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Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.])

Geltender Text a fecha 2026-07-03

Abkürzung

LiegTeilG

I. Teilung von Grundstücken.

§ 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der

1.

von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

2.

von einer Vermessungsbehörde,

3.

innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder

4.

innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.

(2) Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.

(3) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.

§ 2. Nebst der Urschrift des Planes ist eine vom Verfasser desselben oder von einer der in § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigte gebührenfreie Kopie für die Urkundensammlung und die Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Vermessungsgesetz beizulegen. Die für die Urkundensammlung bestimmte Kopie kann durch die Urschrift ersetzt werden.

§ 2. (1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.

(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.

§ 2. (1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.

(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.

II. Abschreibung.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.

(2) Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (§ 847 a. b. G. B.).

(3) Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken.

(4) Von der Abschreibung und der Eröffnung der neuen Einlage sind alle Beteiligten zu verständigen.

II. Abschreibung.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.

(2) Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (§ 847 a. b. G. B.).

(3) Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht entweder die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses oder die beglaubigte Zustimmung dessen vorgelegt wird, für den die Rangordnung angemerkt ist (§ 57a Abs. 3 GBG 1955), oder ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder den Antrag stellt (§ 57a Abs. 4 GBG 1955).

(4) Von der Abschreibung und der Eröffnung der neuen Einlage sind alle Beteiligten zu verständigen.

§ 3a. Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.

§ 4. (1) Soll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.

(2) Haften auf dem Grundbuchskörper, von dem das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierte Nutzungsrechte oder noch nicht regulierte Nutzungsrechte solcher Art, so ist von dem Antrag auch die Agrarbehörde von Amts wegen zu verständigen, der die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.

(3) Der Antrag hat das Trennstück genau zu beschreiben; nötigenfalls ist ein entsprechender Teilungsplan anzuschließen.

(4) Die Bestimmungen des § 3, Absatz 2 und 3, sind auf die lastenfreie Abschreibung sinngemäß anzuwenden; auf der Ausfertigung des Rangordnungsbescheides ist zu vermerken, daß das Trennstück lastenfrei abgeschrieben wurde.

§ 4. (1) Soll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.

(2) Haften auf dem Grundbuchskörper, von dem das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierte Nutzungsrechte oder noch nicht regulierte Nutzungsrechte solcher Art, so ist von dem Antrag auch die Agrarbehörde von Amts wegen zu verständigen, der die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.

(3) Der Antrag hat das Trennstück genau zu beschreiben; nötigenfalls ist ein entsprechender Teilungsplan anzuschließen.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 sind auf die lastenfreie Abschreibung sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Der Antrag nach § 4, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.

(2) Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung, spätestens aber zwei Jahre nach der Bewilligung der Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

Im Abs. 2 ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das

Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl.

Nr. 254/1983, derogiert worden.

§ 6. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

Im Abs. 2 ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, derogiert worden.

§ 6. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

§ 7. (1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.

(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.

§ 8. Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.

§ 9. (1) Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.

(2) Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (§ 7, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (§ 11), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.

§ 10. Buchberechtigte, die Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem dem Betrage nach bestimmten Kapital eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Forderung noch nicht fällig ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Schadenersatz wegen des durch die vorzeitige Zahlung etwa erlittenen Nachteiles vorbehalten.

§ 11. (1) Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,

1.

wenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn

2.

in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des § 1374 a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.

(2) Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.

(3) Der Nachweis, daß der Tausch geeignet ist, ein bessere Bewirtschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung eines amtlichen Zeugnisses der Agrarbehörde zu führen.

§ 12. Über Anträge auf Unwirksamerklärung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Einspruches durch Beschluß zu entscheiden.

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

§ 13. (1) Sollen ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3 oder 5) offenbar gegeben sind.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlegung einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 12 500 S verringern würde.

(4) Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

a)

wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 12 500 S verringern würde,

b)

wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

c)

wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

d)

wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde.

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

§ 13. (1) Sollen ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3 oder 5) offenbar gegeben sind.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlegung einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 16 900 S verringern würde.

(4) Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

a)

wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 16 900 S verringern würde,

b)

wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

c)

wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

d)

wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde.

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

§ 13. (1) Sollen ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3 oder 5) offenbar gegeben sind.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlegung einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 1 300 Euro verringern würde.

(4) Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

a)

wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 1 300 Euro verringern würde,

b)

wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

c)

wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

d)

wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde.

