Konkursordnung (KO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1090
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(5) Beruht die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen ist; § 69 Abs. 2 bis 4 AO sind anzuwenden. Auf die nach Abs. 2 Z 1 und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006

bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).

Beendigung und Einstellung

§ 157g. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 79 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Überwachung ist einzustellen,

1.

wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2.

wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 157a Abs. 2 und 3) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;

3.

wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)

(5) Beruht die Einstellung auf Abs. 2 Z 3, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen ist; § 69 Abs. 2 bis 4 AO sind anzuwenden. Auf die nach Abs. 2 Z 1 und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Dritter Abschnitt

Vermögensübergabe

Rechtsstellung des Treuhänders bei Übergabe von Vermögen

§ 157g. (1) Der Schuldner kann dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht widerrufen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Treuhänder nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit ihn der Treuhänder hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden. Mangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Beginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.

§ 157h. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den vom Treuhänder oder gegen diesen geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.

(2) Ein Insolvenzverfahren, das während der Überwachung eröffnet wird, erfasst solches Vermögen nicht, das gemäß dem Sanierungsplan einem Treuhänder übergeben worden ist; es ist jedoch in das Insolvenzverfahren einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans neuerlich eine Frist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 2) zu laufen.

(3) Ist im Sanierungsplan vorgesehen, dass zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, dass die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Treuhänders, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Das Insolvenzgericht hat dem Treuhänder auf dessen Antrag und nach Einvernahme des Schuldners die gerichtliche Verwertung der Liegenschaft zu bewilligen; dem Treuhänder kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Vierter Abschnitt

Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung

Allgemeine Vorschriften

§ 157i. (1) Der Schuldner kann im Sanierungsplan auch vorschlagen, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben. Hiebei kann auch vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmt zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat, aus deren Beträgen die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind; insbesondere die Hereinbringung offener Forderungen und Anfechtungsansprüche.

(2) Soweit der Schuldner einem Treuhänder Vermögen zur Verwertung übergeben hat, beträgt diesbezüglich die Zahlungsfrist zwei Jahre vom Tag der Annahme des Sanierungsplans. Das Insolvenzgericht hat die Überwachung auf Antrag des Treuhänders zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen. Die Entscheidung über die Verlängerung ist öffentlich bekanntzumachen. Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Verlängerung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Abstimmung

§ 157j. Die Abstimmung in der gleichen Tagsatzung ist auch dann zuzulassen, wenn

1.

der Schuldner in der Tagsatzung den Vorschlag derart abändert, dass er sein gesamtes Vermögen innerhalb einer im Sanierungsplan zu bestimmenden Frist einem Treuhänder der Insolvenzgläubiger zur Erfüllung übergibt,

2.

zu erwarten ist, dass die Insolvenzgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden, und

3.

nach dem Vorschlag der Ausfall, den die Insolvenzgläubiger erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfasst.

Entlohnung des Treuhänders

§ 157k. (1) Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen.

(2) §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

Einstellung

§ 157l. Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht.

Verzug in der Erfüllung

§ 157m. Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrags in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet.

Nichtigkeit des Ausgleiches.

§ 158.

(1) Die Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 72 Abs. 2) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.

Nichtigkeit des Ausgleiches.

§ 158.

(1) Die Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.

Fünfter Abschnitt

Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

Nichtigkeit des Sanierungsplans

§ 158. (1) Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.

Verfahren bei Wiederaufnahme des Konkurses.

§ 159.

(1) An dem wieder aufgenommenen Konkurse nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses entstanden sind.

(2) Konkursgläubiger, für die der Zwangsausgleich wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Konkurse mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer ursprünglichen Forderungen teil.

(3) Das Konkursverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.

Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

§ 159. (1) An dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

(2) Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.

(3) Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.

Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung.

§ 160.

(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Gemeinschuldners enthält.

(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist für die Zeit von der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme des Konkurses gehemmt.

Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung

§ 160. (1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Schuldners enthält.

(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des Sanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gehemmt.

Unwirksamerklärung des Ausgleiches.

§ 161.

(1) Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder Konkursgläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Dieser Anspruch steht nur Konkursgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

§ 161. (1) Ist der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder Insolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Dieser Anspruch steht nur Insolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Zuständigkeit.

§ 162.

Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161.

Zuständigkeit

§ 162. Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.

Neuerlicher Konkurs.

§ 163.

(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs eröffnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleiche zu zahlenden Betrage entspricht.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird.

