(Übersetzung.)Protokoll über die Schiedsklauseln, Genf, den 24. September 1923

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1928-03-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien 57/1928 Antigua/Barbuda 323/1994 Bahamas 293/1983 Bangladesch 293/1983 Belgien 57/1928 Brasilien 84/1932 Dänemark 57/1928 Deutschland 57/1928, 293/1983 Estland 209/1929 Finnland 57/1928 Frankreich 57/1928, 183/1928 Griechenland 57/1928 Indien 410/1937 Irland 51/1958 Israel 51/1954 Italien 57/1928 Japan 57/1928, 199/1928, 148/1929 Jugoslawien 118/1959, II 173/2002 Kroatien 323/1994 Lettland 57/1928 Luxemburg 340/1930 Malta 37/1967 Mauritius 293/1983 Monaco 57/1928 Montenegro III 60/2007 Myanmar 293/1983 Neuseeland 57/1928 Niederlande 57/1928 Nordmazedonien 671/1994 Norwegen 57/1928 Polen 57/1928, 256/1931 Portugal 19/1931 Rumänien 57/1928 Schweden 309/1929 Schweiz 151/1928 Simbabwe III 173/2002 Slowakei 323/1994, 535/1996 Spanien 57/1928 Thailand 57/1928, 322/1930 Tschechische R 535/1996 Tschechoslowakei 327/1931 Vereinigtes Königreich 57/1928, 292/1929, 70/1931, 37/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den darin enthaltenen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Jänner 1928.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 535/1996)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Protokoll über die Schiedsklauseln ist am 25. Jänner 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Protokoll tritt nach seinem Punkt 6 für Österreich am 13. März 1928 in Wirksamkeit.

Einen Vorbehalt zu Artikel 1 Abs. 2 haben nachstehende Staaten abgegeben:

Brasilien, Pakistan und Portugal

Die in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des genannten Protokolls durch den österreichischen Bevollmächtigten und der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde erfolgten weiteren Unterzeichnungen dieses Protokolls haben nachstehenden Wortlaut:

Belgien:

Gemäß dem zweiten Absatz von Artikel 1 behält sich Belgien das Recht vor, die Verpflichtung im Absatz 1 von Artikel 1 auf solche Verträge zu beschränken, die nach seinem nationalen Rechte als Handelsgeschäfte anzusehen sind.

Brasilien:

Im Ratifikationsinstrument hat die brasilianische Regierung sich das Recht vorbehalten, die Anerkennung der Gültigkeit der Schiedsabreden und Schiedsklauseln auf jene Verträge zu beschränken, die nach der brasilianischen Gesetzgebung als Handelsverträge zu betrachten sind.

Dänemark:

Bei Zeichnung des in Genf am 24. September 1923 errichteten Protokolls über die Schiedsklauseln erkläre ich Unterzeichneter, Vertreter der Dänischen Regierung beim Sekretariat des Völkerbundes, bezüglich des Artikels 3 folgendes: Nach dänischem Rechte sind die von einem Schiedsgericht ergangenen Schiedssprüche nicht sofort vollstreckbar, sondern es ist, um ihre Vollstreckbarkeit herbeizuführen, in jedem Falle notwendig, sich an die ordentlichen Gerichte zu wenden. Im Verlaufe der Verfahren vor diesen Gerichten wird indes allgemein der Schiedsspruch ohne weitere Nachprüfung als Grundlage für das endgültige Urteil in der Sache angenommen werden. Ratifikation vorbehalten.

Frankreich:

In Anwendung des Absatzes 2 von Artikel 1 behält sich die Französische Regierung das Recht vor, die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.

Auf Grund von Artikel 8 des vorliegenden Abkommens erklärt die Französische Regierung, daß die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf die Kolonien, überseeischen Besitzungen und Gebiete, auch nicht auf Schutzgebiete und Länder erstreckt, über die Frankreich ein Mandat ausübt.

Großbritannien:

(Anm.: siehe Vereinigtes Königreich)

Indien:

Ich erkläre, daß meine Unterschrift jene Gebiete Indiens, die einem unter der Guzeränität Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaupt gehören, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht verpflichtet.

Indien behält sich das Recht vor, die im ersten Absatz des Artikels übernommene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.

Japan:

Nach Maßgabe von Artikel 8 des vorliegenden Protokolls erklärt die Japanische Regierung, daß sich die Annahme des vorliegenden Protokolls nicht auf die nachstehend genannten Gebiete erstreckt:

Chosen (Korea), Taiwan (Formosa), Karafuto (Sachalin), das Pachtgebiet von Kwantung, die Gebiete, worüber Japan sein Mandat ausübt.

Lettland:

In Anwendung des Absatzes 2 von Artikel 1 des vorliegenden Protokolls behält sich die Lettische Regierung das Recht vor, die in dem genannten Artikel vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach dem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.

Monaco:

Das Fürstentum Monaco behält sich das Recht vor, seine Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die Handelsgeschäfte im Sinne seines nationalen Rechtes sind.

