(Übersetzung.) Konsularkonvention zwischen Österreich und Estland

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1929-07-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Wieder in Kraft seit 1991.

Sonstige Textteile

Nachdem die am 15. Oktober 1926 in Wien unterfertigte Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland, samt Zusatzprotokoll, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. April 1929.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen hat am 28. Juni 1929 stattgefunden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel XXII am 28. Juli 1929 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich einerseits und Estland anderseits, von dem Wunsche geleitet, über die Zulassung von Konsularfunktionären auf ihren beiderseitigen Staatsgebieten ein Übereinkommen zu treffen und die wechselseitigen Rechte, Privilegien und Immunitäten der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten festzusetzen, sowie deren Machtvollkommenheiten zu bestimmen, haben beschlossen, eine Konsularkonvention abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel I. Konsuln und Konsularfunktionäre im Sinne des gegenwärtigen Übereinkommens sind alle Funktionäre des Konsulardienstes, die berufen sind, die durch die beiderseitigen Konsularvorschriften geregelte Amtstätigkeit auszuüben, das sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können Berufskonsularfunktionäre (consules missi) oder Honorarkonsularfunktionäre (consules electi) sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die letzteren nur in dem Maße Anwendung, als die Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, sie ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Übereinkommen aufgezählten Rechte und Pflichten auszuüben.

Jeder der vertragschließenden Teile ist berechtigt, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten in den Häfen, Städten und Orten des anderen Teiles einzusetzen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch das Recht vor, die Orte zu bezeichnen, in denen es ihnen nicht genehm ist, Konsularfunktionäre zuzulassen; es versteht sich aber, daß dieser Vorbehalt auf einen der vertragschließenden Teile nur dann angewendet werden kann, wenn er gleichzeitig auch auf alle anderen Mächte Anwendung findet.

Artikel II. Überall, wo in dem gegenwärtigen Übereinkommen von “Konsuln” die Rede ist, sind darunter Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen; desgleichen sind unter der Bezeichnung “Konsulate” Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate zu verstehen.

Artikel III. Die Konsuln werden gegenseitig nach den im Lande ihres Amtssitzes geltenden Regeln und Förmlichkeiten nach Vorweisung ihrer Bestallungsurkunden zugelassen und anerkannt werden.

Anläßlich der Vorweisung der Bestallungsurkunden wird auch der Amtsbezirk des Konsulates angegeben werden; jede nachträgliche, die Abgrenzung dieses Amtsbezirkes betreffende Änderung wird dem Auswärtigen Amte des anderen vertragschließenden Teiles bekanntgegeben werden.

Das zur freien Ausübung ihrer Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird den Konsuln ohne Verzug und kostenlos erteilt werden. Die Oberbehörden ihres Amtsbezirkes werden auf Vorweisung des erwähnten Exequaturs sofort die geeigneten Maßnahmen treffen, um es den Konsuln zu ermöglichen, sich ihrer Aufgabe zu entledigen und in den Genuß der damit verbundenen Immunitäten und Befreiungen zu treten.

Es wird den Konsuln zugesichert, daß sie in der Ausübung ihrer Funktionen und in der Durchführung ihrer amtlichen Aufgabe bei den Behörden des Landes ihres Amtssitzes die weitestgehende Mitwirkung und die wohlwollendste Unterstützung finden werden.

Artikel IV. Die Berufskonsuln können, vorbehaltlich der vorausgehenden Genehmigung des Auswärtigen Amtes des anderen vertragschließenden Teiles, in den Häfen, Städten und Orten ihres Konsularbezirkes Konsularagenten ernennen. Diese Agenten sind mit einem von dem Konsul, der sie ernannt hat, auszustellenden Ernennungsdekrete zu versehen, haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen und unter der Verantwortlichkeit dieses Konsuls auszuüben und genießen die im gegenwärtigen Übereinkommen festgesetzten Vorrechte und Immunitäten.

Artikel V. Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes von Konsuln und Konsularagenten werden die Vizekonsuln, Konsularsekretäre und Konsularattaches ohne weiteres in der durch die Konsularvorschriften jedes der beiden vertragschließenden Teile festgesetzten Reihenfolge zur einstweiligen Ausübung der konsularischen Amtstätigkeit zugelassen.

Die Ortsbehörden sollen ihnen Unterstützung und Schutz gewähren und ihnen während ihrer interimistischen Amtsleitung den Genuß der durch das gegenwärtige Übereinkommen den Titulären zuerkannten Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten und Privilegien sichern.

