Oberlandesgerichte angelegt und geführt wird. Die Liste, sowie deren etwaige Veränderungen sind den Gerichtshöfen erster Instanz und den politischen Landesbehörden im Sprengel des Oberlandesgerichtes mitzutheilen.

In der Liste sind nebst dem Wohnsitze des Revisors dessen etwaige besondere Eignung für die Revision bestimmter Arten von Genossenschaften und - wo es nöthig ist - seine Sprachkenntnisse anzugeben.

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§. 10.

In die Liste sind die Revisoren der im Oberlandesgerichtssprengel thätigen Revisionsverbände und mit Zustimmung des Landesausschusses, auch die Revisionsorgane des Landesausschusses derjenigen Länder aufzunehmen, über die sich der Sprengel des Oberlandesgerichtes erstreckt.

Nach Bedarf können noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden. Ob und in welchem Umfange dies stattfinden soll, hat das Oberlandesgericht nach Zahl und Art der in seinem Sprengel befindlichen Genossenschaften (Vereine), für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, nach der Zahl der Verbands- und Landesausschussrevisoren und deren Geschäftslast und Standort, nach dem Erfordernisse besonderer Kenntnisse in einem bestimmten Zweige des Genossenschaftswesens, sowie nach der erforderlichen sprachlichen Befähigung zu beurtheilen.

Auf den einzelnen Revisor soll weder eine zu große Anzahl von Genossenschaften (Vereinen) entfallen, noch soll ihm zu selten Gelegenheit zu Revisionsarbeiten geboten werden. Seine gründliche fachliche Befähigung muss außer Zweifel stehen und es ist auch darauf zu achten, dass nach Thunlichkeit Personen aus allen Theilen des Oberlandesgerichtssprengels in die Liste Aufnahme finden, um nicht die Kosten der Revision durch die Nothwendigkeit weiter Reisen des Revisors unverhältnismäßig zu steigern.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 11.

Zum Zwecke der Aufnahme der Verbands- und Landesausschussrevisoren in die Liste sind diese jeweils sogleich nach ihrer Bestellung vom Verbandsvorstande oder vom Landesausschusse (§. 10, Absatz 1 dieser Verordnung) dem Oberlandesgerichte namhaft zu machen. Ebenso ist ihre Enthebung von diesem Amte anzuzeigen. Ob sie infolge dieser Enthebung aus der Liste zu streichen sind, hat das Oberlandesgericht nach Ermessen zu entscheiden.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 12.

Sofern noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden sollen (§. 9, Absatz 2 dieser Verordnung) sind die im Sprengel des Oberlandesgerichtes thätigen Genossenschaftsverbände zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Hiebei ist ihnen die Zahl der vorzuschlagenden Personen zu bezeichnen; ferner können die Orte benannt werden, an welchen hauptsächlich Revisionen vorzunehmen sein dürften.

Das Oberlandesgericht ist bei der Auswahl der in die Liste aufzunehmenden Revisoren an diese Vorschläge nicht gebunden.

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§. 13.

Die Aufnahme in die Liste erfolgt in allen Fällen nur mit Zustimmung der fraglichen Personen.

Personen, die weder Revisoren eines Verbandes noch Revisionsorgane des Landesausschusses sind, haben gelegentlich ihrer erstmaligen Bestellung zum Revisor vor Beginn ihrer Thätigkeit bei der Behörde, die ihnen die Revision aufgetragen hat, mittels Handschlages zu geloben, die ihnen übertragenen Revisionen gewissenhaft vorzunehmen und alle ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten genau zu erfüllen. Über die Ablegung des Gelöbnisses ist dem Revisor ein Amtszeugnis einzuhändigen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 14.

Bei der Bestellung des Revisors für die Revision einer bestimmten einzelnen Genossenschaft (Verein) ist auf die Art der Genossenschaft (des Vereines), ihren Sitz und ihre Geschäftssprache Bedacht zu nehmen.

Vor Bestellung eines Verbandsrevisors oder eines Revisionsorganes des Landesausschusses ist der Verband oder Landesausschuss zu befragen, ob er den Revisor für diese Zeit entbehren könne.

Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Genossenschaft und dem Revisor zuzustellen. Die dem letzteren zugestellte Ausfertigung dient ihm zugleich als Legitimation.

