Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Februar 1923 über die Zuständigkeit von Bezirksgerichten in Wien für Klagen der Berufsvormundschaften in Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 103, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm (Artikel IV, Z. 20, der Gerichtsentlastungsnovelle) wird verordnet:
§ 1.
(1) Für Klagen, die von einer Berufsvormundschaft mit dem Sitze in Wien in Vertretung ihrer Mündel nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm bei einem der Wiener Bezirksgerichte zu erheben wären, wird auch das Bezirksgericht als zuständig erklärt, dem die Zivilgerichtsbarkeit in dem Gemeindebezirke zusteht, in dem die die Vertretung besorgende Stelle der Berufsvormundschaft ihren Sitz hat.
(2) Für Klagen, die von einer Berufsvormundschaft mit dem Sitze außerhalb Wiens in Vertretung ihrer Mündel nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm bei einem der Wiener Bezirksgerichte zu erheben wären, wird auch das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien als zuständig erklärt.
§ 2.
Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz vom 15. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 61, wird aufgehoben.
§ 3.
Diese Verordnung titt am 1. März 1923 in Kraft und findet auf Streitsachen, die an diesem Tage schon anhängig geworden sind, keine Anwendung.
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