Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und für Handel und Verkehr vom 1. Oktober 1924, betreffend die Berufung von Mitgliedern in die Leitungen der landwirtschaftlichen Börsen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 10, mit welchen einige abändernde und ergänzende Bestimmungen zu dem Gesetze vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen werden, wird verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Anzahl der die Leitung einer landwirtschaftlichen Börse bildenden Personen wird gemäß § 2, Punkt 5 des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, durch das Statut bestimmt. Im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 10, ist ein Dritteil der die Börseleitung bildenden Personen von den zuständigen Bundesministerien aus den seitens der landwirtschaftlichen Landeskorporation nominierten Personen zu berufen.
§ 2. Der Vorschlag für die Berufung des Dritteiles der die Börseleitung bildenden Personen (§ 1) hat zu erfolgen:
für die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien von der Landes-Landwirtschaftskammer für Niederösterreich;
für die Linzer Fruchtbörse von dem Landeskulturrate von Oberösterreich;
für die Grazer Frucht- und Mehlbörse von der Landwirtschafts-Gesellschaft in Steiermark;
für die Innsbrucker Börse für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und für sonstige Waren (Warenbörse) von dem Landeskulturrate für Tirol.
§ 3. Von den im § 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Landeskorporationen ist über Aufforderung jeweils mindestens die doppelte Anzahl der von den zuständigen Bundesministerien in die Börseleitung zu berufenden Personen in Vorschlag zu bringen.
§ 4. In die Börseleitung können nur berufen und daher auch nur in Vorschlag gebracht werden Personen, welche
die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen;
nicht gemäß § 5 des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, oder gemäß § 22 des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 10, vom Börsebesuch ausgeschlossen sind;
an dem Orte der Börse oder in dessen Nähe wohnhaft sind, so daß der Ort der Börse leicht und rasch erreicht werden kann; und
die volle Gewähr für den Besitz der zur Teilnahme an der Leitung einer landwirtschaftlichen Börse erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen bieten, und zwar durch eine längere, selbständige Leitung oder Teilnahme an der Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder einer landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeitenden Industrie (Müllerei, Zuckerfabrik, Brennerei, Mälzerei, Brauerei und dergleichen mehr) oder durch eine andere berufliche Tätigkeit.
§ 5. (1) Das Amt der von den zuständigen Bundesministerien in die Börseleitung berufenen Personen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
(2) Die Berufung erfolgt für die durch das Statut festgesetze Dauer der Funktionsperiode der Börseleitung oder für den Rest dieser Periode, wenn innerhalb derselben eine von den zuständigen Bundesministerien zu besetzende Stelle in der Börseleitung frei wird.
§ 6. (1) Wird die Börseleitung ihrer Funktionen enthoben (§ 11 des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67), so erlischt auch das Amt der von den zuständigen Bundesministerien berufenen Mitglieder.
(2) Das Amt eines berufenen Mitgliedes erlischt ferner durch das Eintreten eines solchen Umstandes, bei dessen Vorhandensein der Betreffende im Sinne des § 4, Z 1 bis 3, dieser Verordnung in die Börseleitung nicht hätte berufen werden können, durch Verzicht oder durch Enthebung seitens der zuständigen Bundesministerien.
(3) Die Enthebung eines berufenen Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses durch längere Zeit an der Erfüllung der obliegenden Pflichten behindert ist oder sich eine beharrliche Vernachlässigung oder eine sonstige grobe Verletzung seiner Pflichten zu Schulden kommen läßt.
(4) Vor der bezüglichen Entscheidung ist dem Mitgliede Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 7. Mit dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnungen der Ministerien des Ackerbaues, der Finanzen und des Handels vom 3. April 1903, R. G. Bl. Nr. 79, und vom 10. Juli 1906, R. G. Bl. Nr. 136, außer Wirksamkeit.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.