Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz vom 4. April 1919 über die Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1919-04-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 8. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, und des § 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 95, wird verordnet, wie folgt:

§ 1.

Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.

§ 2.

Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.

§ 3.

Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.

§ 4.

Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

(Beilage zur Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz vom 4. April 1919, St. G. Bl. Nr. 208.)

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