Bundesgesetz vom 24. Juni 1921 über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz)
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Begriff des selbständigen Handelsvertreters
§ 1.
(1) Wer von einem anderen (Geschäftsherrn) mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbemäßig ausübt, ist Handelsvertreter.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 22 Z 1, RGBl. I S. 1999/1938.)
Pflichten des Handelsvertreters
§ 2.
(1) Der Handelsvertreter hat das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen; er ist insbesondere verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn ohne Verzug von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen hat.
(2) Der Handelsvertreter haftet für ein Verschulden seiner Leute und anderer Personen, deren er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Pflichten des Handelsvertreters
§ 2.
(1) Der Handelsvertreter hat das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen; er ist insbesondere verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn ohne Verzug von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen hat.
(2) Der Handelsvertreter haftet für ein Verschulden seiner Leute und anderer Personen, deren er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
Befugnisse des Handelsvertreters
§ 3.
(1) Der Handelsvertreter kann Geschäfte im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn nur dann abschließen, wenn er hierzu ermächtigt ist.
(2) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit dem Dritten abgeschlossen, so gilt es als vom Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschlusse des Geschäftes Kenntnis erlangt hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne.
§ 4.
(1) Zahlungen für den Geschäftsherrn kann der Handelsvertreter nur dann annehmen, wenn er hierzu ermächtigt ist.
(2) Lautet die Vollmacht auf die Berechtigung zur Annahme von Zahlungen, so gilt der Handelsvertreter nur als ermächtigt, Zahlungen, die den vereinbarten Bedingungen entsprechen, in Empfang zu nehmen. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Befugnis, die beim Abschlusse des Geschäftes vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern, insbesondere Vergleiche zu schließen oder Nachlässe zu gewähren.
(3) Ist der Handelsvertreter als Handlungsreisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
(4) Die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, können auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden.
(5) Der Handelsvertreter ist berechtigt, das dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware auszuüben; zu Verfügungen über die Ware ist er, sofern nicht deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im Zweifel nicht ermächtigt.
(6) Beschränkungen der Vollmacht des Handelsvertreters braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
§ 4.
(1) Zahlungen für den Geschäftsherrn kann der Handelsvertreter nur dann annehmen, wenn er hierzu ermächtigt ist.
(2) Lautet die Vollmacht auf die Berechtigung zur Annahme von Zahlungen, so gilt der Handelsvertreter nur als ermächtigt, Zahlungen, die den vereinbarten Bedingungen entsprechen, in Empfang zu nehmen. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Befugnis, die beim Abschlusse des Geschäftes vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern, insbesondere Vergleiche zu schließen oder Nachlässe zu gewähren.
(3) Ist der Handelsvertreter als Handlungsreisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
(4) Die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, können auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden.
(5) Der Handelsvertreter ist berechtigt, das dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware auszuüben; zu Verfügungen über die Ware ist er, sofern nicht deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im Zweifel nicht ermächtigt.
(6) Beschränkungen der Vollmacht des Handelsvertreters braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Verbot der Annahme von Belohnungen.
§ 5.
(1) Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder sonstige Belohnung nicht annehmen.
(2) Der Geschäftsherr kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Verbot der Annahme von Belohnungen.
§ 5.
(1) Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder sonstige Belohnung nicht annehmen.
(2) Der Geschäftsherr kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.
Provision
§ 6.
(1) Dem Handelsvertreter gebührt für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision.
(2) Der Anspruch auf die Provision wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschlusse des Geschäftes erworben. Bei Verkaufsgeschäften gilt der Anspruch im Zweifel in diesem Zeitpunkte als erworben, wenn eine Zahlung beim Geschäftsherrn eingegangen ist und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages.
(3) Ist die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so kann der Handelsvertreter die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen.
(4) Soweit nicht ein abweichender Gebrauch für den betreffenden Geschäftszweig besteht, wird ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Provision
§ 6.
(1) Dem Handelsvertreter gebührt für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision.
(2) Der Anspruch auf die Provision wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschlusse des Geschäftes erworben. Bei Verkaufsgeschäften gilt der Anspruch im Zweifel in diesem Zeitpunkte als erworben, wenn eine Zahlung beim Geschäftsherrn eingegangen ist und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages.
(3) Ist die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so kann der Handelsvertreter die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen.
(4) Soweit nicht ein abweichender Gebrauch für den betreffenden Geschäftszweig besteht, wird ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben.
Für direkte Geschäfte.
§ 7.
Dem Handelsvertreter gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Geschäftsherrn zustande gekommen sind.
Gebietsvertreter
§ 8.
(1) Ist der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet als alleiniger Vertreter des Geschäftsherrn bestellt, so gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn oder für diesen mit der zum Gebiete des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft abgeschlossen worden sind.
(2) Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Handelsvertreter für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter des Geschäftsherrn bestellt ist.
Nach Beendigung des Vertragverhältnisses.
§ 9.
