Konkursordnung (KO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-01-01
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1081
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

IO

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Abkürzung

IO

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

I. Konkursordnung (KO).

Erster Teil.

Konkursrecht.

Erstes Hauptstück.

Wirkungen der Konkurseröffnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Wirkung der Konkurseröffnung.

§ 1.

(1) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.

(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).

(3) Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurse nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

I. Konkursordnung (KO).

Erster Teil.

Konkursrecht.

Erstes Hauptstück.

Wirkungen der Konkurseröffnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Wirkung der Konkurseröffnung.

§ 1.

(1) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur Konkursmasse.

(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)

Erster Teil

Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

§ 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.

Beginn der Wirkung.

§ 2.

(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist.

(2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden.

(3) Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Beginn der Wirkung.

§ 2.

(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.

(2) Wird bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt oder das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 69 Abs. 1 und 2 AO), so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen; die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Auf die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung oder des fortgesetzten Verfahrens sind die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs nicht anzuwenden.

(3) Wird zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet (§ 3, Absatz 3, AO), so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tage des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.

Abkürzung

IO

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

§ 2.

(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)

Abkürzung

IO

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

§ 2. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)

Rechtshandlungen des Gemeinschuldners.

§ 3.

(1) Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.

(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).

Abkürzung

IO

Rechtshandlungen des Schuldners.

§ 3.

(1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.

(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).

Abkürzung

IO

Rechtshandlungen des Schuldners

§ 3. (1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.

(2) Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnisoder Zuwendung unter Lebenden.

§ 4.

(1) Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.

Abkürzung

IO

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden.

§ 4.

(1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.

Abkürzung

IO

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden

§ 4. (1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.

Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie§ 5.

(1) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.

(2) Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.

(3) Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des § 105 E. O. sinngemäß anzuwenden.

Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie

§ 5.

(1) Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.

(2) Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.

(3) Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des § 105 E. O. sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Abkürzung

IO

Unterhalt des Schuldners und seiner Familie

§ 5.

(1) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.

(2) Soweit dem Schuldner nichts zu überlassen ist, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Schuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.

(3) Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des § 105 E. O. sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Abkürzung

IO

Unterhalt des Schuldners und seiner Familie

§ 5.

(1) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.

(2) Soweit dem Schuldner nichts zu überlassen ist, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Schuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.

(3) Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des § 105 EO sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Abkürzung

IO

Unterhalt des Schuldners und seiner Familie

§ 5. (1) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.

(2) Soweit dem Schuldner nichts zu überlassen ist, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Schuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.

(3) Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des § 105 EO sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten

§ 6.

(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Abkürzung

IO

Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten

§ 6.

(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Abkürzung

IO

Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten

§ 6. (1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigenRechtsstreitigkeiten§ 7.

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