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

§ 13. (1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2 000 Euro verringert.

(4) Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur zulässig,

1.

wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 2 000 Euro verringert,

2.

wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

3.

wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

4.

wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.

(5) Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 4:

1.

Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 3 Abs. 2),

2.

Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden (§ 3 Abs. 1), und

3.

Lasten, bei denen die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben.

Abkürzung

LiegTeilG

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

§ 13. (1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2 000 Euro verringert.

(4) Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur zulässig,

1.

wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 2 000 Euro verringert,

2.

wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

3.

wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

4.

wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.

(5) Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 4:

1.

Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 3 Abs. 2),

2.

Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden (§ 3 Abs. 1), und

3.

Lasten, bei denen die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben.

§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tage der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, daß eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 5 nicht gegeben ist. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus ihm ein neuer Grundbuchsköper gebildet, so ist der Einspruch in der Einlage dieses Grundbuchskörpers anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Abschreibung nachfolgende Eintragungen die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern, wenn dem Einspruche stattgegeben wird. Sie ist nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruches von Amts wegen zu löschen.

§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 4 nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus ihm ein neuer Grundbuchsköper gebildet, so ist der Einspruch in der Einlage dieses Grundbuchskörpers anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Abschreibung nachfolgende Eintragungen die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern, wenn dem Einspruche stattgegeben wird. Sie ist nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruches von Amts wegen zu löschen.

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

1.

auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

2.

auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;

3.

auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.

Abkürzung

LiegTeilG

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

1.

auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

2.

auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;

3.

auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

§ 16. Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.

§ 16. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde.

§ 16. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.

§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15, Z. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 50 000 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

(2) Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15, Z. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 67 600 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

(2) Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15, Z. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

(2) Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 50 000 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.

(2) War die aufgelassene Anlage als öffentliches Gut oder Gemeindegut im Grundbuche nicht eingetragen, so bedarf es einer Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 65 Allg. G. A. G.) nicht, doch ist durch Befragung der Gemeindevorstehung oder in anderer einfacher Weise festzustellen, ob und welche Lasten auf dem Grundstücke haften.

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 50 000 S, so kann die die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 67 600 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.

(2) War die aufgelassene Anlage als öffentliches Gut oder Gemeindegut im Grundbuche nicht eingetragen, so bedarf es einer Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 65 Allg. G. A. G.) nicht, doch ist durch Befragung der Gemeindevorstehung oder in anderer einfacher Weise festzustellen, ob und welche Lasten auf dem Grundstücke haften.

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 67 600 S, so kann die die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.

(2) War die aufgelassene Anlage als öffentliches Gut oder Gemeindegut im Grundbuche nicht eingetragen, so bedarf es einer Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 65 Allg. G. A. G.) nicht, doch ist durch Befragung der Gemeindevorstehung oder in anderer einfacher Weise festzustellen, ob und welche Lasten auf dem Grundstücke haften.

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 5 200 Euro, so kann die die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

§ 18. Der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

§ 18. Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

§ 19. (1) Der Beschluß über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Bauherrn, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Für Personen, an die der Beschluß nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die er nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat das Gericht auf Kosten des Bauherrn von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 19. (1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, hat das Gericht auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 20. Allfällige Ersatzanspüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatze verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des § 18 erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen.

§ 20. Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, verjähren gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Auf diese Rechtslage ist im Beschluss hinzuweisen.

§ 20. (1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur in dem Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat.

(2) Wer einen Antrag nach § 16 stellt, ohne dass zuvor das Einvernehmen über eine Rechtsabtretung oder einen Rechtsverlust hergestellt oder ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, haftet dem in seinen bücherlichen Rechten Verletzten für den Schaden, der durch die bücherliche Durchführung der Veränderungen entstanden ist. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

§ 20. (1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur hinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat.

(2) Wer einen Antrag nach § 16 stellt, ohne dass zuvor das Einvernehmen über eine Rechtsabtretung oder einen Rechtsverlust hergestellt oder ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, haftet dem in seinen bücherlichen Rechten Verletzten für den Schaden, der durch die bücherliche Durchführung der Veränderungen entstanden ist. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.

§ 21. Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.

§ 22. (1) Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten landtäflichen oder im Eisenbahnbuch oder Bergbuch eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch den Ersten Abschnitt § 5, dRGBl. I S 216/1944)

§ 22. Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.