Artikel VI. Die Konsuln und Konsularagenten können über der äußeren Tür des Hauses, in dem die Kanzleien des Konsulates oder der Konsularagentur untergebracht sind, das Wappenschild ihres Staates mit der Aufschrift: “Konsulat oder Konsularagentur ...” anbringen und an den öffentlichen Festtagen sowie bei anderen üblichen Gelegenheiten die Flagge ihres Landes auf dem Konsulatshause hissen; es herrscht darüber Einverständnis, daß diese äußeren Zeichen nicht so gedeutet werden dürfen, als ob sie ein Asylrecht begründeten.

Sie können ferner unter den in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten, das Asylrecht betreffenden Einschränkungen ihr nationales Wappen und die Flagge ihres Landes auf den Schiffen und Wagen führen, deren sie sich in Ausübung ihrer Funktionen bedienen.

Artikel VII. Die Konsuln und Konsularagenten jedes der vertragschließenden Teile genießen auf dem Gebiete des anderen Teiles die Befreiung von allen Einquartierungen, Steuern und Leistungen für militärische Zwecke, sowie von allen direkten Steuern, die von irgendeiner Behörde des betreffenden Staates auferlegt werden und den Charakter einer persönlichen Abgabe besitzen, sofern sie Staatsangehörige des vertragschließenden Teiles sind, der sie ernannt hat, und weder Handel treiben, noch ein Gewerbe oder einen anderen Beruf ausüben; andernfalls unterliegen sie hinsichtlich ihres Handels oder Gewerbes denselben Gebühren, Lasten und Abgaben wie andere Privatpersonen. Die Beteiligung an solchen Handels-, Gewerbe- und beruflichen Unternehmungen ist als gleichwertig mit deren Ausübung zu betrachten. Als Beteiligung in diesem Sinne ist jedoch der Besitz von Aktien oder anderen ähnlichen Wertpapieren nicht anzusehen. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Steuern, die von unbeweglichem Besitz oder Hypothekarforderungen eingehoben werden, ferner auch nicht auf die im Abzugswege eingehobenen Kapitalertragsteuern und auf die Steuern von Tantiemen, die die Konsuln in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes einer Handels-, Gewerbe- oder beruflichen Unternehmung beziehen, die ihren Sitz in dem Staate hat, in dem die Konsuln ihre Tätigkeit ausüben.

In Ansehung der Befreiung von den direkten Steuern besteht jedoch darüber Einverständnis, daß diese Befreiung nur die Berufskonsularfunktionäre, und zwar in keinem Fall in einem ausgedehnteren Maße genießen können als die diplomatischen Vertreter der vertragschließenden Teile.

Die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Vorrechte und Befreiungen werden in gleicher Weise auch den anderen Beamten des Konsulardienstes zugestanden, sofern sie die Eigenschaft von Berufsfunktionären und die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, der sie ernannt hat.

Die Konsuln und Konsularagenten, sowie die im Absatz 3 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Konsularfunktionäre sind berechtigt, beim Übertritt auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ihre Wohnungseinrichtung und ihre Haushaltungsgegenstände, die sie im Gebrauch haben, einzuführen, ohne Zoll oder irgendeine andere Abgabe zu bezahlen, die von den beteiligten Staaten bei der Einfuhr sonst eingehoben wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchsgegenstände.

Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches, die Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, dürfen weder angehalten noch in Untersuchungshaft genommen werden, ausgenommen wegen strafbarer Handlungen, die nach den Gesetzen des Aufenthaltslandes mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis oder einer größeren Strafe bedroht sind.

Im Falle der Anhaltung oder der Versetzung eines Konsuls, eines Konsularagenten, eines Konsularsekretärs oder eines anderen Konsularfunktionärs in den Anklagestand, wird die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Anhaltung oder die Versetzung in den Anklagestand stattgefunden hat, hievon ohne Verzug den diplomatischen Vertreter des Staates in Kenntnis setzen, dem der genannte Konsularbeamte angehört.

Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches können, gleichgültig, ob sie als solche dauernd bestellt oder zeitweilig verwendet sind, falls sie Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, vor den Gerichten des Staates ihres Amtssitzes wegen der Amtshandlungen, die sie innerhalb der Grenzen der ihnen durch die Konsularvorschriften ihres Landes zuerkannten Befugnisse ausgeführt haben, nicht belangt werden.

Artikel VIII. Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches sollen Zeugenladungen, die ihnen in Form eines amtlichen Schreibens und ohne Androhung von Strafsanktionen im Falle des Nichterscheinens von den Gerichten des Staates ihres Amtssitzes übermittelt werden, nachkommen.

