Kaiserliche Verordnung vom 10. Dezember 1914 über die Einführungeiner Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einerAnfechtungsordnung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1915-01-01
Status Aufgehoben · 1997-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Abkürzung

IEG

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis

zu anderen Gesetzen.

Artikel I.

(1) Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft.

(2) Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1869, aufgehoben. Zugleich treten alle übrigen Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die mit den Vorschriften der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung und der Anfechtungsordnung im Widerspruche stehen, insbesondere die Gesetze vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 36, und das Hofdekret vom 3. Februar 1821, J. G. S. Nr. 1737, über vor der Konkurseröffnung verfallene Steuerbeträge, außer Kraft.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

Artikel II.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Konkursordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

Artikel III.

Unberührt bleiben insbesondere:

1.

die Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wiederbefähigung ausgeschlossen ist, erlöschen diese Nachteile am 1. Jänner 1915, wenn der Konkurs vor diesem Tage aufgehoben worden ist. Wird der Konkurs erst später aufgehoben, so erlöschen diese Nachteile mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden ist;

2.

die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, einschließlich des Handelsrechtes, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, und des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf den Bestand und die Rechtsverhältnisse von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

3.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

5.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

6.

die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten zustehenden Rechte in bezug auf die Exekutionsführung während des Konkurses oder auf vorzugsweise Befriedigung im Konkurse;

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

9.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

Behandlung bevorrechteter Schuldverschreibungen

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.

Artikel IV.

Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.

Artikel V.

Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:

1.

Die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.

2.

Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.

3.

Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.

4.

Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.

5.

Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.

6.

Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.

Artikel VI.

(1) Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.

Artikel VII.

(Anm.: betrifft d. Gesetz vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111/1877).

Übergangsbestimmungen.

Artikel VIII.

(1) Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden:

1.

Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 140 bis 165 K. O. beendigt werden;

2.

über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren;

3.

die Bestimmungen der §§ 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.

Artikel IX.

(1) Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden sind.

(2) In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (§§ 10, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.

(3) Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der §§ 12, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.

Geschäftsverteilung in Konkurs-

und Ausgleichssachen

Artikel X

(1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

1.

Konkurse, Ausgleiche und Anträge auf Konkurseröffnung nach § 70

2.

Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkurs-(Ausgleichs )Gericht gehören, oder vor dieses gemäß § 178 KO (§ 74 AO) gebracht werden können.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, daß

1.

nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;

2.

alle mit dem Konkurs (Ausgleich) eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkurs oder einem Ausgleichsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.

(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.

(4) Bei den Oberlandesgerichten sind die im Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu verteilen.

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

Artikel XI

(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Gläubigerschutzverband auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn der Verband verläßlich ist und sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat.

(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Änderung der Strafprozeßordnung.

Artikel XII.

(Anm.: betrifft die Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975).

Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

Art. XII. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

1.

nicht auf Gewinn gerichtet ist,

2.

verläßlich ist,

3.

im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Mitarbeiter ganztägig beschäftigt,

4.

über eine zeitgemäße technische Ausstattung verfügt und

5.

sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.

(2) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung'' kundzumachen.

(5) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Unzulässige Bezeichnungen

Artikel XIII

(1) In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen "Konkurs", "Ausgleich", "Insolvenz" geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmen hinzuweisen.

(2) Solche Bezeichnungen oder Zusätze dürfen auch nicht im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbemaßnahmen verwendet werden, wenn die Waren nicht oder nicht mehr zur Gänze zum Bestand einer Konkursmasse, eines im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlungsunfähigen Unternehmens gehören.

Artikel XIV.

(Anm: Aufgehoben durch § 49, RGBl. Nr. 279/1915 und Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

Schlußbestimmung.

Artikel XV.

(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.

(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Beginn der Wirksamkeit und Verhältnis zu anderen Gesetzen.

§ 1. (1) Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft.

(2) Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1869, aufgehoben. Zugleich treten alle übrigen Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen, die mit den Vorschriften der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung und der Anfechtungsordnung im Widerspruche stehen, insbesondere die Gesetze vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35 und Nr. 36, und das Hofdekret vom 3. Februar 1821, J. G. S. Nr. 1737, über vor der Konkurseröffnung verfallene Steuerbeträge, außer Kraft.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

§ 2. Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Konkursordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

§ 3. Unberührt bleiben insbesondere:

1.

die Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wiederbefähigung ausgeschlossen ist, erlöschen diese Nachteile am 1. Jänner 1915, wenn der Konkurs vor diesem Tage aufgehoben worden ist. Wird der Konkurs erst später aufgehoben, so erlöschen diese Nachteile mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden ist;

2.

die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, einschließlich des Handelsrechtes, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, und des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58, über die Wirkung der Konkurseröffnung auf den Bestand und die Rechtsverhältnisse von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

5. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 370/1982)

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