Bundesgesetz vom 19. Dezember 1922, betreffend die Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen über Herkunftsbezeichnungen und betreffend die Regelung von Gattungsbezeichnungen für Schaumweine und für gebrannte geistige Getränke
Die Geltung der RV ist strittig (Aufhebung durch Art. 6 Abs. 1 dRGBl. I S 883/1940).
§ 1.
Mit Verordnung können Vorschriften über Gattungsbezeichnungen für Schaumweine und für gebrannte geistige Getränke erlassen werden.
§ 2.
Soweit nach einer auf Grund des § 1 oder nach einer zur Durchführung des Artikels 227 des Staatsvertrages von Saint-Germain zum Schutze von Herkunftsbezeichnungen für Weine und für gebrannte geistige Getränke oder nach einer zur Durchführung anderer Staatsverträge zum Schutze von Herkunftsbezeichnungen erlassenen Vorschrift der Gebrauch einer Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unzulässig ist, ist es insbesondere untersagt, eine solche Bezeichnung in folgender Weise zu gebrauchen:
die Bezeichnung auf der Ware, auf den Gefäßen, der Verpackung oder den Umhüllungen, in denen die Ware in Verkehr gesetzt wird oder werden soll, anzubringen;
die Ware unter einer solchen Bezeichnung zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu setzen;
die Bezeichnung in Ankündigungen, Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in Aufschriften, Firmen, Warenbezeichnungen, auch wenn diese als Marken registriert sind, oder in Geschäftspapieren zu verwenden.
§ 4.
(1) Wer eine Bezeichnung, auf die sich eine der im § 2 erwähnten Vorschriften bezieht, unbefugt gebraucht, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Gerichtsbarkeit steht den mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichthöfen zu.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann von jedem Unternehmer, der Waren gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.
§ 5.
(1) Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die unter einer Bezeichnung, die einer der im § 2 erwähnten Vorschriften widerspricht, zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangen, zum Zwecke der Beseitigung dieser Bezeichnung bis zur Verfügung der politischen Bezirksbehörde (Absatz 2) zurückbehalten.
(2) Die Zurückhaltung ist unverzüglich der politischen Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.
(3) Diese hat, unbeschadet der allfälligen Einleitung der Strafverfolgung nach § 3, die Beseitigung der Bezeichnungen anzuordnen und zu vollziehen. Die Bestimmungen des § 3, Absatz 2 bis 5, finden entsprechende Anwendung. Von den getroffenen Verfügungen ist das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
(4) Die näheren Vorschriften über den von der politischen Bezirksbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.
§ 6.
(1) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, für Land- und Forstwirtschaft, für Justiz, für Inneres und Unterricht und für Finanzen betraut.
(2) Der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.
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