Erklärung zwischen Österreich und Belgien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1931-01-08
Status Aufgehoben · 1998-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Ratifikationstext

Obige von dem für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister Dr. Ignaz Seipel und dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreiches Belgien in Wien Le Ghait unterzeichnete Erklärung tritt zufolge ihres Artikels 6 am 8. Jänner 1931 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und

die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier, von dem Wunsche geleitet, die Durchführung gewisser Bestimmungen des am 17. Juli 1905 im Haag geschlossenen internationalen Zivilprozeßübereinkommens, dem Österreich und Belgien angehören, zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Prozeßkostenentscheidungen im Sinne der Artikel 18 und 19 des am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen internationalen Zivilprozeßübereinkommens sind an den Justizminister des Staates zu richten, wo die Vollstreckung erwirkt werden soll, und zwar entweder im diplomatischen Wege oder durch den Justizminister des anderen Staates der unmittelbar durch die beteiligte Partei.

Dieselbe Regel gilt für gerichtliche Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Artikel 2. Die gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die in einem der beiden Vertragsstaaten kundgemacht oder zugestellt werden sollen, sind dem Justizminister dieses Staates zu übersenden, und zwar entweder durch den Justizminister des anderen Vertragsstaates oder durch den diplomatischen doer konsularischen Vertreter dieses Teiles.

Diese Behörden verkehren unmittelbar miteinander, soweit es sich um sonstige Mitteilungen über diese Kundmachungen oder Zustellungen handelt.

Die erwähnten Schriftstücke können von der zuständigen Behörde dem Empfänger auch im Postwege übersendet werden.

Die Kosten der zwangsweisen Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Art der Zustellung von der ersuchenden Behörde ausdrücklich verlangt worden ist.

Artikel 3. Die Ersuchschreiben in Zivil- und Handelssachen und ihre Erledigungsakten werden im unmittelbaren Verkehre der Justizminister der beiden Vertragsstaaten übersendet.

Im Falle der Dringlichkeit sind jedoch die Gerichtsbehörden der beiden Länder ermächtigt, die im ersten Absatze dieses Artikels bezeichneten Rechtshilfeersuchen unmittelbar, nötigenfalls telegraphisch, an die zuständige Behörde des anderen Teiles zu richten. Diese Ersuchen und ihre Erledigungsakten sind stets durch Vermittlung der Justizminister zurücksenden.

Artikel 4. Die in den Artikeln 1 und 3 der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und die darauf bezüglichen Mitteilungen, ferner die im Artikel 2 der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Mitteilungen sind in deutscher oder in französischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen.

Artikel 5. Das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene internationale Zivilprozeßübereinkommen ist, soweit es durch die vorliegende Vereinbarung nicht abgeändert wird, hinsichtlich der von ihm geregelten Fragen auch weiterhin für die Beziehungen der beiden Vertragsstaaten maßgebend.

Artikel 6. Die vorliegende Erklärung tritt in Kraft zehn Tage, nachdem sie in den durch die Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formen kundgemacht wurde; ihre Wirksamkeit endet nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Vertragsteile sie gekündigt hat.

Urkund dessen haben die zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Erklärung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 1. Dezember 1930.

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