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Anfechtungsordnung

Geltender Text a fecha 2006-01-13

Abkürzung

AnfO

Abkürzung

AnfO

Anfechtungsrecht

§ 1.

Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.

Abkürzung

AnfO

Anfechtung

a)

wegen Benachteilungsabsicht:

§ 2.

Anfechtbar sind:

1.

Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;

2 alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;

3.

alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten – vor oder während der Ehe – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;

b)

wegen Vermögensverschleuderung

4.

die im letzten Jahre vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.

§ 3.

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:

1.

unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;

2.

der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist;

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Einzelverkäufe.

§ 5.

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 2, Z 1 bis 3, angefochten werden.

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AnfO

Exekution und Anfechtung.

§ 6.

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

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AnfO

Anfechtung von Unterlassungen

§ 7.

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

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AnfO

Anfechtungsbefugnis.

§ 8.

(1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

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Anfechtung vor Vollstreckbarkeit.

§ 10.

Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

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Anfechtungsgegner.

§ 11.

(1) Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.

(2) Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:

1.

wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, welche das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;

2.

wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;

3.

wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 9 genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

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Anfechtungsklage.

§ 12.

Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist in der Klage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.

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Inhalt des Anfechtungsanspruches.

§ 13.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.

(2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.

(3) Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

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§ 14.

Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 13, Absatz 3, findet Anwendung.

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Ansprüche des Anfechtungsgegners.

§ 15.

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

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Unzulässigkeit der Aufrechnung.

§ 16.

Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Gegenforderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.

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Befreiung des Anfechtungsgegners.

§ 17.

Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, daß er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

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Mehrfache Anfechtung.

§ 18.

Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 13 und 14 bestimmte Maß überschreiten.

Anfechtbarkeit bei Konkurseröffnung.

§ 19.

(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern erhoben worden sind, nach der Konkurseröffnung weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 K.O.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden.

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Anmerkung der Anfechtungsklage.

§ 20.

(1) Wird die Anfechtung mittels Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.

(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.