Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.])

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1930-04-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
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Allg GAG

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I. Innere Einrichtung der Grundbücher.

§ 1. (1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.

(2) Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann.

(3) Die übrigen im Absatz 1 bezeichneten Liegenschaften sind in die Grundbücher von Amts wegen aufzunehmen.

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§ 2. (1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.

(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.

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§ 3. Zu jedem Hauptbuch ist eine Mappe zu führen, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist.

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§ 4. Eine Grundbuchseinlage hat nur einen Grundbuchskörper zu enthalten.

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§ 5. (1) Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet werden.

(2) Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn zwischen ihnen weder in den Eigentumsverhältnissen noch in der Belastung eine Verschiedenheit besteht oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.

(3) Mit Zustimmung des Eigentümers können aber ein unbelastetes Grundstück mit einem belasteten sowie ein weniger belastetes mit einem mehr belasteten Grundstück zu einem Grundbuchskörper vereinigt werden, wenn die auf dem ersteren haftenden Lasten auch auf dem zweiten, und zwar in derselben Reihenfolge, haften.

(4) Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses können bis zu ihrer Vereinigung (Gesetz vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50) als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden.

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§ 6. (1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.

(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.

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§ 7. (1) Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:

1.

die Bestandteile des Grundbuchskörpers;

2.

die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;

3.

alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können.

(2) Die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sind im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.

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§ 8. (1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.

(2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (§ 357 a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (§ 69) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.

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§ 9. Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.

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§ 10. (1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.

(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

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§ 11. (1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.

(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

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§ 12. (1) Bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, ist in dem Eingentumsblatte nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.

(2) Zur Eintragung des Eigentumes und von Privatrechten Dritter am öffentlichen Wassergut ist die Zustimmung der politischen Bezirksbehörde erforderlich. Die Zustimmung hat der Berechtigte zu erwirken und dem Gerichte nachzuweisen.

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§ 13. Die Form der Urkundensammlung, die zu führenden Verzeichnisse sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe werden vom Bundesminister für Justiz bestimmt.

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II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.

A. Organe

§ 14. (1) Die Anlegung des Grundbuches kommt unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz einem Richter des Gerichtes zu, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Soweit hienach ein Gerichtshof berufen ist, kann er die Rechtshilfe der Bezirksgerichte in Anspruch nehmen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann nach seinem Ermessen die Arbeiten, zu denen ein Bezirksgericht zuständig ist, ganz oder teilweise einem Richter des Gerichtshofes übertragen.

(3) Die mit der Anlegung betrauten Richter haben die ihnen zugewiesenen Verrichtungen als Einzelrichter vorzunehmen.

(4) Die Mitwirkung der Vermessungsbehörden an der Anlegung des Grundbuches wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr bestimmt.

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§ 15. Bei den Verhandlungen mit Parteien ist ein beeideter Schriftführer beizuziehen.

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B. Verfahren.

§ 16. Als Behelfe für die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches dienen die Eintragungn des alten Grundbuches, der Grundkataster, die von den Parteien etwa beigebrachten oder von Behörden zur Verfügung gestellten Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse, Urkunden und Aktenstücke sowie die eigenen Akten des Gerichtes.

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§ 17. Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen.

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§ 18. Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen, oder soweit hierüber ausreichende schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorliegen, kann von deren Vorladung Umgang genommen werden.

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§ 19. (1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im § 18 erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den §§ 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu der die Katastralgemeinde gehört, nötigenfalls an Ort und Stelle einzuleiten.

(2) Hievon sind die Besitzer der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhebungen einzufinden und die auf ihre Besitzverhältnisse sich beziehenden oder sonst wesentlichen Urkunden mitzubringen. Außerdem ist der Beginn der Erhebungen in den beteiligten und benachbarten Ortsgemeinden auf ortsübliche Weise kundzumachen.

(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind auch die zuständige Agrarbehörde sowie die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen, denen es freisteht, zu den Erhebungen Vertreter zu entsenden.

(4) Wenn sich herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in einer andern Katastralgemeinde liegen, so sind die Erhebungen auch auf diese Bestandteile auszudehnen.

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§ 20. (1) Für die vorzuladenden Besitzer, die nicht eigenberechtigt sind, sowie für Personen, an welche die Vorladung nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die sie nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter auf ihre Kosten, vorbehaltlich ihres allfälligen Ersatzanspruches gegen Dritte, Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegung stattfindenden Verhandlungen zu bestellen, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter dieser Personen nicht vorhanden oder nicht bekannt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn geladene Personen nicht erschienen sind und der Fortgang der Erhebungen dadurch aufgehalten würde.

