(Übersetzung)Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1931-09-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 236/1957 A, P Algerien 107/1967 A, P, F Andorra III 23/2012 A, P Australien 510/1982 A, P Bahamas 510/1982 A Belarus III 23/2012 A, P Belgien 208/1932 A Benin 107/1967 A, P Bosnien-Herzegowina III 23/2012 A, P, F Brasilien 236/1957 A, P Bulgarien 347/1931 A, P, F Burkina Faso 107/1967 A, P, F Côte d’Ivoire 107/1967 A, P, F Dänemark 347/1931 A, P; 112/1933 A, P Deutschland 514/1933 A Deutschland/DDR 510/1982 A Ecuador 375/1937 A, P Estland 347/1931 A, P, F Fidschi 510/1982 A Finnland 39/1937 A, F Frankreich 255/1958 A, P Gabun 107/1967 A, P, F Georgien III 23/2012 A, P Ghana 107/1967 A, P, F Griechenland 347/1931 A, P, F Heiliger Stuhl 107/1967 A, P Indonesien 510/1982 A, P Irak 107/1967 A, P, F Irland II 263/1934 A Israel 107/1967 A, P, F Italien 56/1936 A Jugoslawien 347/1931 A, P, F Kasachstan III 23/2012 A, P Kenia 510/1982 A, P Kolumbien 182/1932 A; 39/1937 F Kroatien III 23/2012 A Kuba 359/1933 A; 39/1937 F Kuwait 510/1982 A, P Libanon 107/1967 A, P Liberia III 23/2012 A, P, F Litauen III 23/2012 A, P, F Luxemburg III 23/2012 A, P Malawi 107/1967 A, P, F Malaysia 510/1982 A, P Mali 510/1982 A, P Malta III 76/2016 A, P Marokko 510/1982 A, P Mauritius 510/1982 A Mexiko 194/1936 A Monaco 378/1931 A Montenegro III 76/2016 A, P Niederlande 156/1932 A; 236/1957 A, P Niger 510/1982 A, P, F Nordmazedonien III 23/2012 A Norwegen 347/1931 A, P Peru 510/1982 A, P Philippinen 510/1982 A, P Polen II 246/1934 A; 158/1935 A; 39/1937 F Portugal 347/1931 A, P, F Rumänien 347/1931 F; 236/1957 A, P Salomonen 510/1982 A San Marino 510/1982 A, P Schweden III 23/2012 A, P, F Schweiz 236/1957 A, P Senegal 107/1967 A, P, F Serbien III 76/2016 A, P Simbabwe III 23/2012 A Singapur 510/1982 A Slowakei 557/1996 A, P, F Slowenien III 23/2012 A, P, F Spanien 347/1931 A, P, F Sri Lanka 510/1982 A, P, F Südafrika 510/1982 A, P Syrien 510/1982 A Thailand 107/1967 A, P Togo 510/1982 A, P Tschechische R 557/1996 A, P Tschechoslowakei 347/1931 A, P, F Türkei 81/1937 idF 411/1937 A, P UdSSR 21/1932 A Uganda 107/1967 A, P Ungarn 359/1933 A Vereinigtes Königreich 216/1959 A, P; 107/1967 A, P Vietnam 107/1967 A, P, F *Zypern 107/1967 A, P, F

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 20. April 1929 in Genf unterfertigte Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, dem Vizekanzler als dem für die Auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister und von den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Mai 1931.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2016)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt dem Protokolle sowie zum Fakultativprotokoll ist am 25. Juni 1931 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Abkommen samt Protokoll und das Fakultativprotokoll sind daher am 23. September 1931 für Österreich wirksam geworden.

Zum Abkommen samt dem Protokolle haben außer Österreich bisher folgende Staaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Spanien am 28. April 1930,

Bulgarien am 22. Mai 1930,

Portugal am 18. September 1930,

Jugoslawien am 24. November 1930,

Norwegen am 16. März 1931,

Griechenland am 19. Mai 1931,

Tschechoslowakei am 12. September 1931.

Zum Fakultativprotokoll haben außer Österreich bisher folgende Staaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Spanien am 28. April 1930,

Bulgarien am 22. Mai 1930,

Portugal am 18. September 1930,

Rumänien am 10. November 1930,

Jugoslawien am 24. November 1930,

Griechenland am 19. Mai 1931,

Tschechoslowakei am 12. September 1931.

