Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 10. Dezember 1926 über den Markenschutz im Verhältnisse zur Südafrikanischen Union

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1926-12-25
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 32, Absatz 2 und 3, des Markenschutzgesetzes vom 6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, in der Fassung des Artikels V des Gesetzes vom 17. März 1913, R. G. Bl. Nr. 65, wird kundgemacht, daß im Verhältnisse zur Südafrikanischen Union hinsichtlich des Schutzes von Marken Gegenseitigkeit besteht. Es genießen demnach die Marken von Unternehmungen, die ihren Sitz in der Südafrikanischen Union haben, in der Republik Österreich denselben Schutz wie die Marken von Unternehmungen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben. Für die Registrierung der Marken und Unternehmungen, die ihren Sitz in der Südafrikanischen Union haben, ist die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien zuständig.

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