Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1924-08-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 239/1937 Ü, 192/1950 P Ägypten 169/1927 Ü, 192/1950 P Albanien 169/1927 Ü, 192/1950 P Australien 345/1935 Ü, 192/1950 P Belgien 169/1927 Ü, 192/1950 P Brasilien 326/1931 Ü, 192/1950 P Bulgarien 169/1927 Ü China 169/1927 Ü, 192/1950 P Dänemark 172/1930 Ü, 192/1950 P, 55/1974 K idF 381/1975 (DFB) Deutschland 169/1927 Ü El Salvador 307/1937 Ü Estland 173/1936 Ü Finnland 169/1927 Ü, 192/1950 P Ghana 89/1959 Ü, P Griechenland 382/1929 Ü, 123/1960 P Guatemala I 43/1934 Ü, 192/1950 P Haiti 133/1959 Ü, P Indien 169/1927 Ü, 192/1950 P Irak 197/1929 Ü Iran 329/1932 Ü Irland 324/1930 Ü, 52/1957 P Italien 169/1927 Ü, 192/1950 P Jamaika 185/1967 Ü, P Japan 79/1937 Ü Jordanien 123/1960 Ü, P Jugoslawien 197/1929 Ü, 192/1950 P Kambodscha 133/1959 Ü, P Kanada 169/1927 Ü, 192/1950 P Kolumbien 88/1935 Ü Kongo/DR 185/1967 Ü, P Kuba II 389/1934 Ü, 534/1994 Ü, P Lesotho 169/1927, 534/1994 Ü, P Lettland 169/1927 Ü Luxemburg 276/1927 Ü, 52/1957 P Madagaskar 185/1967 Ü, P Malawi 185/1967 Ü, P Malaysia 89/1959 Ü, P Malta 185/1967 Ü, P Mexiko 192/1950 P Monaco 169/1927 Ü Myanmar 192/1950 P Neuseeland 169/1927 Ü, 192/1950 P Niederlande 305/1927 Ü, 355/1927 Ü, 192/1950 P, 534/1994 Ü, P Nigeria 185/1967 Ü, P Norwegen 197/1929 Ü, 192/1950 P Pakistan 192/1950 P Paraguay 538/1933 Ü Polen 169/1927 Ü, 52/1957 P Portugal 355/1927 Ü Rumänien 169/1927 Ü, 52/1957 P Salomonen 169/1927, 534/1994 Ü, P Sambia 534/1994 Ü, P San Marino 169/1927 Ü Schweiz 169/1927 Ü Sierra Leone 185/1967 Ü, P Simbabwe 169/1927 Ü Slowakei 534/1994 Ü, P Spanien 169/1927 Ü Sri Lanka 89/1959 Ü, P Südafrika 169/1927 Ü, 192/1950 P Tansania 185/1967 Ü, P Thailand 169/1927 Ü Trinidad/Tobago 185/1967 Ü, P Tschechische R 534/1994 Ü, P Tschechoslowakei 183/1927 Ü, 192/1950 P Türkei 356/1929 Ü, 192/1950 P UdSSR 364/1935 Ü, 192/1950 P Ungarn 112/1929 Ü, 192/1950 P Vereinigtes Königreich 169/1927 Ü, 212/1927 Ü, 276/1927 Ü, 359/1929 Ü, 192/1950 P Zypern 185/1967 Ü, P

Sonstige Textteile

(offen zur Unterzeichnung in Genf vom 12. September 1923 bis 31. März 1924.)

Ratifikationstext

Dieser Staatsvertrag, der am 7. August 1924 in Kraft getreten ist, wurde vom Bundespräsidenten der Republik Österreich am 31. Dezember 1924 ratifiziert. Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1925 im Sekretariate des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Australien

Der Beitritt bezieht sich auch auf die Gebiete von Papua und der Insel Norfolk sowie auf die unter Mandatsverwaltung stehenden Gebiete von Neu-Guinea und Nauru.

Britisches Reich

Ich erkläre, daß meine Unterschrift nicht gilt für die der Hoheit oder der Herrschaft Seiner Britischen Majestät unterstehenden Kolonien, überseeischen Besitzungen, Protektorate oder Länder.

