Verordnung des Justizministeriums vom 19. September 1907, betreffend den Vollzug gerichtlicher Zwangsverkäufe im Versteigerungsamte des k. k. Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamtes in Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1907-11-01
Status Aufgehoben · 1996-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels XLI des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78) wird in Ausführung der §§ 274, Absatz 2, und 280, Absatz 3, der Exekutionsordnung verordnet:

§ 1. Der Verkauf von Pretiosen höheren Wertes, von solchen Antiquitäten, Kunstgegenständen, Gemälden und größeren Sammlungen (von Waffen, Bibliotheken, Briefmarken u. dgl.), die unter Anwendung des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens in Wien verkauft werden sollen, kann auf Anordnung des k. k. Exekutionsgerichtes in Wien im k. k. Versteigerungsamte (I., Dorotheergasse 17 und Spiegelgasse 16) vollzogen werden.

§ 2. Das Exekutionsgericht veranlaßt die Überbringung der Gegenstände in das Versteigerungsamt von Amts wegen.

Transporte werden nach Verfügung des Exekutionsgerichtes von dessen Frächter oder vom Versteigerungsamte ausgeführt.

Die Gefahr des Transportes wird vom Augenblicke der Übernahme der Gegenstände von der Staatsverwaltung oder, wenn der Transport vom Versteigerungsamte besorgt wird, von diesem getragen. Dieses haftet in jedem Falle für die dort untergebrachten Sachen.

§ 3. Die Versteigerung wird von einem Beamten des Exekutionsgerichtes vorgenommen.

Gegenstände, die bei der Versteigerung nicht verkauft werden konnten, werden dem Verkaufe aus freier Hand zugeführt. Sie bleiben zu diesem Zwecke längstens durch 3 Wochen im Versteigerungsamte ausgestellt. Den Verkauf besorgt das Versteigerungsamt.

§ 4. Das Versteigerungsamt hebt von dem Erlöse verkaufter Sachen nach einem Tarife eine Lizitationsgebühr ein.

Der Erlös wird vom Versteigerungsamte nach Abzug der ihm zukommenden Gebühren (Lizitations-, Transport-, Schätzungsgebühr) dem Exekutionsgerichte überwiesen.

§ 5. Für den Ersteher gelten die Bestimmungen des allgemeinen Regulativs des Versteigerungsamtes. Er hat insbesondere eine Erstehungsgebühr zu entrichten, die fünf Prozent vom Meistbot beträgt.

§ 6. Nichtverkaufte Gegenstände folgt das Versteigerungsamt den Parteien nur auf Grund eines gerichtlichen Auftrages und gegen Erlag der ihm zukommenden Transport- oder Schätzungsgebühren aus.

§ 7. Für den Transport der zu verkaufenden Gegenstände in das Versteigerungsamt, den Verkauf selbst, sowie betreffs der Kosten des Transportes und Rücktransportes gelten im übrigen die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 6, 7, 8, Absatz 1, letzter Satz, und Absatz 3, 12, 13, 14, 17, 18 und 20, Absätze 3 und 4, der Verordnung des Justizministeriums vom 29. Oktober 1899, R. G. Bl. Nr. 217, betreffend die Errichtung einer gerichtlichen Auktionshalle in Wien.

§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. November l. J. in Wirksamkeit.

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