Außerdem hat Estland am 30. August 1930 die Beitrittsurkunde zum Abkommen samt dem Protokolle sowie zum Fakultativprotokoll hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Abkommen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien

Vorbehalt:

Die Algerische Demokratische Volksrepublik erachtet sich hingegen nicht durch Artikel 19 des vorerwähnten Abkommens gebunden, womit dem Internationalen Gerichtshof die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten bezüglich dieses Abkommens übertragen wird.

Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in Fällen anerkannt werden, hinsichtlich welcher die Algerische Regierung ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

Andorra

Nach Durchsicht der Bestimmungen des Art. 431 des Strafgesetzbuchs von Andorra und Art. 2 lit. a des Verfassungsgesetzes über die Auslieferung, wird die in Art. 10 dieses Abkommens vorgesehene Auslieferung für Personen gewährt, die wissentlich Falschgeld angenommen, es in Umlauf zu bringen versucht oder es in Umlauf gebracht haben, nachdem sie erkannt haben, dass es nicht echt war.

Belarus

Die Republik Belarus legt Vorbehalt ein und erachtet sich nicht an Art. 20 des Abkommens betreffend den Sonderauftrag zur Übermittlung der Ratifikationsurkunde an den Depositär und an die Erklärung zu Art. 19 des Abkommens betreffend die Nicht-Anerkennung der Zuständigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs und eines Schiedsgerichts als Streitbeilegungsinstrument zwischen Staaten, welche die Union der Sozialistischen Sowjetrepublik bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegeben hat, gebunden.

China

Vorbehalt:

Die Chinesische Regierung ist außerstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiß ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.

Dänemark

Dänemark am 19. Februar 1931 mit dem Vorbehalte, daß das Abkommen samt Protokoll für Dänemark erst mit dem Inkrafttreten des dänischen Strafgesetzbuches vom 15. April 1930 Wirksamkeit erlangen wird, welch letzteres nach einem Sondergesetze gleichen Datums spätestens mit 1. Jänner 1933 mittels Erlasses des Justizministeriums in Kraft gesetzt werden muß,

Indien

Wie im Artikel 24 des Abkommens vorgesehen, schließt meine Unterschrift nicht die Gebiete irgendeines Fürsten oder Herrschers unter Oberhoheit Seiner Majestät ein.

Vorbehalt:

Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, daß Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.

Indonesien

Vorbehalt:

„Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 19 dieses Abkommens gebunden, vertritt jedoch den Standpunkt, daß alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Entscheidung unterbreitet werden soll.“

Kasachstan

Im Rahmen des vorliegenden Internationalen Abkommens arbeitet die Republik Kasachstan in Fragen der Rechtshilfe, Verfolgung und Auslieferung mit den Zentralstellen der anderen Staaten im Wege des Generalstaatsanwalts der Republik Kasachstan zusammen.

Luxemburg

Der Staatsanwalt wird ernannt, als Zentralstelle im Sinne des Art. 12 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei, unterzeichnet in Genf am 20. April 1929, zu fungieren.

Die Designation des Staatsanwalts als Zentralstelle soll nicht die Ausführung des Auftrags präjudizieren, welcher in den Art. 12 bis 16 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei oder in den gemeinschaftlichen Rechtsakten zum Schutz des Euro gegen Fälschungen durch die Behörden oder rechtlich zuständige nationale Organe genannt wird, und welcher, wenn nötig, einem vom Staatsanwalt in seiner Eigenschaft als Zentralstelle zu bestimmenden Verfahren unterliegt.

Malaysia

Vorbehalt:

„Die Regierung Malaysias erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 19 des Abkommens gebunden.“

Marokko

Vorbehalt:

„Das Königreich von Marokko erachtet sich nicht durch Art. 19 des Abkommens gebunden, welcher vorsieht, daß alle Streitigkeiten, die über das genannte Abkommen entstehen könnten, durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof beigelegt werden sollen.“

Montenegro

Montenegro hat das Ministerium für Justiz als die Verwaltungsbehörde notifiziert, an die Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß Art. 3 des Übereinkommens gestellt werden sollen.

Norwegen

Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erklärt der Unterzeichnete im Namen seiner Regierung, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 176, Abs. 2, des ordentlichen norwegischen Strafgesetzbuches und des Artikels 2 des norwegischen Gesetzes über die Auslieferung von Verbrechern die im Artikel 10 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Auslieferung wegen der im Artikel 3, Nr. 2, bezeichneten Straftat dann nicht bewilligt werden kann, wenn die Person, die ein falsches Geldzeichen in Umlauf setzt, es selbst im guten Glauben erhalten hat.