(1) Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter die Provision nur dann, wenn das Geschäft von ihm eingeleitet und derart vorbereitet wurde, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
(2) Wenn hiernach mehreren Handelsvertretern ein Anspruch auf die Provision zusteht, ist sie nach Verhältnis ihrer Tätigkeit in billiger Weise unter sie zu verteilen.
Verhinderung am Verdienst.
§ 10.
(1) Wird ein Handelsvertreter vom Geschäftsherrn vertragswidrig verhindert, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, daß der Geschäftsherr während der Dauer des Vertragsverhältnisses sein Unternehmen veräußert oder den Betrieb der Waren einer gemeinschaftlichen Verkaufsstelle (Kartell) übergeben hat.
Höhe der Provision.
§ 11.
(1) Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.
(2) Nachlässe, die der Geschäftsherr dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie beim Abschluß des Geschäftes vereinbart worden sind.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Höhe der Provision.
§ 11.
(1) Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.
(2) Nachlässe, die der Geschäftsherr dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie beim Abschluß des Geschäftes vereinbart worden sind.
Ersatz der Auslagen.
§ 12.
(1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter Ersatz nicht verlangen.
(2) Dagegen hat ihm der Geschäftsherr mangels anderer Vereinbarung oder eines abweichenden Handelsgebrauches die Auslagen für Porti, Telegramme, Ferngespräche und Musterkoffer sowie die besonderen Barauslagen zu vergüten, die er infolge Auftrages des Geschäftsherrn aufwenden mußte.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Ersatz der Auslagen.
§ 12.
(1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter Ersatz nicht verlangen.
(2) Dagegen hat ihm der Geschäftsherr mangels anderer Vereinbarung oder eines abweichenden Handelsgebrauches die Auslagen für Porti, Telegramme, Ferngespräche und Musterkoffer sowie die besonderen Barauslagen zu vergüten, die er infolge Auftrages des Geschäftsherrn aufwenden mußte.
Fälligkeit der Provision.
§ 13.
Der Anspruch auf die Provision wird an dem Tage fällig, an dem nach der getroffenenen Vereinbarung oder nach dem Gesetze die Abrechnung stattfinden soll.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Fälligkeit der Provision.
§ 13.
Der Anspruch auf die Provision wird an dem Tage fällig, an dem nach der getroffenenen Vereinbarung oder nach dem Gesetze die Abrechnung stattfinden soll.
Abrechnung und Vorschußleistung.
§ 14.
(1) Über die Provisionsansprüche ist mit Ende eines jeden Kalendervierteljahres, wenn aber das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, innerhalb eines Monats, nachdem der Anspruch unbedingt erworben wurde, abzurechnen.
(2) Der Handelsvertreter kann einen seinen unbedingt erworbenen Provisionsforderungen und seinen Barauslagen entsprechenden Vorschuß verlangen.
Buchauszug und Büchereinsicht.
§ 15.
(1) Der Handelsvertreter kann die Mitteilung eines Buchauszuges über die Geschäfte verlangen, für die ihm Provision gebührt.
(2) Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert wurde, kann er, auch vor dem Prozesse, bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlegung beantragen.
(3) Von dem Inhalte der Handelsbücher ist, soweit er die Ansprüche des Handelsvertreters betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls ein Auszug anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
(4) Erhebt der Geschäftsherr gegen die persönliche Einsichtnahme durch den Handelsvertreter Widerspruch und kommt eine Einigung der Parteien auf einen Vertrauensmann nicht zustande, so kann der Richter anordnen, daß die Bücher durch einen vom Gerichte bestellten Buchsachverständigen eingesehen werden.
(5) Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherung von Beweisen entsprechend anzuwenden.
Gewinnbeteiligung.
§ 16.
(1) Ist bedungen, daß das Entgelt des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinne aus allen oder aus bestimmten Geschäften bestehen oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahres auf Grund der Bilanz abzurechnen.
(2) Der Handelsvertreter kann die Einsicht der Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit dieser Abrechnung erforderlich ist.
Verjährung.
§ 17.
(1) Die Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
(3) Ist der Anspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Verjährung.
§ 17.
(1) Die Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
(3) Ist der Anspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt.
Zurückbehaltungsrecht.
§ 18.
Dem Handelsvertreter steht unter den in Artikel 313 und 314 H. G. B. angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückhaltungsrecht auch an den ihm vom Geschäftsherrn übergegebenen
Mustern zu. Die Vorschrift des Artikels 313, Absatz 2, H. G. B. steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Geschäftsherr einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitige Sicherheit für diesen Betrag leistet.
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.
Zurückbehaltungsrecht.
§ 18.
Dem Handelsvertreter steht unter den in Artikel 313 und 314 H. G. B. angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückhaltungsrecht auch an den ihm vom Geschäftsherrn übergegebenen
Mustern zu. Die Vorschrift des Artikels 313, Absatz 2, H. G. B. steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Geschäftsherr einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitige Sicherheit für diesen Betrag leistet.
Endigung des Verhältnisses.
Kündigung.
§ 19.
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ist das Vertragsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es von jedem Teil mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung gelöst werden; hat das Vertragsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
⋯
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