Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 24. September 1929 über den Markenschutz im Verhältnisse zur Argentinischen Republik

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1929-10-10
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(1) Auf Grund des § 32, Absatz 1, Buchstabe a, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 117 vom Jahre 1928, wird kundgemacht, daß in der Argentinischen Republik die Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, denselben Schutz genießen wie die Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Argentinischen Republik haben. Demnach genießen die Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Argentinischen Republik haben, in der Republik Österreich denselben Schutz wie die Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben.

(2) Ferner wird auf Grund des § 32, Absatz 5, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. 117, vom Jahre 1928, kundgemacht, daß in der Argentinischen Republik der Schutz der dort registrierten Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, von ihrem Schutze in der Republik Österreich unabhängig ist, und daß in der Argentinischen Republik bei der Anmeldung der Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, und bei der Erneuerung ihrer Registrierung ein Nachweis über ihre Registrierung in der Republik Österreich nicht verlangt wird. Demnach genießen die in der Republik Österreich registrierten Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Argentinischen Republik haben, den Schutz in der Republik Österreich auch dann, wenn sie in der Argentinischen Republik nicht registriert sind, und ist für diese Marken bei ihrer Anmeldung und bei der Erneuerung ihrer Registrierung ein Nachweis, daß sie in der Argentinischen Republik registriert sind, nicht zu erbringen.

(3) Diese Kundmachung (Absatz 1 und 2) gilt auch für die vor dem Zeitpunkt ihrer Verlautbarung in der Republik Österreich registrierten, in diesem Zeitpunkt auf Grund der Registrierung noch geschützten Marken, ferner für die in diesem Zeitpunkt in der Republik Österreich noch anhängigen Markenanmeldungen von Unternehmen, die ihren Sitz in der Argentinischen Republik haben. Demnach findet auf diese Marken insbesondere die Bestimmung des Artikels X des Bundesgesetzes vom 18. April 1928, B. G. Bl. Nr. 116, über die Abänderung und die Ergänzung von Bestimmungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes keine Anwendung.

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