Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. I. (Übersetzung.) Revidiertes Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1920-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Neuseeland 148/1928 Thailand 262/1931

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen ist von Belgien, Dänemark mit den Färöer-Inseln (aber nicht für Island, Grönland und die Dänischen Antillen), Deutschland, Frankreich mit Algerien und seinen Kolonien, Großbritannien mit seinen Kolonien und ausländischen Besitzungen (ausgenommen die Dominion von Kanada, für die nur das Berner Übereinkommen vom Jahre 1886 und die Pariser Zusatzakte vom Jahre 1896 *) ratifiziert wurden) sowie der Insel Cypern und den Schutzgebieten Betschuanaland, Ostafrika, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Nordnigeria, Südnigeria, nördliche Gebiete der Goldküste, Nyassaland, Nordrhodesia, Südrhodesia, Sierra Leone, Somaliland, Salomons-Inseln, Swasiland, Uganda und Weihaiwei, dann von Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monako, Norwegen, Schweden, der Schweiz, Spanien mit seinen Kolonien und von Tunis ratifiziert worden; ferner sind ihm Haiti, die Niederlande mit den Kolonien Niederländisch Ostindien, Curaçao und Surinam, Marokko (französische Schutzzone), Polen sowie Portugal mit seinen Kolonien beigetreten.

Gemäß Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens wurden von folgenden Staaten für sich und ihre Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete, in denen das Übereinkommen Geltung hat, gemacht nachstehende Vorbehalte.

(Übersetzung.)

1.

Dänemark:

Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Königlich Dänische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des gedachten revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er gemäß Artikel 1, Nr. IV, der in Paris am 4. Mai 1896 unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt. **)

2.

Frankreich (zugleich für Tunis):

Was die Werke der angewandten Kunst betrifft, so werden die Französische und die Tunesische Regierung an die Bestimmungen der früheren Übereinkommen des Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst gebunden bleiben. ***)

3.

Großbritannien:

Gemäß Artikel 27 des vorerwähnten Übereinkommens wird erklärt, daß, was die Anwendung der Bestimmungen desselben auf Werke betrifft, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens noch nicht in ihrem Ursprungslande Gemeingut geworden sind, die Regierung Seiner Britischen Majestät, anstatt dem Artikel 18 des gedachten Übereinkommens beizutreten, durch Artikel 14 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls dieses letzteren Übereinkommens, abgeändert durch die Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896, gebunden bleibt. ****)

4.

Italien:

1.

Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Regierung des Königreiches Italien, daß sie, anstatt den Artikel 8 des vorerwähnten Übereinkommens zu ratifizieren, durch die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1, Nr. III, der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt.

2.

Was das Recht der öffentlichen Aufführung von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke betrifft, so erklärt die Regierung des Königreiches Italien, daß sie, anstatt den Artikel 11, Absatz 2, des revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 zu ratifizieren, durch Artikel 9, Absatz 2, des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. *)

5.

Japan:

1.

Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Kaiserlich Japanische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 8 des vorerwähnten Übereinkommens beizutreten, noch durch die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, abgeändert durch Nr. III des Artikels 1 der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte, gebunden bleibt.

2.

Was die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst betrifft, so erklärt die Kaiserlich Japanische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 11 des gedachten revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch die Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 9 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. **)

6.

Die Niederlande:

1.

Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 8 des vorerwähnten Übereinkommens beizutreten, durch die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1, Nr. III, der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt.

2.

Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1, Nr. IV, der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt.

3.

Was das Recht der öffentlichen Aufführung von Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke betrifft, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 11, Absatz 2, des revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 9, Absatz 2, des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. *)

7.

