Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen und des Innern, dem Leiter des Ackerbauministeriums sowie mit dem Obersten Rechnungshofe vom 8. Jänner 1911, betreffend die Zustellung gerichtlicher Pfändungs-, Verbots- und Überweisungsbeschlüsse bei Exekution und Verbot auf Forderungen an das Ärar, die durch die Postsparkasse ausgezahlt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Infolge der Änderungen, die in der Organisation des staatlichen Kassendienstes durch die Heranziehung der Postsparkasse zur Vornahme staatlicher Zahlungen eingetreten sind, wird verordnet:
Die für die auszahlende Kasse (§§ 295, Absatz 1, und 305, Absatz 2, der Exekutionsordnung, § 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 250) bestimmte Ausfertigung gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (Drittverbote) ist in den Verwaltungsgebieten und Verwaltungszweigen, in denen nach den Verlautbarungen im Reichsgesetzblatte (Nr. 245/06, 274/07, 261/08, 275/08, 3/09, 54/09, 215/09, 216/09, 5/10, 197/10, 221/10, 235/10) die staatlichen Zahlungen durch die Postsparkasse vollzogen werden, nicht mehr der "vollziehenden Kasse", sondern dem liquidierenden Organe (Rechnungsdepartement der anweisenden Behörde) zuzustellen. Diese Organe sind in den betreffenden Verordnungen genannt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1911 in Kraft.
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