Die Geltung des § 22a ist fraglich (Derogation mit dem

Wirksamwerden des B-VG wegen Widerspruchs zu dessen Art. 18 Abs. 2).

§ 22a. Der Reichsminister der Justiz kann im Verwaltungswege bestimmen, das die Vorschriften der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes auch bei anderen im öffentlichen Interesse errichteten Anlagen anwendbar sind.

III. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen.

§ 23. (1) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer andern oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.

(2) Sind die Verfügungen darüber in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so ist das Gesuch bei dem Gerichte zu überreichen, das die Abschreibung vornehmen soll. Findet dieses keinen Anstand gegen die Bewilligung, so hat es die Abschreibung anzumerken und das Gesuch behufs Bewilligung und Vornahme der Zuschreibung oder Eröffnung einer neuen Einlage an das zweite Gericht mit dem Vermerken zu senden, daß gegen die Abschreibung kein Anstand obwalte.

(3) Die Anmerkung der Abschreibung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen für den abzuschreibenden Bestandteil nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn dessen Eintragung in einer anderen Einlage nicht bewilligt wird.

§ 24. (1) Das zweite Gericht hat, wenn es ebenfalls keinen Anstand findet, die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage vorzunehmen und hievon das erste Gericht in Kenntnis zu setzen, das die angemerkte Abschreibung unter Angabe des Buches und der Einlage, in der der abgeschriebene Bestandteil eingetragen worden ist, zu vollziehen und die Beteiligten hievon zu verständigen hat.

(2) Wird dagegen die Zuschreibung oder die Eröffnung einer neuen Einlage nicht bewilligt, so ist das erste Gericht unter Angabe der Abweisungsgründe in Kenntnis zu setzen. Dieses hat hievon den Einschreiter unter Mitteilung der Abweisungsgründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Anmerkung der Abschreibung nach eingetretener Rechtskraft des abweislichen Bescheides gelöscht werden wird.

(3) Wird die Ab- und Zuschreibung bewilligt, so ist das Gesuch mit den Beilagen bei dem Gericht aufzubewahren, bei dem die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage erfolgt ist.

(4) In sinngemäßer Weise ist auch bei der Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Wege des Tausches vorzugehen. Den Beteiligten steht dabei die Wahl frei, bei welchen der beiden Gerichte sie das Gesuch überreichen wollen.

§ 25. (1) Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.

(2) Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit.

IV. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe

mit dem Grundkataster.

§ 26. Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

§ 26. Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.

§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 238/1975.)

§ 28. (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (§ 237 E. O.) säumig und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Absatz 1 vorzugehen hat.

(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 5 000 S geahndet.

(4) Das Verfahren hat sich nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen zu richten.

Nach Art. XXXII Z 16 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Betrages in Abs. 3 auf Verhalten anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1997 gesetzt worden sind.

§ 28. (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (§ 237 E. O.) säumig und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Absatz 1 vorzugehen hat.

(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 6 500 S geahndet.

(4) Das Verfahren hat sich nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen zu richten.

§ 28. (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (§ 237 E. O.) säumig und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Absatz 1 vorzugehen hat.

(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 500 Euro geahndet.

(4) Das Verfahren hat sich nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen zu richten.

Ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 8, BGBl. I Nr. 112/2003).

§ 28. (1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (§ 237 E. O.) säumig und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Absatz 1 vorzugehen hat.

(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 500 Euro geahndet.

(4) Das Verfahren hat sich nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen zu richten.

§ 28a. (1) Betreffen die angezeigten Veränderungen Grundstücke, bezüglich deren das Grundbuch bei mehreren Gerichten geführt wird, so haben diese Gerichte miteinander das Einvernehmen zu pflegen. Das Gericht, bei dem der Anmeldungsbogen eingebracht wurde, hat bei seinen Erhebungen (Vernehmungen) auch auf die bei dem anderen Gericht vorzunehmenden Amtshandlungen Bedacht zu nehmen, dem anderen Gerichte den zweiten Durchschlag oder eine Abschrift des Anmeldungsbogens und der aufgenommenen, zur Erledigung notwendigen Protokolle zu übersenden und hiebei mitzuteilen, welche Erledigung es beabsichtigt.

(2) Sind die beiden Gerichte einig, so erlassen sie entsprechende Beschlüsse. Ist nach Ansicht beider Gerichte ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung zu erteilen, so obliegt das weitere Verfahren ausschließlich dem Gerichte, dessen Grundstück verkleinert werden soll.

