Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1930-09-11
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 31. Jänner 1930 in Wien unterfertigten Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 9. August 1930.

Ratifikationstext

Da die Ratifikationsurkunden am 12. August 1930 ausgetauscht worden sind, ist dieser Staatsvertrag gemäß Artikel XIII am 11. September 1930 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika haben, von dem Wunsche geleitet, die Sache der Gerechtigkeit zu fördern, beschlossen, einen Vertrag über die Auslieferung von Personen zu schließen, die sich der Gerechtigkeit entzogen haben, und haben zu diesem Zwecke die folgenden Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und beschlossen haben:

Artikel I. Es wird vereinbart, daß die Bundesregierung von Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten auf ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages gehörig gestelltes Ersuchen der Gerechtigkeit jede Person ausliefern sollen, die einer der im Artikel II des vorliegenden Vertrages angeführten strafbaren Handlungen beschuldigt wird oder überführt wurde, sofern die Tat in den Gesetzen des ersuchten Staates als Verbrechen im Gegensatz zu Vergehen und Übertretungen bezeichnet wird und innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teile begangen wurde, wenn diese Person im Gebiete des anderen Teiles Zuflucht sucht oder dort angetroffen wird. Eine derartige Auslieferung soll nur auf Grund solcher Schuldbeweise stattfinden, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder der Beschuldigte angetroffen wird, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 257/1934.

Artikel II. Nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen jene Personen ausgeliefert werden, die einer der nachstehenden strafbaren Handlungen beschuldigt werden oder überführt sind:

1.

Mord, umfassend die durch die Ausdrücke Elternmord, Meuchelmord, vorsätzliche Tötung, Giftmord oder Kindesmord bezeichneten Verbrechen;

2.

Notzucht, Abtreibung und geschlechtlicher Umgang mit Kindern unter 14 Jahren;

3.

Entführung oder Gefangenhaltung von Frauen oder Mädchen zu unmoralischen Zwecken;

4.

zweifache Ehe;

5.

Brandstiftung;

6.

absichtliche und gesetzwidrige, das menschliche Leben gefährdende Zerstörung von Eisenbahnen oder ebensolche Verhinderung ihres Verkehrs;

7.

zur See verübte Verbrechen:

a)

Seeräuberei im landläufigen Sinne des Wortes und nach der völkerrechtlichen oder gesetzlichen Begriffsbestimmung;

b)

unrechtmäßiges Versenken oder Zerstören eines Schiffes zur See,

c)

Meuterei oder Verschwörung zweier oder mehrerer Mitglieder der Besatzung oder anderer Personen an Bord eines auf hoher See befindlichen Fahrzeuges, um sich gegen die Befehlsgewalt des Kapitäns oder Kommandanten eines solchen Fahrzeuges zu empören oder um sich durch List oder Gewalt in den Besitz eines solchen Fahrzeuges zu setzen,

d)

Überfall an Bord eines Schiffes auf hoher See in der Absicht, körperlichen Schaden zuzufügen;

8.

Einbruch, das ist das nächtliche Einbrechen und Eindringen in

9.

das Einbrechen und Eindringen in die Amtsräume der Regierung

10.

Raub, das ist die verbrecherische und gewaltsame Entziehung

11.

Fälschung von Urkunden oder Verbreitung gefälschter Urkunden;

12.

Fälschung oder Verfälschung amtlicher Schriften der Regierungen oder öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte oder deren Verbreitung oder betrügerische Benutzung;

13.

die Erzeugung von Falschgeld, sei es gemünztes oder

14.

Veruntreuung oder verbrecherische Unterschlagung, die

15.

Veruntreuung seitens einer oder mehrerer Personen, die gegen

16.

Raub von Minderjährigen oder Erwachsenen, das ist die Entführung oder Gefangenhaltung einer oder mehrerer Personen, um von ihnen, ihren Familien oder einer oder mehreren anderen Personen Geld zu erpressen, oder zu einem anderen ungesetzlichen Zweck;

17.

Diebstahl, das ist die Entwendung von Habseligkeiten,

18.

Erwerb von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen auf Grund

19.

Meineid oder Verleitung zum Meineid;

20.

Unterschlagung oder Vertrauensmißbrauch seitens eines Verwahrers, Bankiers, Agenten, Kommissionärs, Treuhänders, Testamentsvollstreckers, Verwalters, Vormundes, Direktors oder Beamten einer Gesellschaft oder Körperschaft oder seitens irgendeiner Person in Vertrauensstellung, wenn der Betrag oder Wert des widerrechtlich zugeeigneten Geldes oder Vermögens 100 Dollar oder den österreichischen Gegenwert übersteigt;

21.

strafbare Handlungen gegen die Gesetze der beiden Staaten zur Unterdrückung der Sklaverei und des Sklavenhandels;

22.

böswilliges Verlassen oder böswilliges Nichterhalten

23.

Betrügerische Krida.

Die Auslieferung hat auch stattzufinden wegen Beteiligung an einer der vorgenannten strafbaren Handlungen vor oder nach ihrer Verübung oder wegen eines Versuches, eine der vorgenannten strafbaren Handlungen zu begehen, vorausgesetzt, daß eine solche Teilnahme oder ein solcher Versuch nach den Gesetzen der beiden Vertragschließenden Teile mit Gefängnis bedroht ist.