Sollte der bestellte Revisor der Genossenschaft, zu deren Revision der berufen wird, als Mitglied angehören oder mit einem Mitgliede des Vorstandes so nahe verwandt oder verschwägert sein, dass aus diesem Grunde seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden könnte, so hat er dies der bestellenden Behörde behufs Ernennung eines anderen Revisors ungesäumt anzuzeigen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

III. Vornahme der Revision.

§. 15.

Vorbehaltlich der Anleitung und Weisungen, die Landesausschüsse, Verbände oder die zur Bestellung des Revisors berufenen Behörden dem Revisor für die Revision überhaupt oder für die verschiedenen Gattungen von Genossenschaften (Vereine) oder für einzelne Revisionen zu ertheilen finden, hat sich der Revisor bei Vornahme der Revision, mag er von einem Landesausschusse, einem Verbande oder nach §. 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, von einer staatlichen Behörde bestellt worden sein, im allgemeinen an die folgenden Grundsätze zu halten.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 16.

Der Revisor hat die Einrichtungen und die Geschäftsführung der Genossenschaft (Verein) in allen Zweigen der Verwaltung zu prüfen. Gegenstand seiner Controle bilden nicht bloß die rechnerische Gebarung, die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, die rechtzeitige und den Thatsachen entsprechende Aufstellung der Jahresrechnung u. dgl., sondern der Revisor hat sich auch zu überzeugen, ob die Genossenschaft in ihrer Anlage und gesammten Thätigkeit den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und den Zwecken und Zielen des Genossenschaftswesens entspricht.

Er hat deshalb festzustellen, ob einerseits die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen von den Organen der Genossenschaft (des Vereines) eingehalten werden und ob anderseits die Geschäftsgebarung der Genossenschaft (des Vereines) Bürgschaft für ein gedeihliches Wirken gibt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Revisor nicht bloß die vorgefundenen Mängel festzustellen und darüber zu berichten, sondern es liegt ihm auch ob, bei der Revision auf die Functionäre der Genossenschaft (des Vereines) belehrend einzuwirken, sie auf ihre Obliegenheiten, sowie auf die wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen, Rathschläge zur Erzielung eines zweckmäßigen Vorgehens zu ertheilen und nöthigenfalls darüber aufzuklären, in welcher Weise drohenden Gefahren begegnet werden könnte.

Bei Mängeln, die ohneweiters behoben werden können, hat der Revisor auf die sofortige Abstellung zu dringen. Im Revisonsberichte ist anzugeben, wie weit den darin angeführten Mängeln infolge des Eingreifens des Revisors schon unmittelbar abgeholfen wurde.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 18.

Die Revision ist am Sitze der Genossenschaft (des Vereines) vorzunehmen. Falls nicht das Gegentheil empfehlenswert scheint, hat der Revisor der zu untersuchenden Genossenschaften (Verein) vorher mitzutheilen, dass und wann die Revision stattfinden werde. Der Vorstand hat hievon ungesäumt den Aufsichtsrath, wenn ein solcher bestellt ist, zu benachrichtigen, damit er an der Revision theilnehmen kann; die Benachrichtigung ist dem Revisor nachzuweisen.

Erfolgt die Revision ohne vorherige Anzeige, so hat der Revisor noch vor Beginn seiner Arbeiten den Vorstand aufzufordern, den Aufsichtsrath zu benachrichtigen und nach Vornahme der ersten einleitenden Revisionsacte mit der Fortsetzung der Revision solange innezuhalten, bis Mitglieder des Aufsichtsrathes erscheinen oder doch zu erscheinen in der Lage wären.

Der Revisor hat auf Verlangen den Functionären der Genossenschaft (Verein) seine Legitimations- oder Bestellungsurkunde vorzuweisen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 19.

Soweit es die Durchführung der Revision erheischt, hat der Revisor das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen. Er kann den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (Verein) die ihm zum Zwecke einer gründlichen und vollständigen Revision erforderlich scheinenden Auskünfte und Aufklärungen abverlangen, um ein möglichst vollständiges und richtiges Bild der Gebarung der Genossenschaft (Verein) zu gewinnen (§. 6, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Sollten dem Revisor bei seiner Thätigkeit Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so ist zunächst an die im Gesetze auf ein solches Verhalten angedrohten Ordnungsstrafen (§. 11 des eben gedachten Gesetzes) zu erinnern und, wenn dies fruchtlos bleibt, je nach der Sachlage dem Gerichtshofe erster Instanz oder der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 20.