Norwegen:

a)

Was die Werke der Baukunst betrifft, so erklärt die Königlich Norwegische Regierung, daß sie, anstatt der Bestimmung des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens beizutreten, wonach der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ die Werke der Baukunst umfaßt, durch Artikel 4 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt, soweit dieser vorsieht, daß der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ die „architektonischen Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art“ umfaßt.

b)

Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Königlich Norwegische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des gedachten revidierten Übereinkommens vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt.

c)

Was die Anwendung der Bestimmungen des revidierten Berner Übereinkommens auf Werke betrifft, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens noch nicht in ihrem Ursprungslande Gemeingut geworden sind, so erklärt die Königlich Norwegische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 18 des gedachten Übereinkommens beizutreten, durch Artikel 14 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. **)

8.

Schweden:

1.

Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Königlich Schwedische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 des obenerwähnten Übereinkommens beizutreten, durch Artikel 7 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 gebunden bleibt. ***)

Das Revidierte Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 samt dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 wird hiemit auf Grund des im Sinne des Artikels 25 des Übereinkommens vollzogenen Beitrittes mit Wirksamkeit für die Republik Österreich vom 1. Oktober 1920 kundgemacht.

Wien, am 17. September 1920.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Liberia; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg; Seine Durchlaucht der Fürst von Monako; Seine Majestät der König von Norwegen; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Hoheit der Bey von Tunis,

Gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise das Recht der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst zu schützen,

Haben den Abschluß eines Übereinkommens zu dem Zwecke beschlossen, das Übereinkommen von Bern vom 9. September 1886 nebst zugehörigem Zusatzartikel und Schlußprotokoll sowie die Zusatzakte und die erläuternde Deklaration von Paris vom 4. Mai 1896 zu revidieren.

Sie haben infolgedessen zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:


*) Siehe Beilagen A bis C.

**) Siehe Beilagen A und C.

***) Siehe Beilagen A bis C.

****) Siehe Beilagen A bis C.

*) Siehe Beilagen A bis C.

**) Siehe Beilagen A bis C.

*) Siehe Beilagen A bis C.

***) Siehe Beilagen A und B.

***) Siehe Beilage A.

Artikel 1.

Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst.

Artikel 2.

Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder die Form der Vervielfältigung, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische und pantomimische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Den gleichen Schutz wie die Originalwerke genießen, unbeschadet des Urheberrechts an dem Originalwerk, Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken.

Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren.

Den Werken der angewandten Kunst wird Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet.

Artikel 3.

Dieses Übereinkommen findet auch Anwendung auf Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren.

Artikel 4.

Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber genießen sowohl für die nicht veröffentlichten als für die in einem Verbandslande zum ersten Male veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in diesem Übereinkommen besonders festgesetzten Rechte.

Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind von dem Bestehen eines Schutzes in dem Ursprungslande des Werkes unabhängig. Soweit nicht dieses Übereinkommen ein anderes bestimmt, richten sich demnach der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.

Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: für die nicht veröffentlichten Werke das Heimatland des Urhebers; für die veröffentlichten Werke das Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke dasjenige von diesen Ländern, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Für die gleichzeitig in einem Nichtverbandsland und in einem Verbandslande veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausschließlich als Ursprungsland angesehen.

Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne dieses Übereinkommens die erschienenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung dar.

Artikel 5.

Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandslande veröffentlichen, genießen in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Artikel 6.

Die keinem der Verbandsländer angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Verbandsländern diejenigen Rechte, welche dieses Übereinkommen gewährt.

Artikel 7.

Die Dauer des durch dieses Übereinkommen gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

Doch richtet sich für den Fall, daß diese Dauer nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen sein sollte, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die in dem Ursprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Vertragsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zur Anwendung zu bringen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt.

Für die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke, für die nachgelassenen Werke, für die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die in dem Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

Artikel 8.

Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten.

Artikel 9.

Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel, was ihr Gegenstand ist, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht abgedruckt werden.

Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung abgedruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Es ist jedoch die Quelle anzugeben; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.

Der Schutz dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Artikel 10.

Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur oder der Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Abkommen maßgebend sein.

Artikel 11.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer sowie auf die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechts an dem Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.

Artikel 12.

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