Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister vom 11. Juni 1912 über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1912-07-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Durchführung der Abschnitte I und II des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend das Baurecht, wird verordnet:

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 1.

Gemäß § 2 des Gesetzes können Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht nur begründen, wenn im einzelnen Falle durch Ausspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist für das Gericht bindend und muß mit dem Gesuche um bücherliche Eintragung des Baurechtes urkundlich nachgewiesen werden. Es ist daher Sache des Gesuchstellers, die Entscheidung vor Anbringung des Gesuches einzuholen.

Wird der Antrag von einer Anstalt oder Vereinigung unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens gestellt, so hat die politische Landesbehörde auch zu der Vorfrage der Gemeinnützigkeit Stellung zu nehmen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 2.

Das Gesetz enthält keine Beschränkung des aus der Bedeutung des Wortes abzuleitenden Begriffes der Gemeinnützigkeit. Er kann somit im weitesten Sinne genommen und als dessen Gegensatz ein Wirken im ausschließlichen oder vorwiegenden Interesse einzelner angesehen werden. Stiftungen, Baugenossenschaften, Baugesellschaften und Bauvereine sind insbesondere dann als gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen anzusehen, wenn

a)

sie nach ihren Satzungen der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minder bemittelten Bevölkerung dienen und ausschließlich oder doch vorwiegend die im § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, angeführten Zwecke verfolgen (Bau von Kleinwohnungen, Erwerb der hierzu bestimmten Grundstücke, Erwerb von Häusern mit Kleinwohnungen oder von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen);

b)

deren Satzungen die an die Mitglieder zu verteilende Dividende auf höchstens fünf Prozent der eingezahlten Anteile beschränken und den Mitgliedern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als die Rückzahlung der eingezahlten Anteilsbeträge zusichern, einen etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmen (§ 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242).

Eine gemäß § 30 des Statuts des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen (Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 9. Februar 1912, R. G. Bl. Nr. 28) vom Ministerium für öffentliche Arbeiten als gemeinnützig im Sinne des Wohnungsfürsorgegesetzes (§ 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242) anerkannte Stiftung oder Bauvereinigung ist jedenfalls auch als gemeinnützig im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, anzusehen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 3.

Bei der Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sind die Baurechtsverträge und die sonst etwa für die Entscheidung über das Vorhandensein des öffentlichen Interesses erforderlichen Behelfe vorzulegen. Außerdem haben Anstalten und Vereinigungen, die unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens an ihren Grundstücken ein Baurecht bestellen wollen, die Belege (Statuten, Rechenschaftsberichte u. dgl.) zur Klarstellung dieser Vorfrage beizubringen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 4.

Die politische Landesbehörde hat die zur Fällung ihrer Entscheidung erforderlichen Ermittlungen zu pflegen; insbesondere kann ein Gutachten des örtlich zuständigen Wohnungsausschusses, die Äußerung von Gemeindebehörden, Sozialversicherungsanstalten und von Vereinigungen, die sich die Verbesserung des Wohnungswesens zum Ziele setzen, eingeholt werden. Durch diese Ermittlungen darf jedoch die Entscheidung nicht über das Maß des unerläßlichen Bedürfnisses verzögert werden. Den um ihre Äußerung ersuchten Behörden und Körperschaften ist eine angemessen bestimmte, tunlichst kurze Frist zu setzen, nach deren Ablauf ohne Rücksicht auf die ausstehende Äußerung mit der Entscheidung vorzugehen ist. Wenn es sich um eine gemeinnützige Anstalt oder Vereinigung handelt, hat die politische Landesbehörde in der Ausfertigung ihrer Entscheidung, daß die Begründung des Baurechtes dem öffentlichen Interesse entspricht, auch die Erklärung aufzunehmen, daß sie die Vorfrage nach der Gemeinnützigkeit bejaht habe.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 5.

Gegen die Entscheidung der politischen Landesbehörde findet der Rekurs gemäß dem Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, statt. Über den Rekurs entscheidet, wenn es sich um die Begründung eines Baurechtes zur Herstellung von Wohnungen handelt, das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 6.

Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 7.

Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.

Das weitere Verfahren wird durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß § 13, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.

§ 8.

(Anm.: aufgehoben durch Art. X Abs. 2 Z 3 der V, BGBl. Nr. 74/1930)

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 9.

Wurde innerhalb der Anmeldungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet oder ist die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan, so ist, ohne daß es eines neuen Eintragungsgesuches bedarf, im Lastenblatte des zu belastenden Grundbuchskörpers die Bestellung des Baurechtes einzutragen und für das eingetragene Baurecht gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 10.

Die für das Baurecht neu zu eröffnende Grundbuchseinlage ist mit der auf die letzte Einlage der Katastralgemeinde folgenden Zahl zu bezeichnen.

Die Eigenschaft dieser Grundbuchseinlage ist im Gutsbestandblatte in der Mitte oben durch die Bezeichnung „Baurechtseinlage“ ersichtlich zu machen. Der Vordruck: Postzahl, Katastralzahl und Bezeichnung der Parzelle (Hausnummer, Kulturgattung) (Anm.: Diese Vordrucke haben nunmehr einen anderen Wortlaut) ist mit roter Tinte zu durchstreichen und über die ganze Blattseite der ersten Abteilung des Gutsbestandblattes zu schreiben: „Baurecht für die Zeit bis ................. 19.. an der Grundbuchseinlage Zahl ...... der Katastralgemeinde ......, bestehend aus der Bauparzelle ...... Haus Nr. ... und der Parzelle ......“

In der zweiten Abteilung des Gutsbestandblattes ist die Eröffnung der neuen Einlage anzumerken.

Im Eigentumsblatte der Baurechtseinlage ist anstatt des Eigentümers der Bauberechtigte einzutragen. Die für andere Eintragungen in diesem sowie im Lastenblatte geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 11.

Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:

1.

Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;

2.

Zahl der Baurechtseinlage;

3.

Name der Katastralgemeinde;

4.

Anmerkung.

§ 12.

(Anm.: aufgehoben durch Art. X Abs. 2 Z 3 der V, BGBl. Nr. 74/1930)

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Beilage 1.

Beispiel für die Eintragungen im Lastenblatte der Stammeinlage Z. 502 KG. Alsergrund.

Postzahl Eintragung K h
Eingelangt am 3. Juli 1912, T. Z. 7856. Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes wird angemerkt.
Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427. Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird das Baurecht für die Zeit bis 1. Juni 1950 zugunsten des Karl Müller in der Rangordnung der Anmerkung unter Postzahl 1 einverleibt und diese Anmerkung gelöscht. Für das Baurecht wird die Grundbuchseinlage Z. 1135 dieser Katastralgemeinde eröffnet.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Beilage 2.

Zahl der Grundbuchseinlage: 1135. Katastralgemeinde: Alsergrund.
Gerichtsbezirk: Wien.
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Baurecht für die Zeit bis 1. Juni 1950 an der Grundbuchseinlage Zahl 502 der Katastralgemeinde Alsergrund, bestehend aus der Bauparzelle 245, Haus Nr. 75 in Wien, IX., Lazarethgasse, und der Grundparzelle 100/4 Garten, 100/5 Lagerplatz.
Postzahl Eintragung
1 Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427. Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird für das an der Grundbuchseinlage, Zahl 502, der Katastralgemeinde Alsergrund begründete Baurecht diese Baurechtseinlage eröffnet.
Postzahl Eintragung
1 Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427. Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird das Baurecht für Karl Müller einverleibt.
Postzahl Eintragung
Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.
1 Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird die Verbindlichkeit zur Zahlung eines jährlichen Bauzinses von hundert Kronen,
2 zur Herstellung von Kleinwohnungen im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, als Reallast zugunsten der Gemeinde Wien einverleibt.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Beilage 3.

(Anm.: gegenstandslos infolge Aufhebung des § 12)

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