Vormundschaftsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche
Sonstige Textteile
Nachdem das am 5. Februar 1927 in Wien unterfertigte Vormundschaftsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. August 1927.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen tritt im Sinne seines Artikels 10, Absatz 2, am 24. Oktober 1927 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Deutsche Reich sind übereingekommen, zum Wohle der Angehörigen beider Staaten gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige zu treffen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben)
die ihre Vollmachten vorgelegt, in guter und gehöriger Form befunden und folgendes vereinbart haben:
Artikel 1. (1) Ein Minderjähriger, der dem einen Staate angehört (Heimatstaat), sich aber gewöhnlich in dem andern Staate aufhält (Aufenthaltsstaat), wird von den Behörden des Aufenthaltsstaates bevormundet.
(2) Die Behörden des Heimatstaates können jederzeit die Aufhebung der Vormundschaft verlangen. Von der Aufhebung ist der ersuchenden Behörde Mitteilung zu machen.
Artikel 2. (1) Verlegt ein Minderjähriger, der in seinem Heimatstaate bevormundet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den andern Staat, so ist er dort zu bevormunden, wenn die Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates es verlangt.
(2) Von dem Eintritte der neuen Vormundschaft ist der bisherigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen.
Artikel 3. (1) Die Vormundschaft erstreckt sich auf die Person und das gesamte Vermögen des Minderjährigen, gleichviel wo es sich befindet.
(2) Dies gilt nicht für Grundstücke, die nach dem Rechte des Staates, in dem sie liegen, einer besonderen Güterordnung unterworfen sind.
Artikel 4. (1) In den Fällen der Artikel 1 und 2 ist das Recht des Heimatstaates dafür maßgebend, wann und aus welchem Grunde eine Vormundschaft beginnt oder endet.
(2) In allen übrigen Beziehungen gilt das Recht des Staates, dessen Behörde die Vormundschaft führt; dabei kommen jedoch die Vorschriften des Aufenthaltsstaates, nach denen eine Vormundschaft ohne Anordnung der Vormundschaftsbehörde eintritt, für Angehörige des andern Staates nur in Betracht, soweit der Aufenthaltsstaat dies bestimmt.
Artikel 5. (1) Solange eine Vormundschaft noch nicht besteht sowie in allen dringenden Fällen haben die Ortsbehörden nach den für sie geltenden Vorschriften die Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Person und des Vermögens eines minderjährigen Angehörigen des andern Staates erforderlich sind.
(2) Von jeder Maßnahme ist der zur Führung der Vormundschaft zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. Auf Verlangen dieser Behörde ist die Maßnahme aufzuheben.
Artikel 6. Die Bestimmungen des Vertrags über Rechtsschutz und Rechtshilfe sind auf den gegenseitigen Verkehr der Vormundschaftsbehörden auch dann anzuwenden, wenn für die den Vormundschaftsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
Artikel 7. (1) In den Fällen der Artikel 1 und 2 sind der Behörde, die eine neue Vormundschaft führt, auf ihr Verlangen die Akten oder Teile davon zu überlassen; an Stelle der Urschriften können Abschriften mitgeteilt werden.
(2) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die im Artikel 5 bezeichneten Fälle.
Artikel 8. Die Regierungen der beiden Staaten können zur Durchführung und Ergänzung dieses Abkommens Vereinbarungen über die weitere Regelung der Fürsorge für Minderjährige treffen.
Artikel 9. Die Bestimmungen des Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 finden im Verhältnisse zwischen den beiden Staaten keine Anwendung.
Artikel 10. (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es kann von jedem der beiden Staaten gekündigt werden, bleibt jedoch nach der Kündigung noch sechs Monate in Geltung.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen in doppelter Urschrift unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Wien, am 5. Februar 1927.
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