Die Feststellung des Cassebestandes hat in Gegenwart mindestens eines Functionärs der Genossenschaft (Verein), wo möglich im Beisein des mit der Casseführung betrauten Organes zu erfolgen.

Bei mangelhafter Buchführung ist der Revisor befugt, die seiner Ansicht nach richtigen Eintragungen neben die vorgefundenen zu setzen. Letztere dürfen dadurch in ihrer Leserlichkeit nicht beeinträchtigt werden, und es ist außerdem zu diesen Eintragungen des Revisors Tinte von anderer Farbe als die der sonstigen Eintragungen zu verwenden und in angemessener Weise ersichtlich zu machen, dass diese Eintragung durch den Revisor vorgenommen wurden.

Sollte sich dies im gegebenen Falle als nothwendig erweisen, so kann der Revisor behufs Überprüfung der Richtigkeit einzelner Rechnungsposten Auskünfte von Gläubigern oder Schuldnern der Genossenschaft (Verein) einholen; dabei ist jedoch stets mit der größten Vorsicht vorzugehen und insbesondere alles zu vermeiden, was den Credit der Genossenschaft schädigen könnte.

Zur Feststellung wichtiger Umstände kann der Revisor jederzeit während der Vornahme der Revision ein Protokoll aufnehmen, das von sämmtlichen anwesenden Functionären der Genossenschaft (Verein) zu unterschreiben ist.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

IV. Fragenschema für Revisionen durch die vomGerichte oder von der politischen Landesbehördebestellten Revisoren.

§. 21.

Das unten folgende Fragenschema hat als Richtschnur dafür zu dienen, auf welche Punkte der von einer staatlichen Behörde bestellte Revisor bei allen Arten von Genossenschaften (Vereinen) bei seiner controlirenden Thätigkeit namentlich achten soll. Daneben wird er jedoch seine volle Aufmerksamkeit stets auch denjenigen Seiten der materiellen und formellen Geschäftsgebarung zuzuwenden haben, die nach Gattung und Art der betreffenden Genossenschaft (Verein) bei deren Wirksamkeit hauptsächlich in Betracht kommen, und überhaupt jederzeit seine Controle den Besonderheiten des einzelnen Falles anpassen müssen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

V. Berichterstattung.

§. 22.

Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor einen Revisionsbericht zu verfassen, in dem alle für die Beurtheilung der Gebarung der Genossenschaft (Verein) wesentlichen Umstände darzulegen, die Frage, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden, zu beantworten und sämmtliche wahrgenommenen Mängel von Belang anzuführen sind (§. 16, Absatz 4 dieser Verordnung).

Im Berichte ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Revision anzugeben.

Wurde der Revisor vom einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt, so ist der Revisionsbericht dem Landesausschusse oder dem Verbandsvorstande, sonst dem Genossenschafts- (Vereins) Vorstande vorzulegen (§. 7 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Revisioren, die von einer gerichtlichen oder politischen Behörde bestellt wurden, haben mit ihrer Anzeige über die Vornahme der Revision das Verzeichnis der für die Revision angesprochenen Kosten vorzulegen oder, wenn darüber eine Einigung mit der revidirten Genossenschaft (Verein) zustande gekommen ist, unter Angabe des Betrages davon Mittheilung zu machen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

VI. Beseitigung wahrgenommener Mängel.

§. 23.

Wenn die Revision ergeben hat, dass gegen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen verstoßen wurde, ist der Genossenschaft (Verein) von dem Revisor eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Mängel zu beheben sind. Die Frist ist so zu bestimmen, dass die Genossenschaft (Verein) nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange in der Lage ist, die beanständeten Mängel innerhalb der ihr gewährten Frist zu beseitigen.

Wird dem Revisor die Behebung der Gebrechen nicht vor Ablauf der Frist nachgewiesen, so hat er, wenn er von einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Landesausschusses oder des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Handelsgerichte (der politischen Landesbehörde) vorzulegen (§. 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 24.

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