Gesetz vom 19. Dezember 1919 über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-12-25
Status Aufgehoben · 2020-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttreten vgl. § 6 StGBl. Nr. 7/1918

Präambel/Promulgationsklausel

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

§ 1.

(1) Das Amt eines Volksbeauftragten gilt nicht als ein besoldetes Staatsamt im Sinne des § 20 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, und der §§ 7 und 19 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75.

(2) Solange ein Rechtsanwalt oder Notar das Amt eines Staatskanzlers, Vizekanzlers, Staatssekretärs, Unterstaatssekretärs, Landeshauptmannes oder Landeshauptmann-Stellvertreters bekleidet, kann er seinen Beruf nicht persönlich ausüben; es ist ihm für diese Zeit ein Substitut nach seinem Vorschlage zu bestellen (§ 14 RAO., § 119 NO.).

§ 2.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es gilt auch für Fälle, in denen seit dem 15. März 1919 ein Rechtsanwalt oder Notar zum Amte eines Volksbeauftragten berufen wurde.

(2) Mit dem Vollzuge wird das Staatsamt für Justiz betraut.

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