Niederlande:

Die Regierung der Niederlande behält sich das Recht vor, die im ersten Absatz von Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach niederländischem Recht als Handelsgeschäfte angesehen werden.

Des weiteren erklärt sie ihren Standpunkt dahin, daß die grundsätzliche Anerkennung der Wirksamkeit dieser Schiedsklauseln keinerlei Einfluß auf einschränkende Bestimmungen hat, die sich zurzeit in der niederländischen Gesetzgebung finden; auch nicht auf das Recht, daselbst in Zukunft andere Einschränkungen einzuführen.

Die Niederländische Regierung behält sich das Recht vor, die im 1. Absatz von Artikel 1 vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach niederländischem Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind. Des weiteren erklärt sie ihren Standpunkt dahin, „daß die grundsätzliche Anerkennung der Wirksamkeit dieser Schiedsklauseln keinerlei Einfluß auf einschränkende Bestimmungen hat, die sich zurzeit in der Gesetzgebung dieser Gebiete finden; auch nicht auf das Recht, daselbst in Zukunft andere Einschränkungen einzuführen“.

Polen:

Namens der Regierung der Republik Polen unterzeichne ich das vorliegende Protokoll mit dem Vorbehalt, daß gemäß Absatz 2 des Artikels 1 die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung nur auf Verträge angewendet werden wird, die nach dem polnischen Recht als Handelsverträge anzusehen sind.

Rumänien:

Im Namen der Königlich Rumänischen Regierung zeichne ich das vorliegende Abkommen mit dem Vorbehalte, daß die Königliche Regierung berechtigt ist, bei jeder Gelegenheit die im Artikel 1, Absatz 2, vorgesehene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die Handelsgeschäfte im Sinne des nationalen Rechtes sind.

Siam (Anm.: Thailand):

Die Siamesische Regierung unterzeichnet das vorliegende Protokoll mit dem Vorbehalt, daß sie dadurch keine Verpflichtung übernimmt, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens unter Verletzung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen von Verträgen, mit welchen Fremde von der Siamesischen Gerichtsbarkeit ausgenommen werden, in Kraft zu setzen.

Slowakei:

Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Spanien:

In Anwendung des Absatzes 2 von Artikel 1 des vorliegenden Protokolls behält sich die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien das Recht vor, die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die nach dem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sein würden.

Nach Maßgabe von Artikel 8 des Protokolls erklärt die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien, daß die Annahme des vorliegenden Protokolls sich nicht auf die spanischen Besitzungen in Afrika, auch nicht auf das Gebiet des spanischen Protektorates in Marokko erstreckt.

Tschechische Republik:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am 9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Protokoll über die Schiedsklauseln (BGBl. Nr. 57/1928, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 671/1994) gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Anläßlich der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß sich die Tschechoslowakische Republik nur gegenüber jenen Staaten als verpflichtet ansieht, die das Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert haben, und daß die Tschechoslowakische Republik nicht die Absicht hat, durch diese Unterschrift den zweiseitigen Verträgen Abbruch zu tun, die sie abgeschlossen hat und worin die in dem vorliegenden Protokoll berührten Fragen in einer Weise geregelt werden, die über die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinausgeht.

Vereinigtes Königreich

Ich erkläre, daß meine Unterschrift nur gilt für Großbritannien und Nordirland und sich daher nicht bezieht auf die Kolonien, überseeischen Besitzungen und Protektorate unter der Herrschaft und Hoheit Seiner Britischen Majestät, auch nicht auf Gebiete, über die die Regierung Seiner Majestät ein Mandat ausübt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist das Protokoll über die Schiedsklauseln zufolge einer Erklärung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 mit Wirksamkeit vom 2. April 1965 für Hongkong anwendbar.

Das Protokoll über die Schiedsklauseln haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:

Albanien am 29. August 1924,

Belgien am 23. September 1924,

Dänemark am 6. April 1925,

das Deutsche Reich am 5. November 1924,

Finnland am 10. Juli 1924,

Griechenland am 26. Mai 1926,

Großbritannien und Nordirland am 27. September 1924,

Monaco am 8. Februar 1927,

die Niederlande (einschließlich Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao) am 6. August 1925,

Neuseeland am 9. Juni 1926,

Norwegen am 2. September 1927,

Rumänien am 12. März 1925,

Spanien am 29. Juli 1926.

