Bundesgesetz vom 1. Dezember 1931, betreffend das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen im geschäftlichen Verkehre

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-08-09
Status Aufgehoben · 1992-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Durch das W-ÜG, BGBl. Nr. 145/1947, mit Wirksamkeit vom 9.8.1947 wieder in Kraft gesetzt.

§ 1. (1) Mit Verordnung, die der Zustimmung des Hauptauschusses des Nationalrates bedarf, kann verboten werden, im geschäftlichen Verkehre Waren oder Leistungen unentgeltlich zuzuwenden oder die unentgeltliche Gewährung solcher Zuwendungen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, anzukündigen. Das Verbot kann bloß für bestimmte Arten von Waren oder Leistungen ausgesprochen werden. Im Falle der Ankündigung ist es belanglos, ob die untentgeltliche Zuwendung durch den Ankündigenden selbst oder durch einen anderen gewährt werden soll.

(2) Als unentgeltlich im Sinne des Absatzes 1 ist eine Zuwendung auch dann anzusehen, wenn sie nur gegen ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein begehrtes Entgelt gewährt wird.

(3) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgesprochenen Verbote gelten nicht für die unentgeltliche Gewährung einer besonderen Zuwendung neben einer Ware oder Leistung (Zugabe, Prämie). Auf das Anbieten und Ankündigen solcher Zugaben finden die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften Anwendung.

§ 2. (1) Wer einer auf Grund des § 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Bestimmungen des § 19 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Verbreitung bestimmte Anweisungen auf unentgeltliche Zuwendungen, die durch eine auf Grund des § 1 erlassene Verordnung verboten sind, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

§ 3. Wer einer auf Grund des § 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20 bis 24, 25, Absatz 4, 5, 6 und 26 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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