Philippinen

Vorbehalt:

„Art. 5 und 8 des Abkommens werden für die Philippinen so lange unanwendbar sein, bis Art. 163 des abgeänderten Strafgesetzes und Abschnitt 14 (a), Regel 110 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Philippinen den genannten Bestimmungen des Abkommens entsprechend, abgeändert sein werden.“

Polen

Das Verfahren, das im Artikel 19 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei für die Beilegung aller Streitigkeiten vorgesehen ist, die zwischen den hohen Vertragsschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des genannten Abkommens entstehen könnten, wird auf einen Streit zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig nicht angewendet werden.

Schweiz

Erklärung:

„Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuches in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, daß die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.

Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Maßgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.“

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Vorbehalt:

Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.

Erklärung:

„Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, daß die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen.

Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken ausdrücklich, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.“

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Columbien, der Präsident der Republik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Erster Teil.

Artikel 1. Die Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die im Ersten Teil dieses Abkommens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.

Artikel 2. „Geld“ im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.

Artikel 3. Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:

1.

wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;

2.

wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;

3.

wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;

4.

wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;

5.

wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.

Artikel 4. Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.

Artikel 5. In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.

Artikel 6. Länder, die grundsätzlcih auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rückfalls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach Artikel 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.

Artikel 7. Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschließende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.

Artikel 8. Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Artikel 3 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestrafen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.

Artikel 9. Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zuläßt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte.

Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.

Artikel 10. Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

Die vertragschließenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrags oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zuläßt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen.

Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.

Artikel 11. Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die anderen im Artikel 3, Nr. 5, bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmäßig erscheint. Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.

Artikel 12. In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.

Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:

a)

mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;

b)

mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;

c)

mit den Zentralstellen der anderen Länder.

Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.

Artikel 13. Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 14. Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentralstellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem Land umlaufenden Geldes übermitteln.

In gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmäßig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen:

a)

jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande;

b)

die Einziehung oder Außerkurssetzung von Geld.

Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen:

1.

jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschließlich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;

2.

jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftung, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fingerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer;

3.

die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

Artikel 15. Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei sicherzustellen, zu verbessern und weiterzuentwickeln, sollen die Vertreter der Zentralstellen der vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Vertretern der Ausgabebanken und der beteiligten Zentralbehörden zu gemeinsamen Tagungen zusammentreten. Die Einrichtung und der Aufgabenkreis einer internationalen zentralen Nachrichtenstelle kann den Gegenstand einer dieser Tagungen bilden.

Artikel 16. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

a)

möglichst im Wege des unmittelbaren Verkehres zwischen den Gerichtsbehörden, gegebenenfalls durch Vermittlung der Zentralstellen;

b)

durch unmittelbaren Schriftverkehr der Justizminister der beiden Länder oder durch unmittelbare Zusendung von der Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des ersuchten Landes;

c)

durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande; dieser Vertreter sendet das Ersuchen um Rechtshilfe unmittelbar an die zuständige oder an die von der Regierung des ersuchten Landes bezeichnete Gerichtsbehörde und erhält unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.

In den Fällen a und c soll stets gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens an die oberste Behörde des ersuchten Landes übersandt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, soll das Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefaßt werden mit der Maßgabe, daß das ersuchte Land die Beifügung einer von der ersuchenden Behörde beglaubigten Übersetzung in seine eigene Sprache verlangen kann.

Jeder vertragschließende Teil wird jedem anderen vertragschließenden Teil bekanntgeben, welche der vorerwähnten Arten der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen er ihm gestattet.

Solange eine solche Bekanntgabe durch einen vertragschließenden Teil nicht erfolgt ist, behält es bei der bisherigen Art der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen sein Bewenden.

Für die Erledigung der Ersuchen dürfen keine anderen Gebühren oder Kosten als Sachverständigenkosten erhoben werden.

Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die Regelung, die nach der inneren Gesetzgebung der einzelnen vertragschließenden Teile für das Beweisrecht in Strafsachen gilt, nicht berührt.

Artikel 17. Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der grundsätzliche Standpunkt, den die vertragschließenden Teile in der allgemeinen Frage des Geltungsbereichs der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Rechts einnehmen, nicht berührt.

Artikel 18. Dieses Abkommen läßt den Grundsatz unberührt, daß die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne daß sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.

Zweiter Teil.