Neuerliches Insolvenzverfahren

§ 163. (1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht.

Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaftoder Verlassenschaft.

§ 164.

(1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Ausgleich im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft.

§ 164.

(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Sechster Abschnitt

Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften

Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft

§ 164. (1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Haftung eines ausgeschiedenen

persönlich haftenden Gesellschafters

164a. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.

Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters

§ 164a. Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.

Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters

§ 164a. Der Sanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Sanierungsplan nicht abgewichen werden.

Ausgleich im Konkurs einespersönlich haftenden Gesellschafters.

§ 165.

(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.

(2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind.

Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters.

§ 165.

(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.

(2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind.

Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters

§ 165. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein Sanierungsplan zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.

(2) Ist gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Sanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Insolvenzverfahren nach § 57 überhaupt zu berücksichtigen sind.

Neunter Abschnitt.

Anderweitige Aufhebung des Konkurses.

Aufhebung des Konkurses mangelsTeilnahme oder Vermögens.

§ 166.

(1) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.

(2) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (§ 72 Abs. 2).

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Neunter Abschnitt.

Anderweitige Aufhebung des Konkurses.

Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens

§ 166. Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,

BGBl. I Nr. 73/1999).

Neunter Abschnitt.

Anderweitige Aufhebung des Konkurses.

Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens

§ 166. Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.

Dritter Teil

Sanierungsverfahren

Anwendungsbereich

§ 166. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger.

§ 167.

(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.

(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.

Antrag

§ 167. (1) Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner

1.

dessen Eröffnung sowie

2.

unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.

(2) Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(3) Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn

1.

der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder

2.

der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder

3.

der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder

4.

dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.

(4) Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.

Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.

§ 168.

Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.

§ 168.

Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1.

Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).

Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.

§ 168.

Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79.

Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung

§ 168. (1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.

(2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.

Zweites Hauptstück.

Geringfügige Konkurse.

Geringfügigkeit der Konkurse.

§ 169.

(1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 500 000 S beträgt.

(2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.

(3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.

(4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.

Zweites Hauptstück.

Geringfügige Konkurse.

Geringfügigkeit der Konkurse.

§ 169.

(1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.

(2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.

(3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.

(4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.

Vierter Teil

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

Voraussetzungen

§ 169. (1) Im Sanierungsverfahren steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) nach den Bestimmungen des Vierten Teils zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung

1.

folgende Urkunden vorgelegt hat:

a)

einen Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen;

b)

ein genaues Vermögensverzeichnis;

c)

eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);

d)

eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und

e)

ein Verzeichnis der nach §§ 75 und 145 Abs. 2 zu Verständigenden sowie

2.

der Antrag folgende Angaben enthält:

a)

darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,

b)

über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe und

c)

über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen.

(2) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Jahresabschlüsse aufzustellen, so hat er diese vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.

(3) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Gericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

(4) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.

(5) Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist das Sanierungsverfahren nach dem Dritten Teil oder der Konkurs zu eröffnen.

Abweichungen vom ordentlichen

Verfahren

§ 170. Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

1.

sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, können öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen unterbleiben;

2.

das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;

3.

bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Z 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Abweichungen vom ordentlichen

Verfahren

§ 170. Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

1.

§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;

2.

das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;

3.

bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999).

Abweichungen vom ordentlichen Verfahren

§ 170. Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

1.

§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;

2.

bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Entziehung der Eigenverwaltung

§ 170. (1) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn

1.

Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des § 169 nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;

2.

die Voraussetzungen des § 167 Abs. 3 erfüllt sind;

3.

der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde oder

4.

der Schuldner dies beantragt.

(2) Die Entziehung der Eigenverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung folgt.

Drittes Hauptstück.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen.

Anwendung der Prozeßgesetze

§ 171. Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

Umfang der Eigenverwaltung

§ 171. (1) Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach §§ 21, 23 und 25. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Gerichts; § 115 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 1 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und dass der Sanierungsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 172. (1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.

(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.

(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.

(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband dann vertreten lassen, wenn er Beschäftigter des Gemeinschuldners (§ 51 Abs. 1 ASGG) ist oder war und ein Rechtsstreit über die Forderung des Beschäftigten gegen den Gemeinschuldner in den Wirkungskreis der Arbeits- und Sozialgerichte fällt oder fiele. Das gilt auch für Gläubiger, die Beschäftigten gleichstehen (§ 51 Abs. 3 ASGG), sowie für diejenigen, deren Klagen nach § 52 Z 1, 2 und 3 lit. a ASGG vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 172. (1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.

