Gesetz vom 24. Februar 1905, wirksam für das Land Vorarlberg, womit besondere grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungenhinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.
Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen.
Hienach finden diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erwerbung, Beschränkung und Aufhebung von Dienstbarkeiten und von dinglichen Rechten überhaupt, die grundbücherliche Eintragung solcher Rechte und die Anmeldung derselben zum Zwecke der grundbücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben, entsprechend eingeschränkte Anwendung.
Dasselbe gilt von jenen gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher beziehen.
Artikel II.
Alle in den bisher angelegten Grundbüchern vorkommenden Eintragungen bezüglich der im Artikel I bezeichneten Felddientsbarkeiten sind unwirksam und sind die betreffenden Grundbuchsblätter unter Hinweglassung dieser Eintragungen neu anzufertigen.
Artikel III.
Die im Artikel I bezeichneten Felddienstbarkeiten sind bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften, auf denen sie haften, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
Artikel V.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister der Jusitz beauftragt.
Wien, am 24. Februar 1905.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.