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§ 21. Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.

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§ 22. Die Erhebungen haben zum Gegenstande:

1.

die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen;

2.

zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundstücke zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind,

3.

die in die Entwürfe der Grundbuchseinlagen aufzunehmenden Rechte, Lasten und sonstigen Beschränkungen festzustellen.

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§ 23. Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter kann den Eigentümer oder sonstige Personen über die Lasten und Beschränkungen, insbesondere über die Hypothekarrechte, als Zeugen unter Eid vernehmen. Die Aussage kann aus dem im § 321, Z 2, Z P. O. bezeichneten Grunde nicht verweigert werden.

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§ 24. Die Beteiligten sind zur Vorlegung der in ihren oder ihrer Vertreter Händen befindlichen Schriftstücke, Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden in Urschrift oder Abschrift, soweit sie zur Anlegung des Grundbuches notwendig sind, verpflichtet und können hiezu nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen angehalten wrden.

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§ 25. (1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.

(2) Läßt sich nicht in überzeugender Weise feststellen, in welchem Range mehrere bücherliche Rechte oder Lasten im Verhältnisse zueinander stehen, so sind sie als im gleichen Range stehend zu behandeln.

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§ 26. (1) Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.

(3) Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unterzeichnen; wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in der Verhandlungsschrift ersichtlich zu machen.

(4) Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (§ 62), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

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§ 27. Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.

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§ 28. (1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.

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§ 29. (1) Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich erhoben werden.

(2) Liegen den Einwendungen Tatsachen zugrunde, die bisher nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes nötigen Verfügungen zu treffen.

(3) Ist die Einwendung begründet, so ist der Entwurf der Grundbuchseinlage entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.

(4) Von der Erledigung einer Einwendung sind die Beteiligten zu verständigen.

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§ 30. (1) Nach Beendigung der im § 29 angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.

(2) Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neue Erhebungen einzuleiten.

(3) Die ordnungsgemäß befundenen oder berichtigten Akten sind sodann an das Gericht zu leiten, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Dieses hat die Grundbuchseinlagen zu verfassen. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann jedoch, wenn es zur Beschleunigung dienlich ist, diese Arbeit dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter übertragen.

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C. Inhalt der Grundbuchseinlagen.

§ 31. (1) Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 22, Z 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen dies begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (§ 5). Handelt es sich um die Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen.

(2) Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsverfahrens (§§ 35 ff.) herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in unzulässiger Weise verschieden belastet sind, so ist er von Amts wegen in so viele Grundbuchskörper zu zerlegen, als sich Belastungsgruppen ergeben.

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§ 32. (1) In die Grundbuchseinlagen der Liegenschaften, die schon in einem Grundbuch eingetragen waren, sind die diese Liegenschaften betreffenden Eintragungen aufzunehmen, soweit sie aus dem Grundbuche selbst, durch urschriftlich oder in beglaubigter Abschrift vorliegende Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung erfolgte, oder in anderer Weise nachgewiesen sind und durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben.

(2) Gegenstandslose, unvollständige oder unverständliche Eintragungen sowie Eintragungen, die ihrem Gegenstande nach offenbar den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, sind nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von den bereits gelöschten Eintragungen, es sei denn, daß sie für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind, ferner von Hypothekarforderungen, bei denen die Bedingungen der Amortisation (§ 118 G. B. G.) gegeben sind, wenn der Verpflichtete dies rechtzeitig beantragt.

(3) Rechte und Tatsachen, die sich aus Urkunden ergeben, die zum Zwecke des Erwerbes dinglicher Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften hinterlegt wurden, sind in die Grundbuchseinlagen von Amts wegen einzutragen, soweit sie dem zur Zeit des Einlangens maßgebenden Grundbuchsstand entsprechen, durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben und sich kein früher unbekanntes Hindernis hinsichtlich persönlicher Beschränkungen der bei der Eintragung beteiligten Personen ergibt. Eine weitere Prüfung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 findet hiebei nicht statt. Für den Rang ist das Einlangen des Antrages auf Hinterlegung maßgebend.

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§ 33. Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.

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§ 34. (1) Die Einlage für einen Grundbuchskörper, dessen Bestandteile in mehreren Katastralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch der Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandteil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist.

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