(3) Sind die beiden Gerichte verschiedener Meinung, so ist zunächst die Ansicht des Gerichtes maßgebend, das eine weitergehende Veränderung annimmt, zum Beispiel nicht eine Mappenberechtigung, sondern die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung der Grundbuchsordnung beabsichtigt. Erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, so sind beide Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XXXII § 8, BGBl. I Nr.

112/2003.

§ 29. (1) Die grundbücherlichen Eintragungen, deren Grundlagen im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, sind in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichtes sind, diesem Gerichte vorliegen. Mit den von Amts wegen zu treffenden Verfügungen ist, wenn nicht eine entgegenstehende Erklärung der Beteiligten vorliegt, in der Regel (Absatz 4) bis zum Ablaufe von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung innezuhalten.

(2) Die erforderlichen Urkundenabschriften hat die Partei dem Verlassenschaftsgerichte rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht, so sind sie von Amts wegen gegen Einhebung des Doppelten der für gerichtliche Abschriften zu entrichtenden Gebühr anzufertigen.

(3) Wird das öffentliche Buch, in dem die Eintragungen zu vollziehen sind, nicht bei dem Verlassenschaftsgerichte geführt, so hat dieses das zuständige Buchgericht um den Vollzug der Eintragung zu ersuchen.

(4) Wird ein Nachlaß vor der Bemessung und Sicherstellung oder Berichtigung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben eingeantwortet, so sind die bücherlichen Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Zustimmung der Finanzbehörde von Amts wegen erst ein Jahr nach dem Tage des Einantwortungsbeschlusses vorzunehmen (§ 27 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 98). Wird jedoch die Berichtigung oder ausreichende Sicherstellung der Erbgebühren, Immobiliargebühren und sonstigen Abgaben dem Gerichte von der Finanzbehörde vor Ablauf der einjährigen Frist mitgeteilt, so ist die Eintragung sofort, aber nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einzuleiten.

V. Schlußbestimmungn

§ 30. Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

§ 31. Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.

§ 32. Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG. 1955

Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Steitsachen.

§ 32. Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, und für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.

§ 32. Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, einschließlich solcher Anträge, die vom Vermessungsamt beurkundet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur hinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.

§ 33. Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.

§ 34. Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind.

§ 35. (1) Gebührenfrei sind:

1.

Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;

2.

die Beurkundungen gemäß §§ 13 und 27, Absatz 1, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

3.

Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

(2) Dagegen unterliegen die im § 8 vorgesehenen Bestätigungen der Gebühr nach T. P. 116a, aa, des Allgemeinen Gebührentarifs 1925, B. G. Bl. Nr. 208, und die im § 11 vorgesehenen Erkenntnisse der Gebühr gemäß T. P. 28 g der Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl. Nr. 272.

§ 35. Gebührenfrei sind:

1.

Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;

2.

die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

3.

Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

§ 36. Die Gesetze vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82, und vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, die kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 116, das Gesetz vom 17. März 1921, B. G. Bl. Nr. 230, sowie

Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, treten außer Kraft.

§ 37. Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt.

§ 38. Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem 1. Jänner 2009 ausgestellt worden ist.

(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2008 noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Nach dem 31. Dezember 2008 sind die §§ 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. Jänner 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem 1. Jänner 2009 ausgestellt worden ist.

(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2008 noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Nach dem 31. Dezember 2008 sind die §§ 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. Jänner 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 18, § 20 Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem 1. Jänner 2009 ausgestellt worden ist.

(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2008 noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Nach dem 31. Dezember 2008 sind die §§ 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. Jänner 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 18, § 20 Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

(7) § 13 Abs. 1 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(Anm.: zu den §§ 13 und 16, BGBl. Nr. 3/1930)

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel II.

(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 3/1930)

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.

Abkürzung

LiegTeilG

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 6 und 28, BGBl. Nr. 3/1930)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 28, BGBl. Nr. 3/1930)

1.

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

3.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

4.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

6.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

7.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

9.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

10.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

11.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

12.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

13.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

14.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

15.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

16.

Der Art. XI Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG) ist auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 gesetzt worden sind.

17.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

18.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

20.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

§ 8. §§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

§ 7

(Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)

Die §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit (Anm.: ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die in einem Teil dieses Gebietes nicht gelten, sind die in diesem Teil geltenden entsprechenden Vorschriften anzuwenden.

§ 8

(Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.