Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres und für Justiz vom 4. Jänner 1921, betreffend die Geltung des Auslieferungsvertrages der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Großbritannien vom 3. Dezember 1873 und der dazu gehörigen Additionalerklärung vom 26. Juni 1901 für das Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland
Die königlich großbritannische Regierung hat gemäß Artikel 241, Absatz 1, des Staatsvertrages von St. Germain mitgeteilt, daß sie den von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland abgeschlossenen Staatsvertrag vom 3. Dezember 1873, R. G. Bl. Nr. 34 vom Jahre 1874, über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, sowie die dazu gehörige Additionalerklärung vom 26. Juni 1901, R. G. Bl. Nr. 185 vom Jahre 1902, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Großbritannien und Irland angewendet wünscht.
Dieses Vertragsverhältnis ist am 22. September 1920 in Kraft getreten.
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