Doch werden die Konsuln und Konsularagenten unter der Voraussetzung, daß sie Leiter des Konsulates, beziehungsweise der Konsularagenturen und Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, die aus einer Krankheit oder dringenden Dienstesnotwendigkeiten sich ergebende Abhaltung als berechtigten Entschuldigungsgrund geltend machen können, es sei denn, daß ihre Zeugenaussage in einem Strafverfahren wegen einer Straftat angerufen wird, die nach den Gesetzen des Landes des Amtssitzes mit einer Gefängnisstrafe von über einem Jahr oder einer noch größeren Strafe bedroht ist.

Falls die Konsuln oder Konsularagenten aus den vorangeführten Gründen nicht vor den Gerichten erscheinen sollten, werden sich die Gerichtsbehörden in ihre Amtsräume oder Wohnungen begeben, um von ihnen entweder eine schriftliche Erklärung in der durch die Gesetzgebung des Landes vorgesehenen Form zu verlangen oder ihre mündliche Zeugenaussage entgegenzunehmen.

Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und die anderen Konsularbeamten, die Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, können sich unter Berufung auf das Amtsgeheimnis weigern, von ihnen verwahrte Urkunden zu erlegen oder vorzuweisen.

Falls die Gerichtsbehörden die durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Entschuldigungsgründe und Befreiungen nicht als gegeben betrachten sollten, haben sie sich doch gegenüber den genannten Konsularfunktionären jeder Zwangsmaßnahme zu enthalten, und es sollen alle Schwierigkeiten solcher Art auf diplomatischem Wege geregelt werden.

Artikel IX. Die Konsulararchive sind jederzeit unverletzlich und die Ortsbehörden dürfen unter keinem Vorwande die Bücher, Papiere und anderen Gegenstände, die dazu gehören, durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Diese Papiere, Bücher und anderen Gegenstände müssen stets von den Büchern und Papieren, die zu einem allfälligen Handels- oder Gewerbebetrieb der betreffenden Funktionäre gehören, und von deren Privatpapieren vollständig getrennt sein.

Die Amtsräume der Konsulate und Konsularagenturen sind jederzeit unverletzlich. Die Ortsbehörden können unter keinem Vorwande – ausgenommen den Fall, wo es sich um die Verfolgung einer Straftat handelt, die nach der Gesetzgebung des Landes des Amtssitzes mit einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr oder einer größeren Strafe bedroht ist – in die Amtsräume eindringen und in keinem Falle die darin befindlichen amtlichen Schriften durchsuchen oder in Beschlag nehmen.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die Konsularamtsräume in keinem Fall als Asyl dienen können.

Wenn ein Konsul oder Konsularagent von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aufgefordert wird, Schriftstücke der im Absatz 4 des Artikels VIII des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Art, die er verwahrt, herauszugeben oder vorzuweisen, und dies verweigert, so kann die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dem Konsularbeamten gegenüber keine Zwangsmaßnahmen anwenden, sondern es müssen Schwierigkeiten dieser Art auf diplomatischem Wege geregelt werden.

Artikel X. Die Konsuln und Konsularagenten der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu schützen und alle Rechte und Interessen derselben nach Maßgabe des Völkerrechtes und der internationalen Gepflogenheiten und innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse zu verteidigen.

Zu diesem Behufe können sie sich an alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Amtsbezirkes wenden, um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Staaten bestehenden Verträge und Übereinkommen und gegen jeden Mißbrauch, über den sich ihre Angehörigen zu beklagen haben sollten, Einspruch zu erheben. Wenn ihre Beschwerden durch die Ortsbehörden ihres Amtsbezirkes nicht entgegengenommen werden, können sie sich nur in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters ihres Staates direkt an die Regierung des Staates wenden, in dem sie ihren Sitz haben.

Artikel XI. Die Konsuln, Konsularagenten, Konsularsekretäre und Konsularattaches jedes der vertragschließenden Teile haben, insofern sie von den Staatsbehörden, die sie ernannt haben, dazu ermächtigt sind, das Recht:

1.

in ihrer Kanzlei oder an Bord der Schiffe ihrer Nationalität alle Erklärungen entgegenzunehmen, die die Kapitäne, die Mannschaft, die Reisenden, die Handelsleute und alle anderen Angehörigen ihres Staates allenfalls abzugeben haben;

2.