Artikel III. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen keinen Anspruch auf Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung politischer Natur oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, geben und keine Person, die kraft dieses Vertrages von einem oder an einen der Hohen Vertragschließenden Teile ausgeliefert wurde, soll wegen einer vor ihrer Aulieferung begangenen politischen Straftat vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Der ersuchte Staat oder dessen Gerichte sollen entscheiden, ob die Tat politischer Natur ist oder nicht.

Wenn die angelastete Straftat einen vollbrachten oder versuchten Mord, Meuchelmord oder Giftmord in sich begreift, soll der Umstand, daß die Tat gegen das Leben des Herrschers oder Oberhauptes irgendeines Staates oder gegen das Leben eines Mitgliedes seiner Familie vollbracht oder versucht wurde, nicht als hinreichend angesehen werden, um zu behaupten, daß die strafbare Handlung politischer Natur oder eine Handlung war, die mit Straftaten politischer Natur im Zusammenhange steht.

Artikel IV. Keine Person soll wegen einer vor der Aulieferung begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung nicht erfolgt ist, vor Gericht gestellt werden, es sei denn, daß der ersuchte Staat zustimmt oder daß sie durch einen Monat, nachdem sie wegen der der Auslieferung zugrunde liegenden Straftat vor Gericht gestellt gewesen war oder für den Fall einer Verurteilung durch einen Monat nach erfolgter Verbüßung der Strafe oder Begnadigung die Freiheit gehabt hat, das Land zu verlassen.

Artikel V. Die Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers nach den vorliegenden Bestimmungen soll nicht stattfinden, wenn wegen Ablaufes der Zeit oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde entsprechend den Gesetzen des Staates, innerhalb dessen Gerichtsbarkeit die strafbare Handlung begangen wurde oder gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates eine Verfolgung oder Bestrafung des Verbrechers wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausgeschlossen ist.

Artikel VI. Wenn eine Person, deren Auslieferung auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages verlangt wird, zurzeit wegen einer strafbaren Handlung in dem Zufluchtsstaate verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann ihre Auslieferung verschoben werden, bis das Verfahren beendet oder die Strafe ordnungsmäßig verbüßt ist.

Artikel VII. Wenn die Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, die von einem der beiden Vertragsteile begehrt wird, auch von einer oder mehreren anderen Mächten auf Grund von vertraglichen Bestimmungen wegen innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit begangener Straftaten verlangt wird, ist der Verbrecher jenem Staate auszuliefern, dessen Begehren zuerst einlangte, es sei denn, daß dieses zurückgezogen wird. Dieser Artikel soll Verträge nicht berühren, die schon zu einem früheren Zeitpunkte von einem der Vertragschließenden Teile mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind.

Artikel VIII. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages soll keiner der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sein, seine eigenen Staatsbürger auszuliefern.

Artikel IX: Die Kosten des Transportes des Beschuldigten soll von der ersuchenden Regierung getragen werden. Aus der Verhaftung, Festhaltung, Vernehmung und Übergabe von Flüchtlingen entspringende Ersatzansprüche sollen gegen die ersuchende Regierung nicht erhoben werden mit Ausnahme jener für die Verpflegung und Unterbringung des Beschuldigten vor der Übergabe. Wenn jedoch Beamte der ausliefernden Regierung in Ausübung ihres Amtes keine andere Entlohnung oder Entschädigung erhalten, als bestimmte Taxen für die geleisteten Dienste, sollen sie berechtigt sein, von der ersuchenden Regierung die üblichen Taxen für die geleisteten Arbeiten oder Dienste in der gleichen Weise und im selben Betrage zu erhalten, als ob diese Arbeiten oder Dienste im ordentlichen Strafverfahren nach den Gesetzen des Landes, wo sie beamtet sind, geleistet worden wären.

Die Ansprüche für Verpflegung und Unterbringung sowie auf Taxen sind durch Vermittlung der betreffenden Regierung geltend zu machen.

Artikel X. Alles was zur Zeit der Verhaftung eines flüchtigen Verbrechers in seinem Besitze gefunden wird, es mag aus der strafbaren Handlung herstammen oder als Beweismittel von Bedeutung sein, soll, soweit dies nach den Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile durchführbar ist, zugleich mit seiner Person bei der Auslieferung mitübergehen werden. Die Rechte dritter Personen in Ansehung der angeführten Gegenstände sollen jedoch berücksichtigt werden.

Artikel XI. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen auf alle wo immer gelegenen Gebiete anwendbar sein, die einem der Hohen Vertragschließenden Teile angehören oder unter der Besetzung oder Kontrolle eines von ihnen stehen, so lange die Besetzung oder Kontrolle dauert.

