Gesetz vom 5. Februar 1919 über die Übertragung der dem Obersthofmarschallamte vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-02-12
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3 Abs. 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 139, wird beurkundet, daß der obenstehende Beschluß von der Provisorischen Nationalversammlung am 5. Februar 1919 gefaßt worden ist.

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3 Abs. 2.

§ 1.

(1) Die durch Artikel III des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm (Gesetz vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 110) u § 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1916, R. G. Bl. Nr. 2 dem Obersthofmarschallamte vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit wi von den ordentlichen Gerichten nach dem für diese geltenden Verfah ausgeübt.

(2) Die Vorschriften, wornach sich die inländische Gerichtsbarke auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen, die Exterritorialität genießen, nur erstreckt, wenn und insofern sie s den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen (Artikel IX des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm) sind übernommen.

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3 Abs. 2.

§ 2.

(1) Zur Bewirkung von Zustellungen an exterritoriale Personen, z Ausführung von gerichtlichen Verfügungen, die solche Personen betreffen, und zur Vornahme von gerichtlichen Akten in deren Wohnungen ist die Vermittlung des Staatsamtes für Äußeres in Anspr zu nehmen.

(2) An dieses ist auch die in § 61 der Strafprozeßordnung (Geset vom 23. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 119) angeordnete Anzeige zu richte

§ 3.

(1) Anhängige Rechtssachen sind, soferne sie nicht an einen Gerichtshof überzugehen haben, an das Bezirksgericht Innere Stadt abzutreten und von diesem zu Ende zu führen.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

(3) Mit dem Vollzuge sind die Staatsämter für Jusitz und Äußeres betraut.

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