(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.

(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.

(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG wäre.

Beschränkung der Eigenverwaltung

§ 172. (1) Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:

1.

die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,

2.

die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff,

3.

die Mitteilung der Geschäfte nach § 116,

4.

der Abschluss der Geschäfte nach § 117,

5.

die gerichtliche Veräußerung nach § 119,

6.

die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 und

7.

die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a.

(2) Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.

(3) Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.

§ 173. (1) Die Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens, die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.

(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.

(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.

(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.

(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

§ 173. (1) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

1.

die Prozesskosten,

2.

die Sicherheitsleistung,

3.

das Ruhen des Verfahrens,

4.

die verhandlungsfreie Zeit,

5.

die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und

6.

die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt.

(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.

(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.

(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.

(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

Prozessführungsbefugnis

§ 173. Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.

§ 173a. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 89, BGBl. Nr. 370/1982.)

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Öffentliche Bekanntmachung

§ 173a. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).

Verständigungen.

§ 174.

(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.

(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.

(3) Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichtes die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch Mitteilungen in den öffentlichen Blättern für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist; doch ist auch in diesem Falle, sofern es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Verständigungen.

§ 174.

(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.

(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.

(3) Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

Masseforderungen

§ 174. Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 berechtigt ist.

Abkürzung

IO

Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt

§ 174a. (1) Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 173a), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.

(3) Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Abs. 1 in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist (§ 14 IEG); sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.

Fristen, Versäumnis.

§ 175.

(1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.

(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.

(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.

Unterhalt

§ 175. Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.

Rekurs

§ 176. (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.

Rekurs

§ 176. (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.

(4) § 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

Sonderregelungen

§ 176. Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

1.

Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

2.

Ein Inventar ist nicht zu errichten.

3.

§ 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.

4.

Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

Strafanzeige.

§ 177.

Dem Staatsanwalt ist Anzeige zu erstatten, wenn der Gemeinschuldner die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigert, wenn er flüchtig wird oder wenn sich sonst der Verdacht einer von ihm begangenen strafbaren Handlung ergibt.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Strafanzeige

§ 177. Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

1.

der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder

2.

der Gemeinschuldner flüchtig wird oder

3.

sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Befugnisse des Sanierungsverwalters

§ 177. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(2) Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs. 3 gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des § 125 Abs. 1 maßgebend.

Rechtsstreitigkeiten

Zuständigkeit

§ 178. (1) Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

1.

Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;

2.

Klagen über Masseforderungen;

3.

Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;

4.

Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

(2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht auch für Ansprüche, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.

Rechtsstreitigkeiten

Zuständigkeit

§ 178. Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

1.

Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;

2.

Klagen über Masseforderungen;

3.

Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;

4.

Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

Aufgaben des Sanierungsverwalters

§ 178. (1) Der Sanierungsverwalter hat die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unverzüglich nach seiner Bestellung zu beginnen und die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen.

(2) Der Sanierungsverwalter hat spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung, sofern keine gesonderte erste Gläubigerversammlung stattfindet, bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob

1.

der Finanzplan eingehalten werden kann,

2.

der Sanierungsplan erfüllbar ist und

3.

Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

(3) Abschriften schriftlicher Berichte des Sanierungsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und erforderlichenfalls den Gläubigern zu übersenden.

(4) Dritte können sich gegenüber dem Sanierungsverwalter auf eine zugunsten des Schuldners bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den Sanierungsverwalter zugestimmt oder auf Antrag des Sanierungsverwalters das Gericht die mangelnde Zustimmung mit Beschluss ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung darf nur ersetzt werden, wenn der Sanierungsverwalter ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Gegen den Beschluss, mit dem die mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§ 179. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1.

im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2.

die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3.

fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte, so sind die für die Vertretung der Parteien in Arbeitsrechtssachen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden;

4.

die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.

Verfahren

§ 179. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1.

im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2.

die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

4.

die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

Tagsatzungen

§ 179. (1) Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.

(2) Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor dem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

Ausländische Maßnahmen

§ 180. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Ausländische Maßnahmen

§ 180. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EO.

Fünfter Teil

Konkursverfahren

Bezeichnung

§ 180. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.

(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

Geringfügigkeit des Konkurses

§ 180a. Wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt (geringfügiger Konkurs), kann bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung gleichzeitig über alle der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Abkürzung

IO

Sechster Teil

Konzern

Zusammenarbeit und Koordination

§ 180b. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.