in ihrer Kanzlei, in der Wohnung der Parteien oder an Bord eines Schiffes ihrer Nationalität einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen und letztwillige Verfügungen ihrer Staatsangehörigen, sowie zweiseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegen- oder aufzunehmen oder zu beglaubigen, an denen entweder nur ihre Staatsangehörigen oder diese und andere Personen, sei es Angehörige des Staates, in dem der Konsularamtssitz sich befindet, sei es solche dritter Staaten, beteiligt sind;

3.

in ihrer Kanzlei oder an Bord der Schiffe ihrer Nationalität ein- und zweiseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegen- oder aufzunehmen oder zu beglaubigen, an denen nur Angehörige des Staates ihres Amtssitzes oder eines dritten Staates beteiligt sind, unter der Voraussetzung, daß diese Erklärungen sich auf Rechtsverhältnisse oder Vermögenschaften beziehen, die auf dem Gebiete des Staates ihren Sitz haben, dem der Konsul oder Konsularagent, der die Amtshandlung vornimmt, angehört, oder sich auf Geschäfte beziehen, die dort abzuwickeln oder die bestimmt sind, dort rechtliche Wirkungen hervorzubringen;

4.

alle Arten von Erklärungen und Urkunden, die von den Behörden und Funktionären ihres Staates oder jenes ihres Amtssitzes herrühren, zu übersetzen oder zu beglaubigen; diese Übersetzungen werden in beiden Ländern die nämliche Kraft und Wirksamkeit haben, wie wenn sie von öffentlichen Beamten oder beeideten Dolmetschern dieser beiden Länder angefertigt worden wären.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die obigen Bestimmungen auf solche zweiseitige Rechtsgeschäfte nicht anwendbar sind, die die Übertragung des Eigentumsrechtes an unbeweglichen, auf dem Gebiete des Staates des Amtssitzes des Konsuls oder Konsularagenten gelegenen Gütern oder deren Belastung betreffen.

Die Abschriften, Auszüge und Ausfertigungen der auf Grund des gegenwärtigen Artikels von den Konsuln und Konsularagenten aufgenommenen Erklärungen werden, wenn sie von den genannten Konsularfunktionären ordnungsmäßig beglaubigt und mit dem Amtssiegel der Konsulate oder Konsularagenturen versehen sind, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich auf den Gebieten des einen wie des anderen vertragschließenden Teiles in der gleichen Art öffentlichen Glauben genießen wie die Originale und werden den gleichen Charakter der Echtheit und die gleiche Beweiskraft besitzen, wie wenn sie vor einem Notar oder einem öffentlichen richterlichen Beamten des einen oder des anderen Staates ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke in den von den Gesetzen des Staates, dem der Konsul oder Konsularagent angehört, vorgeschriebenen Formen abgefaßt sind und sohin in gleicher Weise wie die Originale gestempelt und in das Amtsregister eingetragen sowie allen anderen Förmlichkeiten unterzogen wurden, die in dem Staate, in dem das Schriftstück wirksam werden soll, in Geltung stehen.

Falls sich ein Zweifel über die Echtheit der Abschrift, des Auszuges oder der Ausfertigung eines in der Kanzlei der betreffenden Konsulate oder Konsularagenturen verfaßten Schriftstückes ergeben sollte, darf dem Beteiligten auf sein Verlangen das Vergleichen mit dem Original nicht verweigert werden und der Beteiligte kann, wenn er es für wünschenswert hält, beim Vergleichen anwesend sein.

Artikel XII. Die Konsuln und Konsularagenten jedes der vertragschließenden Teile können, soweit sie nach den Gesetzen und Vorschriften ihres Staates hiezu ermächtigt sind, Geburts- und Totenscheine von Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, ausstellen.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die vorstehende Bestimmung die durch die Landesgesetze den Beteiligten auferlegte Verpflichtung, den Ortsbehörden von Geburten und Todesfällen Anzeige zu erstatten, nicht berührt.

Artikel XIII. Die Konsuln und Konsularagenten jedes vertragschließenden Teiles haben die Befugnis, nach Maßgabe der Konsularvorschriften des Staates, der sie ernannt hat, Pässe und andere Personaldokumente auszustellen und die Pässe, Ursprungs- und Herkunftszeugnisse über Waren und andere Schriftstücke ähnlicher Art mit Sichtvermerken zu versehen.

Artikel XIV. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Verlangen gehörig beglaubigte Ausfertigungen der Geburts-, Trauungs- und Sterbeurkunden, der Urkunden über die Anerkennung und Legitimation unehelicher Kinder, sowie der Adoptionsurkunden auszufolgen, wenn diese Urkunden Angehörige des anderen vertragschließenden Teiles betreffen.

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