Artikel 19. Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschließenden Teile, zwischen den ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Artikel 20. Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages; es kann bis zum 31. Dezember 1929 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 21. Vom 1. Jänner 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel 20 bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel 22. Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20, Abs. 2, zu ratifizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalsekretär des Völkerbunds von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschließenden Teilen mit, von denen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschließenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschließenden Teilen genehmigt.

Artikel 23. Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragsschließenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, daß sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.

Artikel 24. Sofern ein vertragschließender Teil bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt nichts anderes erklärt, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für seine Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehenden Gebiete.

Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, dem Abkommen nach den Bestimmungen der Artikel 21 und 23 für ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete beizutreten. Ebenso behalten sie sich vor, das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 27 gesondert für diese Gebiete zu kündigen.

Artikel 25. Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.

Artikel 26. Ist das Abkommen nach Artikel 25 in Kraft getreten, so wird jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt am neunzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die Urkunde hierüber erhalten hat.

Artikel 27. Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds gekündigt werden, der hiervon alle Mitglieder des Völkerbunds und die im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär des Völkerbunds erhalten hat; sie gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.

Artikel 28. Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

Protokoll.

I. Auslegungsbestimmungen.

Im Begriff, das heute abgeschlossene Abkommen zu zeichnen, erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, daß sie die nachstehende Auslegung der Bestimmungen des Abkommens anerkennen.

Es besteht Einverständnis darüber:

1.

Daß die Fälschung des auf einer Banknote angebrachten Stempels, durch den die Banknote für ein bestimmtes Land gültig wird, als Fälschung der Banknote anzusehen ist.

2.

Daß das Abkommen die Befugnis der vertragschließenden Teile unberührt läßt, die Voraussetzungen für die Strafmilderung oder Straflosigkeit und für einen Verzicht auf die Strafverfolgung, das Gnadenrecht und das Recht der Amnestie in ihrer inneren Gesetzgebung nach ihrem Ermessen zu regeln.

3.

Daß die Bestimmung des Artikels 4 keine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften über die Strafen beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nach sich zieht. Sie hindert nicht, daß ein Täter, der Geld sowohl gefälscht oder verfälscht, als auch in Umlauf gesetzt hat, nur als Fälscher bestraft wird.

4.

Daß die vertragschließenden Teile Rechtshilfeersuchen nur nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung zu erledigen brauchen.

II. Vorbehalte.

Die vertragschließenden Teile, welche die nachstehenden Vorbehaltserklärungen abgeben, machen für sich die Annahme des Abkommens von diesen Vorbehalten abhängig; ihre Teilnahme an dem Abkommen unter diesen Vorbehalten wird von den anderen vertragschließenden Teilen genehmigt.

1.

Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, daß Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.

2.

Die Chinesische Regierung ist außerstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiß ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.

3.

Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.

III. Erklärungen.

Schweiz.

Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Schweiz folgende Erklärung abgegeben:

„Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuches in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, daß die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.

Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Maßgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.“

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken.

Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken folgende Erklärung abgegeben:

„Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, daß die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen.

Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach

Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken ausdrücklich, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.“

Soweit dieses Protokoll Verpflichtungen zwischen den vertragschließenden Teilen erzeugt, hat es dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Abkommen, von dem es einen wesentlichen Bestandteil bildet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen.

(Übersetzung)

Fakultativprotokoll.

In Anerkennung der wichtigen Fortschritte, die durch das das Datum des heutigen Tages tragende Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei auf diesem Gebiete erzielt worden sind, verpflichten sich die dieses Protokoll unterzeichnenden Vertragsteile unter dem Vorbehalt der Ratifikation, in ihren wechselseitigen Beziehungen die im Artikel 3 des erwähnten Abkommens vorgesehenen Straftaten in Ansehung der Auslieferung als gemeine strafbare Handlungen anzusehen.

Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes maßgebend sein.

Die Bestimmungen des zweiten Teiles des erwähnten Abkommens sind mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen auch auf dieses Protokoll anzuwenden:

1.

Das Protokoll kann gemäß Artikel 20 des Abkommens von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz vertreten war und das Abkommen unterzeichnet hat oder unterzeichnen wird oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird.

2.

Das Protokoll tritt erst in Kraft, nachdem drei Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

3.

Die Ratifikation des Protokolls und der Beitritt dazu sind unabhängig von der Ratifikation des Abkommens oder dem Beitritt zu ihm.

Zu Urkund dessen haben die unten genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in Genf in einer einzigen Ausfertigung, welche einen Anhang zu dem Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei bildet, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig.

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