Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 15. Februar 1915 über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1915-04-01
Status Aufgehoben · 1990-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

In das JMVBl. aufgenommene Verordnungen galten den Justizbehörden gegenüber mit der Zustellung des Verordnungsblattes an sie als kundgemacht. Mangels eines einheitlichen Inkrafttretensdatums wird für die Dokumentation die Inkrafttretensregelung für das Reichsgesetzblatt (RGBl. Nr. 113/1869: 45 Tage nach Kundmachung) sinngemäß angewendet.

Präambel/Promulgationsklausel

In Ergänzung des Punktes II der Justizministerialverordnungen vom 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40, und vom 26. April 1906, JMVBl. Nr. 13, wird auf Grund des Artikels XV der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, verordnet:

In das JMVBl. aufgenommene Verordnungen galten den Justizbehörden gegenüber mit der Zustellung des Verordnungsblattes an sie als kundgemacht. Mangels eines einheitlichen Inkrafttretensdatums wird für die Dokumentation die Inkrafttretensregelung für das Reichsgesetzblatt (RGBl. Nr. 113/1869: 45 Tage nach Kundmachung) sinngemäß angewendet.

I. Das Konkursgericht hat die Beschlüsse über die Eröffnung und Aufhebung eines Konkurses oder über die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens (§§ 75, Abs. 4, 78, Abs. 1, und 73, Abs. 3, KO.) und das Ausgleichsgericht die Beschlüsse über die Eröffnung, Beendigung und Einstellung eines Ausgleichsverfahrens und über die Bestätigung eines Ausgleiches (§§ 5, Abs. 4, 55, Abs. 2, 56, Abs. 4, und 49, Abs. 2, AusglO.) der Schriftleitung des Zentralblattes für die Eintragungen in das Handelsregister - in der Sprache der Beschlußausfertigung - auszugsweise mitzuteilen.

II. Bei Verfassung dieser Mitteilungen ist die für auszugsweise Bekanntmachungen gerichtlicher Beschlüsse in den amtlichen Formularen zur Konkursordnung und zur Ausgleichsordnung vorgesehene Form einzuhalten.

III. Für die Einschaltung der auszugsweisen Edikte über die Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens ist eine Gebühr von 3 K, für die auszugsweise Einschaltung der übrigen Beschlüsse eine Gebühr von 1 K 50 h einzuheben.

Für die Absendung der einzuschaltenden Mitteilungen und die Abführung der Einschaltungsgebühren gilt Punkt I der Justizministerialverordnung vom 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40. IV. Die Gebühren für die seit 1. Jänner 1915 nach den Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung veranlaßten Einschaltungen in das Zentralblatt sind nachträglich einzuheben und abzuführen.

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