Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 31. August 1926 über die Registrierung von Marken, Mustern und Modellen für Staatsangehörige Chinas

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1926-09-15
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zur Durchführung des Artikels XV des Handelsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik China vom 19. Oktober 1925, B. G. Bl. Nr. 169 vom Jahre 1926, wird verordnet:

(1) Für die auf Grund der oben bezeichneten Vertragsbestimmung vorzunehmenden Registrierungen

a)

der Marken von Staatsangehörigen Chinas, die in der Republik Österreich keine Unternehmung haben,

b)

der Muster und Modelle von Staatsangehörigen Chinas, die in der Republik Österreich weder einen Wohnsitz (Sitz) noch eine Niederlassung haben,

(2) Diese Verordnung tritt mit dem 15. September 1926 in Kraft.

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