Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 26. März 1903, betreffend die Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1903-05-12
Status Aufgehoben · 2013-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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1.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 10, wird zur Durchführung des § 7 dieses Gesetzes verordnet:

1.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

2.

zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).

§ 1.

Sofern durch das Statut einer Börse zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften ein Schiedsgericht bestellt wird, sind die Schiedsrichter vor Antritt ihres Amtes bei dem mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshofe an dem Sitze der Börse von dessen Präsidenten nach der folgenden Eidesformel in Eid zu nehmen:

„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und gelobe bei meiner Ehre und Treue, mein Amt als Börsen-Schiedsrichter gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die bestehenden Gesetze, insbesondere die Staatsgrundgesetze unverbrüchlich zu beobachten.“

1.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

2.

zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).

§ 2.

Nach erfolgter Neuwahl eines Schiedsrichters oder nach Aufnahme einer Person in die nach Art. XVI des Einführungsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, zur Zivilprozeßordnung geführte Liste hat die Börseleitung sich an den Präsidenten des Gerichtshofes wegen Bestimmung des Tages und der Stunde der Beeidigung zu wenden.

Tag und Stunde sind auf längstens acht Tage zu bestimmen, sofern nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

Vor der Beeidigung darf weder ein gewählter, noch ein in die Liste eingetragener Schiedsrichter sein Amt ausüben.

1.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

2.

zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).

§ 3.

Die Beeidigung ist in einem für die Börsenschiedsrichter besonders angelegten Beeidigungsbuche zu beurkunden, für dessen Führung die Vorschriften des § 406, Z 14 der Geschäftsordnung für Gerichte erster und zweiter Instanz vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, gelten.

1.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

2.

zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 104/2013).

§ 4.

Wegen der Beeidigung der Personen, die in dem Zeitpunkte, mit dem das Gericht vom 4. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 10, in Wirksamkeit tritt, als Schiedsrichter bestellt sind, haben sich die Börseleitungen längstens bis 5. April 1903 an den Gerichtshofspräsidenten zu wenden.

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