Gesetz vom 22. März 1920 über die Parteienvertretung durch Frauen
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2 Abs. 1
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2 Abs. 1
§ 1.
Frauen sind unter denselben Voraussetzungen, wie Männer zur Parteienvertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zugelassen.
§ 2.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
(2) (Anm.: Änderung der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.)
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2 Abs. 1
§ 3.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern betraut.
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