Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 4. November 1928 über den Markenschutz im Verhältnisse zu dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1928-11-22
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(1) Auf Grund des § 32, Absatz 5, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 117 vom Jahre 1928, wird kundgemacht, daß in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland der Schutz der dort registrierten Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, von ihrem Schutze in der Republik Österreich unabhängig ist, und daß in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland bei der Anmeldung der Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, und bei der Erneuerung ihrer Registrierung ein Nachweis über ihre Registrierung in der Republik Österreich nicht verlangt wird. Demnach genießen die in der Republik Österreich registrierten Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland haben, den Schutz in der Republik Österreich auch dann, wenn sie in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland nicht registriert sind, und ist für diese Marken bei ihrer Anmeldung und bei der Erneuerung ihrer Registrierung ein Nachweis, daß sie im Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland registriert sind, nicht zu erbringen.

(2) Diese Kundmachung gilt auch für die vor dem Zeitpunkt ihrer Verlautbarung in der Republik Österreich registrierten, in diesem Zeitpunkt auf Grund der Registrierung noch geschützten Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland haben. Demnach findet auf diese Marken insbesondere auch die Bestimmung des Artikels X des Bundesgesetzes vom 18. April 1928, B. G. Bl. Nr. 116, über die Abänderung und die Ergänzung von Bestimmungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes keine Anwendung.

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