Beigetreten sind dem Protokoll die folgenden britischen Gebiete, Kolonien, Protektorate und Mandate:

Südrhodesien am 18. Dezember 1924,

Neufundland am 22. Juni 1925,

Britisch-Guyana am 12. März 1926,

Britisch-Honduras am 12. März 1926,

Jamaika am 12. März 1926,

die Inseln unter dem Wind am 12. März 1926,

Grenada am 12. März 1926,

Sainte-Lucie am 12. März 1926,

Saint-Vincent am 12. März 1926,

Gambien am 12. März 1926,

die Goldküste am 12. März 1926,

Kenya am 12. März 1926,

Zanzibar am 12. März 1926,

Nordrhodesien am 12. März 1926,

Ceylon am 12. März 1926,

Mauritius am 12. März 1926,

Gibraltar am 12. März 1926,

Malta am 12. März 1926,

die Falkland-Inseln am 12. März 1926,

Irak und Palästina am 12. März 1926,

Tanganyika am 17. Juni 1926,

St. Helena am 29. Juli 1926.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten, gehörig bevollmächtigen Vertreter erklären, daß sie im Namen der von ihnen vertretenen Länder die folgenden Bestimmungen annehmen:

1.

Jeder der vertragschließenden Staaten erkennt Schiedsabreden und Schiedsklauseln, durch welche sich in Handelssachen und anderen Angelegenheiten, bei denen eine Regelung durch vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren zulässig ist, die Parteien eines Vertrages verpflichten, Streitfragen aus diesem Vertrage ganz oder zum Teil einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, zwischen Personen, die der Gerichtsbarkeit der vertragschließenden Staaten unterworfen sind, als gültig an, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren in einem anderen Staate stattfindet als dem, dessen Gerichtsbarkeit jede der Parteien unterworfen ist.

Jeder vertragschließende Staat behält sich die Freiheit vor, die obengenannte Verpflichtung auf diejenigen Verträge zu beschränken, die durch seine Landesgesetzgebung als Handelsangelegenheiten behandelt werden. Wenn einer der vertragschließenden Teile von dieser Befugnis Gebrauch macht, so wird er hievon dem Generalsekretär des Völkerbundes zum Zwecke der Benachrichtigung der anderen vertragschließenden Staaten Mitteilung machen.

2.

Für das Verfahren in Schiedssachen einschließlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist der Parteiwille und die Gesetzgebung des Landes maßgebend, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Verfahrenshandlungen, die auf ihrem Gebiete vorgenommen werden müssen, nach Maßgabe der Bestimmungen zu erleichtern, die nach ihrer Gesetzgebung für das Verfahren in Schiedssachen kraft Vereinbarung maßgebend sind.

3.

Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.

4.

Wenn den Gerichten der vertragschließenden Staaten ein Rechtsstreit aus einem Vertrage zwischen den unter Artikel 1 erwähnten Personen unterbreitet wird und der Vertrag eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel enthält, die nach dem genannten Artikel gültig ist und zur Ausführung gebracht werden kann, so werden sie die Beteiligten auf Antrag eines von ihnen zwecks Entscheidung des Rechtsstreits vor die Schiedsrichter verweisen.

Diese Verweisung hat keine bindende Wirkung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte in dem Falle, daß aus irgendeinem Grunde die Schiedsabrede, die Schiedsklausel oder das Schiedsverfahren hinfällig oder unausführbar geworden sind.

5.

Das gegenwärtige Protokoll, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Hinterlegung allen Vertragsstaaten mitteilen wird.

6.

Das gegenwärtige Protokoll soll in Kraft treten, sobald zwei Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Späterhin soll das Protokoll für jeden vertragschließenden Staat einen Monat nach der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

7.

Das gegenwärtige Protokoll kann von jedem der vertragschließenden Staaten mit einer Frist von einem Jahre gekündigt werden. Die Kündigung soll durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes erfolgen. Letzterer wird diese Mitteilung sofort allen anderen Vertragsstaaten in Abschrift unter Angabe des Tages des Einganges mitteilen. Die Kündigung soll ein Jahr nach dem Tage der Mitteilung an den Generalsekretär wirksam werden. Sie soll nur für denjenigen vertragschließenden Staat gelten, der sie vorgenommen hat.

8.

Den vertragschließenden Staaten steht es frei, zu erklären, daß von der durch sie erfolgten Annahme des gegenwärtigen Protokolls die nachstehenden Gebiete, und zwar insgesamt oder zum Teil, ausgeschlossen sind, nämlich Kolonien, überseeische Besitzungen oder Gebiete, Protektorate oder Gebiete, über die sie ein Mandat ausüben.

Diese Staaten können später dem Protokoll besonders für jedes der auf diese Weise ausgeschlossenen Gebiete beitreten. Die Beitrittserklärung soll so bald als möglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der sie allen Vertragsstaaten mitteilen wird, und sie soll einen Monat nach ihrer Mitteilung durch den Generalsekretär an alle Vertragsstaaten in Kraft treten.

Die vertragschließenden Staaten können in gleicher Weise das Protokoll besonders für jedes der vorbezeichneten Gebiete kündigen. Der Artikel 7 findet auf diese Kündigung Anwendung.

Eine beglaubigte Abschrift des gegenwärtigen Protokolls soll durch den Generalsekretär allen vertragschließenden Staaten übersandt werden.

Geschehen in Genf, den 24. September 1923 in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text in gleicher Weise authentisch ist und das in den Archiven des Völkerbundes niedergelegt bleibt.

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