Bundesgesetz vom 16. Juli 1925, durch das die gemäß Gesetz vom 11. April 1876, RGBl. Nr. 62, bestehende Beitragsleistung der Aktiengesellschaften und Kreditvereine zum Wiener Börsenfonds, neu geregelt wird (Börsenfondsnovelle)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1925-07-31
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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§ 1. (1) Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt, von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmungen, deren Wertpapiere im "Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse" notiert werden, einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender Höhe einzuheben:

Vom Gesamtkurswerte, mindestens aber vom Gesamtnennwerte der von einer Unternehmung im "Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse" notierten Wertpapiere

a)

bei Aktien 2/10 vom Tausend,

b)

bei allen anderen Papieren 1/20 vom Tausend,

(2) Dieser Beitrag wird von der Wiener Börsenkammer in österreichischen Schilling für das jeweilige Kalenderjahr im vollen Jahresausmaße im vorhinein bemessen. Die Abstattung hat in zwei Halbjahresraten zu erfolgen. Im Falle der Löschung der Notierung ist der letzte Beitrag für jenes Kalenderhalbjahr zu entrichten, in dem die Löschung erfolgte. Neu in die Beitragspflicht tretende Unternehmungen haben den Beitrag vom nächsten der Einschaltung in das amtliche Kursblatt folgenden Monate an nach Verhältnis des noch laufenden Restes des Kalenderjahres zu entrichten.

(3) Als Stichtag für die Feststellung des maßgebenden Kurswertes gelten der 30. Juni und der 31. Dezember des dem Beitragsjahre vorausgehenden Kalenderjahres beziehungsweise die letzten Börsetage der Kalenderhalbjahre in der Weise, daß der Bemessung der Durchschnitt dieser beiden Kurswerte zugrunde zu legen ist. Ist an diesen Börsetagen die betreffende Notiz im "Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse" nicht enthalten, so ermittelt die Wiener Börsekammer als Bemessungsgrundlage einen Schätzwert auf Grund der Marktlage an diesen Tagen.

(4) Die entfallenden Beträge sind in halbjährigen Terminen, und zwar am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres, im vorhinein an die Kasse der Börsenkammer zu entrichten. Wenn der gebührende Betrag vier Wochen nach dem Fälligkeitstermin nicht eingezahlt werden sollte, so kann der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Börsekammer bestimmen, daß die Notierung der von der säumigen Unternehmung ausgegebenen Wertpapiere im amtlichen Kursblatte gelöscht wird.

§ 1a. Die Wiener Börsekammer ist ferner ermächtigt, von jenen österreichischen Aktiengesellschaften, welche auf Inhaber lautende Aktien ausgegeben haben, die im Kursblatt der Wiener Börse nicht notiert werden, einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in der Höhe von 1000 S einzuheben. Dieser Beitrag ist je zur Hälfte am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres an die Kasse der Wiener Börsekammer zu entrichten.

§ 2. (1) Der in den §§ 1 und 1a genannte Beitrag verringert sich höchstens um die Hälfte oder erhöht sich höchstens auf das Doppelte, wenn die Wiener Börsekammer eine derartige Erhöhung oder Ermäßigung beschlossen hat und das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau diesem Beschluß zustimmt. Die Herabsetzung kann für bestimmte Gruppen erfolgen, die Erhöhung jedoch nur allgemein für sämtliche Unternehmungen, für die eine Beitragspflicht besteht. Der sich bei einer etwaigen Erhöhung ergebende Jahresbeitrag darf jedoch für die einzelne Unternehmung, deren Wertpapiere notiert sind, 50.000 S nicht übersteigen.

(2) Innerhalb des jeweils geltenden Ausmaßes der Bemessung dürfen einzelne der im § 1 genannten Unternehmungen nicht begünstigt werden, es wäre denn wegen wichtiger öffentlicher Interessen, die im Einzelfalle der Börsekommissär geltend zu machen hat. Österreichische Wasserkraftunternehmungen, denen Steuer- und Gebührenbegünstigungen zustehen, dann österreichische Lokalbahnunternehmungen sowie österreichische Pfandbriefanstalten (mit Ausnahme der Pfandbriefanstalten von Aktiengesellschaften) sind von der Beitragspflicht nach § 1 und § 1a befreit.

§ 3. Insolange der Beitrag zum Börsefonds (§ 1 und § 1a) überhaupt in Anspruch genommen wird, darf die an der Wiener Börse bestehende Eintrittsgebühr ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nicht unter das für das Jahr 1949 bestimmte Ausmaß herabgesetzt werden.

§ 3a. Die gemäß § 1a zu entrichtenden Börsefondsbeiträge werden im Verwaltungswege eingebracht.

§ 4. (1) Die Beitragspflicht für 1925 ist schon auf Grund dieses Gesetzes zu regeln.

(2) Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 11. April 1876, R. G. Bl. Nr. 62, außer Kraft gesetzt.

(3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II.

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 240/1925)

Die Beitragspflicht ist erstmalig für das Jahr 1953 nach diesem Bundesgesetz zu regeln.

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