Ersuchen um Auslieferung von Personen, die sich vor der Gerechtigkeit geflüchtet haben, sollen durch die diplomatischen Vertreter der Hohen Vertragschließenden Teile gestellt werden. Falls diese Vertreter von dem Staate oder dem Sitze seiner Regierung abwesend sind oder die Auslieferung aus einem im vorhergehenden Absatz erwähnten, außerhalb der Vereinigten Staaten oder Österreichs gelegenen Gebiet begehrt wird, können die Ersuchen durch höhere Konsularbeamte gestellt werden. Die Auslieferungsbegehren samt den angeschlossenen Beweisurkunden soll die ersuchende Regierung mit einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Regierung versehen.

Um die Verhaftung und Festhaltung eines Flüchtlings kann auf Grund einer allenfalls telegraphischen Verständigung von dem Bestande eines Urteiles oder eines Haftbefehles angesucht werden.

In Österreich soll das Ersuchen um Verhaftung und Festhaltung an den Bundeskanzler gerichtet werden, der es an die zuständige Stelle weiterleiten wird.

In den Vereinigten Staaten soll das Ersuchen um Verhaftung und Festhaltung an den Staatssekretär gerichtet werden, der ein Mandat ausstellen wird, das bestätigt, daß das Ersuchen regelrecht gestellt wurde und die zuständigen Behörden anweist, das Erforderliche im Einklang mit den Gesetzen zu veranlassen.

Im Falle der Dringlichkeit kann das Ersuchen um Verhaftung und Festhaltung unmittelbar an die zuständige Behörde im Einklang mit den in Kraft stehenden Gesezten gerichtet werden.

Der vorläufig Verhaftete soll freigelassen werden, wenn nicht binnen drei Monaten vom Tage der Verhängung der Auslieferungshaft in den Vereinigten Staaten oder vom Tage der Festnahme in Österreich das förmliche Begehren um Auslieferung mit den unter beschriebenen urkundlichen Nachweisungen vom diplomatischen Vertreter der ersuchenden Regierung oder in seiner Abwesenheit von einem ihrer Konsularbeamten in der vorerwähnten Weise gestellt wird.

Wenn der flüchtige Verbrecher wegen der strafbaren Handlung, derentwegen seine Auslieferung verlangt wird, verurteilt worden ist, muß eine gehörig beglaubigte Abschrift des Urteils des Gerichtes, das die Verurteilung ausgesprochen hat, beigebracht werden. Wenn aber der Flüchtling einer Straftat nur beschuldigt wird, sind eine gehörig beglaubigte Abschrift des in dem Staate, wo die Tat begangen wurde, erlassenen Haftbefehles sowie der Aussagen, auf Grund welcher der Haftbefehl ausgestellt worden ist, und sonstige, in dem vorliegenden Falle geeignet erscheinende Beweise beizubringen.

Artikel XII. In jedem Fall eines von einem der Hohen Vertragschließenden Teile gestellten Ansuchens um Verhaftung, Festhaltung oder Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers sollen die zuständigen Beamten des Staates, wo das Auslieferungsverfahren stattfindet, die Beamten der ersuchenden Regierung bei den Richtern und Behörden mit allen in ihrer Macht stehenden gesetzlichen Mitteln unterstützen.

Artikel XIII. Der vorliegende Vertrag soll von den Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend ihrem verfassungsmäßigen Verfahren ratifiziert werden und am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien sobald als möglichst stattfinden soll, in Kraft treten, aber keine rückwirkende Kraft haben.

An dem Tage, an welchem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt, soll der Vertrag vom 3. Juli 1856 seine Geltung verlieren, ausgenommen hinsichtlich der darin aufgezählten und vor dem erstgenannten Tage verübten strafbaren Handlungen.

Der vorliegende Vertrag soll durch sechs Monate nach seiner Kündigung durch eine der beiden Regierungen in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 31. Jänner Eintausendneunhundertdreißig.

Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages wurden

folgende Noten gewechselt:

(Übersetzung)

Gesandtschaft der Vereinigten

Staaten von Amerika.

Wien, am 31. Jänner 1930.

Exzellenz!

Im Augenblick der Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich beehre ich mich, die Erklärung abzugeben, daß ich ermächtigt worden bin, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Vereinigten Staaten, falls ein von Österreich Ausgelieferter in den Vereinigten Staaten schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt wird, den zuständigen Behörden die gnadenweise Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe empfehlen wird.

Empfangen Sie, Exzellenz, die neuerliche Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Albert H. Washburn m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Johann Schober,

Österreichischer Bundeskanzler.

Der Bundeskanzler.

Wien, am 31. Jänner 1930.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, namens der Bundesregierung den Empfang der Note, die Eure Exzellenz mir anläßlich der Unterzeichnung des Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Auslieferung von Verbrechern übergeben haben, ergebenst zu bestätigen und die darin enthaltene Erklärung zur Kennntis zu nehmen, wonach Eure Exzellenz ermächtigt worden ist mir mitzuteilen, daß die Regierung der Vereinigten Staaten, falls ein von Österreich Ausgelieferter in diesen Staaten schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt wird, den zuständigen Behörden die gnadenweise Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe empfehlen wird.

Empfangen Sie, Exzellenz, die neuerliche Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Schober m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Albert Henry Washburn,

Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister der Vereinigten Staaten von Amerika.

Wien.

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