(Übersetzung.)Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925
Sonstige Textteile
Nachdem der im Haag am 6. November 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. April 1928.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 1. Mai 1928 im Haag hinterlegt worden.
Bis zu diesem Tage haben auch das Deutsche Reich, Großbritannien und Nordirland, Italien, Kanada, die Niederlande und Spanien Ratifikationsurkunden zu dem im Haag am 6. November 1925 revidierten Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 18 zwischen Österreich und den genannten Staaten am 1. Juni 1928 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Präsident des Deutschen Reichs; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik, im Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten Syrien und Groß-Libanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident der Türkischen Republik,
Überzeugt von der Zweckmäßigkeit gewisser Änderungen und Ergänzungen des internationalen Vertrages vom 20. März 1883, der eine internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums geschaffen und in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911 eine Durchsicht erfahren hat, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
Die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:
Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden eine Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes.
Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft (Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh u. s. w.) und der Gewinnung der Bodenschätze (Mineralien, Mineralwässer u. s. w.).
Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der vertragschließenden Länder zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen u. s. w.
Artikel 2. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder sollen in allen übrigen Ländern der Union in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gebiete dem eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch den gegenwärtigen Vertrag besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß sollen sie denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
Jedoch darf in keiner Weise der Genuß irgendeines Rechtes des gewerblichen Eigentums für die Unionsangehörigen von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz begehrt wird.
Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der vertragschließenden Länder über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl eines Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.
Artikel 3. Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Angehörigen der der Union nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
Artikel 4bis. Die Patente, die in den verschiedenen vertragschließenden Ländern von Unionsangehörigen angemeldet werden, sollen von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen der Union angehörenden oder nicht angehörenden Ländern erlangt worden sind, unabhängig sein.
Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.
Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
Für den Fall des Beitritts neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkte des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.
Artikel 4.
Derjenige, welcher in einem der vertragschließenden Länder ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Ländern und vorbehaltlich der Rechte Dritter während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.
Demgemäß soll die nachher in einem der übrigen Unionsländer vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden können.
Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche Muster und Modelle und für Fabriks- oder Handelsmarken betragen.
Wer die Priorität einer vorhergehenden Hinterlegung in Anspruch nehmen will, ist gehalten, eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abzugeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muß.
Wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechtes hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.
Enthält ein Patentgesuch die Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten oder ergibt die Prüfung, daß ein Gesuch nicht einheitlich ist, so muß die Behörde dem Anmelder mindestens gestatten, das Gesuch nach Maßgabe der Vorschriften der inneren Gesetzgebung zu teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch als Eingangszeit der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Gesuches und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.
Artikel 5bis. Für die Zahlung der Gebühren, die für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt werden, und zwar unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.
Für die Erfindungspatente verpflichten sich die vertragschließenden Länder außerdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate zu erstrecken oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen; die Bedingungen dieser Maßnahmen zu regeln bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.
Artikel 5. Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben.
Indessen steht es jedem der vertragschließenden Länder frei, soweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes, wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung der Erfindung.
Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.
Solchen Maßnahmen darf das Patent erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit seiner Erteilung und nur dann unterworfen werden, wenn der Inhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe nicht dartut.
Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.
Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder ein Vermerk als Hinweis auf die Eintragung angebracht ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung des Rechtes sein.
Ist in einem Lande der Gebrauch der registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für seine Untätigkeit dartut.
Artikel 5ter. In keinem der vertragschließenden Länder soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:
der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigem Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zugehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.
Artikel 6ter. Die vertragschließenden Länder vereinbaren, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der vertragschließenden Länder, die in ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel sowie alles, was vom heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon ist, von der Registrierung als Fabriks- oder Handelsmarke oder als Bestandteile davon auszuschließen oder solche Registrierungen für ungültig zu erklären, ferner den Gebrauch dieser Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter Maßnahmen zu verbieten.
Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel soll nur dann Anwendung finden, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.
Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die vertragschließenden Länder, daß eine Liste derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und - stempel, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht wird, und daß ebenso alle späteren Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden. Jedes vertragschließende Land wird die ihm mitgeteilten Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich machen.
Jedes vertragschließende Land kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Berner Internationale Bureau dem betreffenden Lande übermitteln.
In betreff der notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen sollen die im Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung finden, die nach der Unterzeichnung der gegenwärtigen Akte eingetragen sind.
In betreff der staatlichen Hoheitszeichen, die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung eingetragen sind.
Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern frei, auch solche Marken zur Löschung zu bringen, die vor der Unterzeichnung der gegenwärtigen Akte registriert sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel aufweisen.
Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benützen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sein sollten.
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen vertragschließenden Länder im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Waren geeignet ist.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäß Artikel 6, Absatz 2, Z 3, Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen oder Stempel enthalten.
Artikel 6. Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, in den anderen Unionsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.
Es können jedoch zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden:
Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, erworben sind.
Marken, die jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Waren oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die in der üblichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind.
Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.
Artikel 6bis. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die die Abbildung oder die verwechselbare Nachahmung einer anderen Marke ist, sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht, daß diese Marke bereits dem Angehörigen eines anderen vertragschließenden Landes gehört und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Die Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder von Amts wegen zu geschehen, wenn die Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten.
Für den Anspruch auf Löschung solcher Marken muß eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte der Registrierung der Marke an.
Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen ist der Löschungsanspruch an keine Frist gebunden.
Artikel 7bis. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, Marken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen ein Verband zum Schutze seiner Marken zugelassen werden kann.
Artikel 7. Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabriks- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Falle die Registrierung der Marke hindern.
Artikel 8. Der Handelsname soll in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung geschützt werden, gleichviel, ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht.
Artikel 9. Jedes widerrechtlich mit einer Fabriks- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Unionsländer, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Recht auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, wo die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, wohin das Erzeugnis eingeführt worden ist.
Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.
Die Behörden sollen nicht gehalten sein, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.
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