Dänemark

Bei der Unterzeichnung der von der internationalen Tagung über die unzüchtigen Veröffentlichungen ausgearbeiteten Übereinkunft erkläre ich, der Unterzeichnete, Delegierter der dänischen Regierung, mit Beziehung auf Artikel IV (vergleiche auch Artikel I) folgendes: Nach den Vorschriften des dänischen Rechts sind die in Artikel I aufgeführten Handlungen nur dann strafbar, wenn sie in Artikel 184 des dänischen Strafgesetzbuchs vorgesehen sind, wonach derjenige bestraft wird, der eine unzüchtige Schrift veröffentlicht oder unzüchtige Bilder verkauft, verbreitet, auf andere Weise vertreibt oder öffentlich ausstellt. Außerdem ist zu bemerken, daß die dänische Gesetzgebung über die Presse besondere Vorschriften für Personen enthält, die wegen Preßvergehen verfolgt werden können. Diese Vorschriften sind auf die in Artikel 184 vorgesehenen Handlungen anwendbar, wenn die Handlungen als Preßvergehen angesehen werden können. Ehe die dänische Gesetzgebung auf diese Fälle angewendet werden kann, muß die Revision des dänischen Strafgesetzbuchs abgewartet werden, die wahrscheinlich bald erfolgt.

Bei diesem Anlasse hat Dänemark die Erklärung abgegeben, daß der letzte Satz des von Delegierten der dänischen Regierung gelegentlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen Vorbehaltes richtig zu lauten habe:

„Bevor die dänische Gesetzgebung in diesen Punkten abgeändert werden kann, muß die Revision des dänischen Strafgesetzbuches abgewartet werden, die wahrscheinlich bald erfolgt.“

Japan

Bei der Unterzeichnung der Internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen erkläre ich, der Unterzeichnete, daß meine Unterschrift nicht gilt für Formosa, Korea, das Pachtgebiet Kwantung, Karafuto und auch nicht für die dem japanischen Mandat unterstehenden Länder. Ferner erkläre ich, daß die Bestimmungen des Artikel XV der erwähnten Übereinkunft die von den Gerichtsbehörden Japans in Anwendung der japanischen Gesetze und Verordnungen getroffenen Maßnahmen nicht berühren.

Modifizierte Erklärung die nur lautet:

„Die Bestimmungen des Artikels XV des erwähnten Übereinkommens berühren die von den Gerichtsbehörden Japans in Anwendung der japanischen Gesetze und Verordnungen getroffenen Maßnahmen nicht.“

Kolumbien

Vorbehaltlich der späteren gesetzlichen Genehmigung.

Luxemburg

(Übersetzung: ... “Mit dem Vorbehalt, daß sich die luxemburgischen Behörden bei der Anwendung der Strafbestimmungen des Übereinkommens an den Schlußabsatz des Artikels 24 der Verfassung des Großherzogtums halten werden, welcher vorschreibt, daß der Herausgeber, der Drucker oder der Verteiler nicht verfolgt werden kann, wenn der Verfasser bekannt ist, wenn er Luxemburger ist und im Großherzogtum ansässig ist.“)

Niederlande

Gleichzeitig wird verlautbart, daß sich die im Bundesgesetzblatte unter Nr. 305 von 1927 kundgemachte Ratifikation desselben Übereinkommens durch die Niederlande auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao bezieht.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 30. Juli 1985 das Abkommen idF des Protokolls nur für das Königreich in Europa gekündigt; das Abkommen idF des Protokolls bleibt daher für die Niederländischen Antillen weiterhin in Kraft.

Neuseeland

Meine Unterschrift gilt zugleich für das Mandatsgebiet West-Samoa.

Siam

Die siamesische Regierung behält sich durchaus das Recht vor, die Bestimmungen dieser Übereinkunft gegenüber Ausländern in Siam nach den bestehenden Grundsätzen über die Anwendung der siamesischen Gesetzgebung auf solche Ausländer durchzuführen.

Präambel/Promulgationsklausel

Albanien, das Deutsche Reich, Österreich (Anm.: richtig: Österreich), Belgien, Brasilien, das Britische Reich (zugleich für die Südafrikanische Union, Neuseeland, Britisch-Indien und den Irischen Freistaat), Bulgarien, China, Kolumbien, Costarica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Monako, Panama, die Niederlande, Persien, Polen, (zugleich für Danzig), Portugal, Rumänien, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die Türkei und Uruguay,

von dem einmütigen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirkungsvoll wie möglich zu bekämpfen, haben nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer auf den 31. August 1923 nach Genf unter den Auspizien des Völkerbundes einberufenen Konferenz behufs Prüfung des im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurfs und der hiezu von den einzelnen Staaten eingereichten Berichte sowie behufs Ausarbeitung und Unterzeichnung der endgültigen Fassung des Übereinkommens zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnenden)

Diese haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlußakte der Konferenz und des Abkommens vom 4. Mai 1910 folgende Bestimmungen vereinbart:

Artikel I. Die hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen, und beschließen deshalb:

Es soll bestraft werden:

1.

Wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände für Handel, zur Verteilung oder öffentlichen Ausstellung anfertigt oder auf Lager hält;

2.

wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu dem bezeichneten Zweck einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen läßt oder auf andere Weise in Umlauf setzt;

3.

wer mit den genannten Gegenständen, wenn auch nicht öffentlich, Handel treibt, oder damit sonst was immer für Geschäfte macht, sie verteilt, öffentlich ausstellt oder gewerbsmäßig vermietet;

4.

wer, um den verbotenen Umlauf oder Vertrieb zu fördern, durch Anzeigen oder andere Mittel Personen bezeichnet, die sich mit einer der vorstehend angeführten strafbaren Handlungen befassen, wer durch Anzeigen oder durch andere Mittel bekanntmacht, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder sonstigen unzüchtigen Gegenstände mittelbar oder unmittelbar bezogen werden können.

Artikel II. Zuständig für die Aburteilung der im Artikel I erwähnten Zuwiderhandlungen sind die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Tat begangen oder eins der Tatbestandsmerkmale erfüllt worden ist. Daneben sind, wenn der Täter auf dem Gebiete seines zu den Vertragsstaaten gehörenden Heimatlandes ergriffen wird, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es zuläßt, auch dessen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die Tatbestandsmerkmale außerhalb dieses Gebietes erfüllt worden sind.

In allen Fällen ist es dem Vertragsstaate überlassen, hiebei nach den Regeln seiner Gesetzgebung den Grundsatz “non bis in idem” anzuwenden.

Artikel III. Die Übermittlung der Rechtshilfeersuchschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

1.

im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden oder

2.

durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Regierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.

In diesen beiden Fällen soll gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchschreibens der obersten Behörde des ersuchten Landes mitgeteilt werden;

oder

3.

auf diplomatischem Wege.

Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschließenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchschreiben zuläßt.

Alle Anstände, die sich gelegentlich der in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen ergeben sollten, werden auf diplomatischem Wege geregelt.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muß das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht verrechnet werden.

Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert.

Artikel IV. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hiefür nötigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Artikel V. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung hiezu derzeit nicht ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, daß dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Zuwiderhandlung gegen jene Bestimmung angefertigt werden oder vorfindlich sind, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.

Artikel VI. Für den Fall, daß sich bei einer auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten begangenen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I Grund zur Annahme ergibt, die unzüchtigen Gegenstände seien in einem anderen Vertragsstaate angefertigt oder von dort eingeführt worden, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß die auf Grund des Abkommens vom 4. Mai 1910 bezeichnete Behörde unverzüglich den Tatbestand der Behörde des anderen Vertragsstaates mitteilt und ihr gleichzeitig eine erschöpfende Darstellung des Sachverhaltes gibt, um sie in den Stand zu setzen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel VII. Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.

Artikel VIII. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben wird.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf dieses Übereinkommen beziehenden Urkunde übermitteln.

Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 18 des Völkerbundvertrages in das Register einzutragen.

Artikel IX. Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Dasselbe gilt für Nichtmitgliedstaaten, denen das vorliegende Übereinkommen offiziell mitzuteilen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschließen kann.

Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die in den Archiven des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär wird die Hinterlegung den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, unverzüglich mitteilen.

Artikel X. Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens sowie der Beitritt hiezu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen selbst für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Mitgliedes der Vereinten Nationen in Kraft tritt.

Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel IV des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur diesem Abkommen beizutreten.

Artikel XI. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Empfang von zwei Ratifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

Artikel XII. Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat, und gilt nur für das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Staat, der sie mitgeteilt hat.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jede von ihm empfangene Kündigung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, zur Kenntnis bringen.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 nach sich, es wäre denn, daß dies in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.

Artikel XIII. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 192/1950)

Artikel XIV. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis kann von jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit eingesehen werden.

Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.

Artikel XV. Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sollten die Staaten, unter denen ein solcher Streitfall besteht, oder einer von ihnen das Statut des Internationalen Gerichtshofes nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Streitfall nach Wahl der Vertragsstaaten entweder dem ständigen internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Artikel XVI. Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall wird der Rat nach Ablauf von je fünf Jahren die Zweckmäßigkeit der Einberufung einer Konferenz prüfen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

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