Abkürzung

IO

Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen

§ 180c. (1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:

1.

Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,

2.

der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,

3.

die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und

4.

die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.

(2) Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.

(3) Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.

(4) Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.

Dritter Teil

Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück

Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren

Anwendungsbereich

§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

Abkürzung

IO

Sechster Teil

Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück

Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

Anwendungsbereich

§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

Abkürzung

IO

Siebenter Teil

Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück

Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

Anwendungsbereich

§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

Zuständigkeit

§ 182. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).

Abkürzung

IO

Zuständigkeit

§ 182. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).

Abkürzung

IO

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2

Zuständigkeit

§ 182. (1) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).

(2) Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

2.

einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und

3.

die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist,

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die

Neufassung von Abs. 5 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30.

September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

2.

einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und

3.

die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist,

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.

Abs. 1 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl.

Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

2.

einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und

3.

bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.

Abs. 1 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

2.

einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und

3.

bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.

Abkürzung

IO

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

2.

einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und

3.

bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

(2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

(3) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

(4) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

(5) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.

Abkürzung

IO

Antrag des Schuldners

§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

1.

ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,

2.

einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und

3.

bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

(2) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 müssen in urkundlicher Form erfolgen.

(3) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.

(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.

Abkürzung

IO

Gläubigerantrag

§ 183a. Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen.

Abkürzung

IO

Kostendeckendes Vermögen

§ 183b. § 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

Verfahrenskosten

§ 184. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen.

(2) Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar

1.

aus der Konkursmasse und

2.

im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,

(3) Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

Verfahrenskosten

§ 184. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 festgestellt wird, und für die Kosten eines nach § 195a fortgesetzten Verfahrens.

(2) Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar

1.

aus der Konkursmasse und

2.

im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,

(3) Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

Abkürzung

IO

Verfahrenskosten

§ 184. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 festgestellt wird, und für die Kosten eines nach § 195a fortgesetzten Verfahrens.

(2) Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar

1.

aus der Insolvenzmasse und

2.

im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,

(3) Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

Abkürzung

IO

Verfahrenskosten

§ 184. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 festgestellt wird.

(2) Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar

1.

aus der Insolvenzmasse und

2.

im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,

(3) Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

Abkürzung

IO

Gesamtvollstreckung – Verträge und Insolvenzforderungen

§ 184a. (1) Das auf Antrag eines Gläubigers eröffnete Schuldenregulierungsverfahren ist im Insolvenzedikt auch als Gesamtvollstreckung zu bezeichnen. Die Gesamtvollstreckung ist zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt. Die Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen; sie wird mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung wirksam und ist nicht anfechtbar.

(2) Während einer Gesamtvollstreckung können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge nach § 5 Abs. 4 und die zur Benutzung einer solchen Wohnung notwendigen Verträge, insbesondere zur Energieversorgung, nur aus wichtigem Grund auflösen, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte leistet. § 25a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Forderungen von Gläubigern, denen vertragliche vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner bei Beendigung der Gesamtvollstreckung zustehen, sind Insolvenzforderungen, wenn sie weder Masseforderungen sind noch aus Verträgen zur Deckung des dringenden Lebensbedarfs stammen, nicht jedoch die Zinsen für diese Forderungen. Diese Insolvenzgläubiger sind zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern.

Vermögensverzeichnis

§ 185. (1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:

1.

Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Forderungen sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach § 291 Abs. 1 EO abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuführen. Es ist weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.

2.

Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie zB Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien, anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen.

3.

Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 Abs. 1) des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen.

(2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.

Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Vermögensverzeichnis

§ 185. (1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:

1.

Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Forderungen sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach § 291 Abs. 1 EO abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuführen. Es ist weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.

2.

Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie zB Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien, anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen.

3.

Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 Abs. 1) des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen.

(2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.

Eigenverwaltung

§ 186. (1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).

(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn

1.

die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder

2.

Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl.

Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Eigenverwaltung

§ 186. (1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).

(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn

1.

die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder

2.

Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder

3.

der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

Abkürzung

IO

Eigenverwaltung

§ 186. (1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).

(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn

1.

die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder

2.

Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder

3.

der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

Abkürzung

IO

Eigenverwaltung

§ 186. (1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).

(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn

1.

die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder

2.

Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder

3.

der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners

§ 187. (1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:

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